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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_15/2023  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, 
Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Akkreditierung im Bereich Übersetzen, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Mai 2023 (2C_249/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschluss vom 21. September 2022 lehnte die Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Fachgruppe Sprachdienstleistungen) einen Akkreditierungsantrag für die Sprache Georgisch von A.________ ab. Der Entscheid wurde mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte und damit mit der Nichterfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen begründet.  
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, mit Beschluss vom 28. März 2023 ab. 
Eine gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde nahm das Bundesgericht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen und trat darauf mit Urteil 2C_249/2023 vom 22. Mai 2023 mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Urteil wurde A.________ am 30. Mai 2023 zugestellt. 
 
1.2. Am 31. Mai 2023 ging beim Bundesgericht ein vom 22. Mai 2023 datiertes Schreiben von A.________ ein, mit welchem sie das Bundesgericht ersuchte, im Verfahren 2C_249/2023 eine Stellungnahme einer Expertin von der Universität Zürich zu ihrer Übersetzung aus dem Georgischen, die Gegenstand der nicht bestandenen Prüfung bildete, zu berücksichtigen.  
Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (Postaufgabe) wandte sich A.________ erneut an das Bundesgericht und legte die Fotokopie einer Postmarke bei, die belegen sollte, dass die Stellungnahme der Expertin betreffend ihre Übersetzung bereits am 23. Mai 2023 versandt worden sei. Zudem ersuchte sie erneut um Berücksichtigung dieser Stellungnahme und machte weitere Ausführungen zu ihrer Beschwerde im Verfahren 2C_249/2023. 
Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 machte das Bundesgericht A.________ unter anderem darauf aufmerksam, dass das Urteil vom 22. Mai 2023 im Verfahren 2C_249/2023 rechtskräftig sei, und setzte ihr eine am 15. Juni 2023 ablaufende Frist an, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob ihre Eingaben als Revisionsgesuch gegen dieses Urteil zu behandeln seien. 
Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 (Postaufgabe) teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass sie die Revision des Urteils 2C_249/2023 beantrage. Zudem ersuchte sie um Sistierung des Revisionsverfahrens, da sie ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht habe. Am 20. Juni 2023 sandte sie dem Bundesgericht ein Schreiben der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, welches den Eingang ihres Wiedererwägungsgesuchs bestätigt. Am 20. Juli 2023 (Postaufgabe) reichte sie ein weiteres Schreiben ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die Gesuchstellerin ersucht um Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Entscheid des Obergerichts bzw. der Fachgruppe Sprachdienstleistungen über ihr Wiedererwägungsgesuch. 
Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG; vgl. Urteil 2C_693/2022 vom 28. April 2023 E. 2.4). Vorliegend erscheint eine Sistierung angesichts des Verfahrensausgangs nicht zweckmässig. Der Antrag ist daher abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
3.2. In ihrer Eingabe vom 15. Juni 2023 beruft sich die Gesuchstellerin auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d, Art. 122 lit. a sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.  
 
3.3. Art. 121 lit. c BGG sieht vor, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG).  
Wird auf ein Rechtsmittel - wie im zu revidierenden Urteil - nicht eingetreten, werden die mit der Eingabe gestellten Anträge zwangsläufig nicht materiell beurteilt. In solchen Konstellationen liegt kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor (vgl. Urteil 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. c BGG, die ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen, aus. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen (Urteile 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3; 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1). 
Folglich stellt der Umstand, dass das Bundesgericht auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung einer Expertise über ihre Prüfungsarbeit nicht eingegangen ist, im konkreten Fall keinen Revisionsgrund dar. 
 
3.4. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Mit ihren Ausführungen, wonach das Bundesgericht übersehen habe, dass ihre Prüfung offensichtlich falsch korrigiert worden sei, beanstandet die Gesuchstellerin in Wirklichkeit die Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht. Diese unterliegt nicht der Revision (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit ihren Ausführungen in der Eingabe vom 31. Mai 2023, mit welchen die Gesuchstellerin unter anderem den Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beanstandet und zudem behauptet, dass sie verschiedene Verstösse gegen mehrere Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen "eindeutig und klar dargelegt" habe.  
 
3.5. Der Revisionsgrund von Art. 122 BGG steht nicht zur Rüge der Verletzung der EMRK offen, sondern kommt nur in Betracht, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteile 2F_1/2023 vom 23. März 2023 E. 3.4; 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4).  
 
3.6. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4).  
Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Diesfalls ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht zu stellen (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.3). 
 
3.7. Die Gesuchstellerin legt eine vom 15. Mai 2023 datierte Stellungnahme einer Professorin der Universität Zürich ins Recht ("Stellungnahme zu den Zweifelsfällen in der von Frau A.________ vorgelegten Übersetzung aus dem Georgischen"), aus welcher hervorgehen soll, dass ihre Prüfung teilweise falsch korrigiert und sie diskriminiert worden sei. Damit bringt sie sinngemäss vor, bei einer Berücksichtigung dieser Stellungnahme hätte ihre Beschwerde eine genügende Begründung enthalten.  
Diese Stellungnahme bestand zwar im Zeitpunkt der Fällung des zu revidierenden Urteils, ist jedoch nach dem im früheren Verfahren angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 28. März 2023 entstanden. Aufgrund des im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2) hätte diese im Rahmen des hier zu revidierenden Urteils nicht berücksichtigt werden können, sodass die Berufung darauf im vorliegenden Revisionsverfahren ebenfalls ausgeschlossen ist. Andernfalls könnte das Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG mittels eines Revisionsgesuchs umgangen werden (vgl. Urteil 2F_3/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.2). Der Revisiongrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt. 
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben ein Wiedererwägungsgesuch bei der Fachgruppe Sprachdienstleistungen eingereicht hat, welches derzeit hängig ist. Durch den Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens wird der Gesuchstellerin somit nicht die Möglichkeit entzogen, sich auf das neue Beweismittel zu berufen. Nach Abschluss des kantonalen Wiedererwägungsverfahrens wird die Gesuchstellerin unter Umständen die Möglichkeit haben, erneut Beschwerde an Bundesgericht zu erheben. 
 
4.  
 
4.1. Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.2. Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten sind der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov