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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_282/2012 
 
Urteil vom 31. Juli 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement 
des Kantons St. Gallen, 
Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der 1986 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ reiste am 11. November 1990 erstmals im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, kehrte jedoch zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bereits nach wenigen Monaten wieder in seine Heimat zurück. Am 4. Februar 2000 reiste er erneut in die Schweiz ein und erhielt hier eine Niederlassungsbewilligung. 
 
1.2 Das Verhalten von X.________ in der Schweiz gab Anlass zu schweren Klagen: Nebst zahlreichen Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten sowie je einer Verurteilung wegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes (Sachbeschädigung) und Widerhandlung gegen das Transportgesetz ergingen insbesondere die folgenden Straferkenntnisse: 
Mit Urteil des Bezirksgerichts A.________ vom 11. Juni 2008 wurde X.________ wegen mehrfachem Raub, Betrug, mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung, Nichtanzeigen eines Fundes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen verschiedenen Strassenverkehrsdelikten schuldig gesprochen: Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (sowie zu einer Busse von Fr. 500.--) verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Strafe mit Urteil vom 27. April 2009. 
Am 5. Juli 2011 wurde er sodann vom Bezirksgericht B.________ wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, einfachem Raubversuch, mehrfacher und qualifizierter Sachbeschädigung sowie dem Versuch hierzu, mehrfachem Hausfriedensbruch und Versuch hierzu, Brandstiftung, mehrfacher Gewässerverschmutzung sowie wegen verschiedenen Strassenverkehrsdelikten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts A.________ vom 11. Juni 2008 verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer bereits begonnenen stationären Massnahme aufgeschoben. 
 
1.3 Mit Verfügung vom 9. August 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von X.________ unter Hinweis auf dessen Delinquenz. Die von X.________ hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (Rekursentscheid vom 14. April 2011) und vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Urteil vom 14. Februar 2012) abgewiesen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer überdies die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verweigert, was das Bundesgericht mit Urteil 2C_484/2011 vom 23. August 2011 bestätigt hat. 
 
2. 
Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung / Verweis auf den angefochtenen Entscheid) erledigt werden: 
 
2.1 Der Beschwerdeführer sieht sein Recht auf ein unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) dadurch verletzt, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht nur beim Sachurteil vom 14. Februar 2012 mitgewirkt hat, sondern mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2011 auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt hatte, weshalb er in unzulässiger Weise vorbefasst sei. Indessen verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Prima-Facie-Prüfung der Prozessaussichten im Rahmen der Bewilligung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss ständiger Rechtssprechung für sich alleine keine unzulässige Vorbefassung begründet (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.; Urteil 2C_685/2011 vom 18. September 2011 E. 5.1; vgl. auch für das Bundesgericht Art. 34 Abs. 2 BGG). Vielmehr müssten zur Annahme der Voreingenommenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzutreten; solche sind im vorliegenden Fall jedoch weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. 
 
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich erfüllt. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf aufgrund seiner Lebensumstände unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt. 
 
2.4 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes zu beanstanden noch ist darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erkennen, soweit sich der Beschwerdeführer denn überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann: 
Die zahlreichen Verurteilungen sowie die hierfür ausgesprochenen Freiheitsstrafen von insgesamt über fünfeinhalb Jahren, woran der teilweise Freispruch im Urteil vom 5. Juli 2011 nichts ändert, lassen auf ein sehr schweres Verschulden und auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Im bereits erwähnten Urteil 2C_484/2011 vom 23. August 2011 E. 3.2 hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2009 fest, dass der Beschwerdeführer seine Raubopfer - durchwegs ältere Personen - massiv bedroht und durch eine Waffe eingeschüchtert hat. Auch hatte er physische Gewalt gegen sie angewendet und auf deren teilweisen Widerstand mit erhöhter Gewalt reagiert. Durch eine derartige Delinquenz demonstrierte er eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, was ein Verbleiben in der Schweiz grundsätzlich ausschliesst. In jedem Fall durften die Vorinstanzen aber von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ausgehen, welches dem Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, vorgeht: Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit rund zwölf Jahren in der Schweiz auf. Er lebte aber die ersten knapp vierzehn Jahre in seinem Herkunftsland und verkehrte auch noch in der Schweiz mit Landsleuten. Es handelt sich bei ihm nicht um einen sog. Ausländer der zweiten Generation. Sodann ist er ledig und kinderlos und angesichts seines Alters und Gesundheitszustands ist er auch nicht auf seine in der Schweiz wohnhaften Eltern angewiesen, welche ihn im Übrigen nicht vom wiederholten Begehen von Straftaten abhalten konnten. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz auch willkürfrei auf eine mangelhafte Integration schliessen, zumal seine Arbeitsverträge nach jeweils kurzer Zeit wieder aufgelöst wurden, gegen ihn offene Verlustscheine und Betreibungen in Höhe von rund Fr. 50'000.-- bestehen und er trotz günstiger familiärer Verhältnisse erheblich delinquierte. 
 
2.5 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er seit dem Jahr 2008 keine Straftaten mehr verübt habe, weshalb ihm eine günstige Deliktsprognose zu stellen sei, gehen seine Ausführungen ins Leere: 
Der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110; jeweils mit Hinweisen); insbesondere dürfen bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 mit Hinweis). Zudem wird vom Bundesgericht bei schwerer Delinquenz eine strenge Praxis verfolgt (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; 122 II 433 E. 2c S. 436 f.): Selbst ein geringes Rückfallrisiko muss diesfalls nicht hingenommen werden. Das Bundesgericht gelangte deshalb im bereits erwähnten, den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 2C_484/2011 vom 23. August 2011 E. 3.2 zum Schluss, dass es vorliegend nicht in entscheidender Weise darauf ankomme, ob und in welchem Masse eine Rückfallgefahr besteht. 
Angesichts der beschränkten Relevanz der Rückfallgefahr war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, beim zuständigen Massnahmenzentrum einen aktuellen Bericht einzuholen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt hatte. Ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen, durfte das Gericht vielmehr in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass seine Überzeugung durch diese Beweiserhebung nicht geändert würde (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f.; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 124 I 208 E. 4a S. 211; je mit Hinweisen). 
Nichtsdestotrotz ist aber festzustellen, dass beim Beschwerdeführer von einer günstigen Prognose ohnehin keine Rede sein kann: Wie sich aus den Akten, insbesondere aus den Strafurteilen ergibt, delinquierte der Beschwerdeführer trotz bereits anhängigen Strafverfahren, ausgestandener Untersuchungshaft und erstinstanzlicher Verurteilung unbeeindruckt weiter. Vom Beschwerdeführer entsteht daher das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsdelinquenten, dessen weiterer Verbleib im Land mit den Sicherheitsinteressen der hiesigen Wohnbevölkerung nicht zu vereinbaren ist. Seine Deliktsfreiheit in jüngster Vergangenheit ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er sich vom 28. Juli 2009 bis zum 25. Februar 2012 im Massnahmenvollzug befand. Unbehelflich ist es auch, wenn der Beschwerdeführer seine gute Führung im Massnahmenvollzug behauptet und bereits aus diesem Umstand auf eine Verbesserung seiner Deliktsprognose schliesst: Angesichts der vergleichsweise engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle in einer solchen Anstalt wird ein tadelloses Verhalten des Beschwerdeführers dort allgemein erwartet und es besitzt dieses keine signifikante Aussagekraft bezüglich der Rückfallgefahr in Freiheit (vgl. für den Strafvollzug: BGE 114 Ib 1 E. 3b f. S. 4 f.). 
 
2.6 Abwegig ist es schliesslich, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die gegen ihn verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme stelle eine versteckte zusätzliche Bestrafung dar, wodurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt werde: In konstanter Rechtsprechung und in Berücksichtigung der Praxis des EGMR geht das Bundesgericht davon aus, dass Administrativmassnahmen der hier vorliegenden Art, welche als Folge von strafrechtlichen Verurteilungen verfügt werden, nicht Strafcharakter haben und folglich keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen (Urteil 2C_19/2011 vom 27. September 2011 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die vorliegende Eingabe von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Juli 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler