Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_104/2024
Urteil vom 31. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ GmbH,
2. B.A.________ d.o.o.,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Niklaus Zaugg und Timo Walt sowie Rechtsanwältin Valentina Balaj,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Municipality of U.________ (Montenegro),
vertreten durch Rechtsanwälte Micha Bühler und Frédéric Barth,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 10. Januar 2024 (Nr. 26263/HBH).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.A.________ GmbH (Beschwerdeführerin 1) mit Sitz in V.________ (Deutschland) ist die Muttergesellschaft der A.________-Gruppe. Deren Haupttätigkeit liegt namentlich in der Planung, dem Bau und der Finanzierung von Anlagen zur Abwasserentsorgung. Die B.A.________ d.o.o. (Beschwerdeführerin 2) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach montenegrinischem Recht mit Sitz in W.________ (Montenegro). Die Beschwerdeführerin 2 ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 1. Sie war von dieser gegründet worden und fungierte als Projektgesellschaft. Die Gemeinde U.________ (Municipality of U.________, Beschwerdegegnerin) liegt in Montenegro.
Der dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Streit entstand im Zusammenhang mit der Planung, dem Bau, der Finanzierung und dem Betrieb von vier Kläranlagen und dem damit verbundenen Abwassersystem. Vertragliche Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bildete in erster Linie der Design-Build-Finance-Operate-Vertrag (nachfolgend: DBFO-Vertrag) vom 8. Juli 2009, der zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegnerin abgeschlossen wurde. Dieser enthält in Art. 28 eine Klausel, die den Transfer von Rechten und Pflichten unter dem DBFO-Vertrag auf die neu zu gründende Projekt-Gesellschaft (die Beschwerdeführerin 2) vorsieht. Die Tragweite dieser Klausel war zwischen den Parteien umstritten. Am 21. September 2010 und am 9. Juni 2011 schlossen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerin zwei Zusatzvereinbarungen (" Supplementary Agreements I and II ") zum DBFO-Vertrag ab. Der Abschluss einer weiteren Zusatzvereinbarung (" Supplementary Agreement III ") war zwischen den Parteien umstritten. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, diese Zusatzvereinbarung sei nie unterzeichnet und daher nicht gültig abgeschlossen worden. Am 29. März 2015 wurde die Betriebsbewilligung für eine der vier Kläranlagen (die Hauptkläranlage) erteilt.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die Republik Montenegro habe der Beschwerdeführerin 1 am 16. März 2010 eine Zahlungsgarantie in Höhe von bis zu 50 % des Werts der Investition gewährt (" State Guarantee "). Zudem habe am 22. April 2010 die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 1 eine Zahlungsgarantie in Höhe von bis zu EUR 66 Mio. gewährt (" Municipality Guarantee "). Die Beschwerdegegnerin bestritt die Echtheit und die Gültigkeit beider Garantien.
Für die zwischen Juli 2014 und April 2018 erbrachten Leistungen stellte die Beschwerdeführerin 2 der Beschwerdegegnerin monatliche Rechnungen über den Gesamtbetrag von EUR 23'107'617.--. Die Beschwerdegegnerin leistete Teilzahlungen im Betrag von mindestens EUR 1'806'723.33.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 kündigten die Beschwerdeführerinnen den DBFO-Vertrag. Nach der Kündigung bezahlte die Beschwerdegegnerin 10,75 Mio. EUR. Die Parteien vereinbarten die Einsetzung einer gemeinsamen Expertenkommission. Diese sollte einen Bericht betreffend die strittigen Fragen erstellen, konnte sich in der Folge jedoch nicht einigen. Am 13. Dezember 2019 rief die Beschwerdeführerin 1 die beiden Garantien ab. Die Republik Montenegro bezahlte in der Folge gemäss "State Guarantee" 29,25 Mio. EUR.
A.b. Der DBFO-Vertrag enthält in Art. 26 eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf. Art. 25 des DBFO-Vertrags unterstellt diesen dem anwendbaren Recht von Montenegro.
B.
B.a. Gestützt auf die erwähnte Schiedsklausel leiteten die Beschwerdeführerinnen am 12. Mai 2021 ein Schiedsverfahren ein. Sie verlangten (mit im Laufe des Verfahrens geänderten Begehren) im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen EUR 41'409'086.74 nebst Zins in Höhe von 8 % seit 22. Dezember 2022 zu bezahlen (Ziff. 1). Weiter beantragten sie die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, ihnen sämtliche Schäden und Kosten zu ersetzen, die ihnen künftig aufgrund der Beendigung des DBFO-Vertrags entstehen werden (Ziff. 5). Sodann beantragten sie die Feststellung, dass sie am 27. Dezember 2019 Anspruch auf einen Betrag von EUR 29'250'000.-- gehabt hätten, der durch die aus der "State Guarantee" erhaltene Zahlung beglichen worden sei (Ziff. 7). Ebenso beantragten sie die Feststellung, dass sie am oder vor dem 10. Mai 2019 Anspruch auf einen Betrag von EUR 12'556'734 gehabt hätten, der durch die am oder vor diesem Datum erhaltenen Zahlungen beglichen worden sei (Ziff. 8). Die Beschwerdeführerinnen stellten zahlreiche Eventualanträge für den Fall, dass ihren Begehren nicht oder nur teilweise stattgegeben würde (Ziff. 2-4 und 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte im Wesentlichen, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei (teilweise) zu verneinen (Ziff. 1 sowie Eventualbegehren Ziff. 2-3). Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis zum offiziellen Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen (Ziff. 4). Sub-eventualiter beantragte sie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen nicht berechtigt seien, Schadenersatzansprüche gegen sie geltend zu machen (Ziff. 5 sowie Eventualbegehren Ziff. 6-11).
B.b. Die Beschwerdeführerinnen nominierten (nach Ablehnung des von ihnen ursprünglich nominierten Schiedsrichters) Dr. Christopher Boog als Schiedsrichter. Die Beschwerdegegnerin nominierte Magister Andrej Andric. Beide wurden vom ICC Gerichtshof bestätigt und nominierten (gemäss Vereinbarung der Parteien) Dr. Christian Aschauer als Präsident des Schiedsgerichts, der am 21. Dezember 2021 vom ICC Gerichtshof bestätigt wurde.
B.c. Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit (Ziff. i) und wies den Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin ab (Ziff. ii). Die Begehren der Beschwerdeführerinnen wies es mit Ausnahme der Begehren Ziff. 7-8 (Feststellungen im Zusammenhang mit den erhaltenen Zahlungen) ab (Ziff. iii-x). Die Feststellungsbegehren der Beschwerdegegnerin wies es ab (Ziff. xi). Es verpflichtete diese, den Beschwerdeführerinnen für die Schiedsgebühren (von total USD 681'500.--) insgesamt USD 340'750.-- nebst Zins zu bezahlen (Ziff. xii). Die Parteikosten schlug es wett (Ziff. xiii). Schliesslich wies es sämtliche weiteren Begehren der Parteien ab (Ziff. xiv).
Die Mehrheit des Schiedsgerichts gelangte zum Ergebnis, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gehe die Pflicht zur Kooperation und Loyalität gemäss Art. 2 (7) des DBFO-Vertrags (nachfolgend: Kooperationspflicht) dem Kündigungsrecht der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 23 (5.2) DBFO-Vertrag vor. Das montenegrinische Recht kenne das Konzept des Rechtsmissbrauchs, das die Einschränkung von Rechten zur Folge haben könne. Die Kündigung des DBFO-Vertrags sei rechtsmissbräuchlich und in Verletzung der Kooperationspflicht erfolgt. Da die Beschwerdeführerinnen keinen "good cause" für die Kündigung gemäss Art. 23 (5.2) des DBFO-Vertrags gehabt hätten, verfügten sie nicht über Schadenersatzansprüche gemäss dessen Art. 23 (7.2).
C.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es seien die Ziff. iii-viii sowie die Ziff. xii-xiii des Schiedsspruchs aufzuheben und die Streitsache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. Das Schiedsgericht hat mit Schreiben vom 3. April 2024 eine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Der angefochtene Schiedsspruch ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Beschwerde in deutscher Sprache formuliert ist, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.
2.
2.1. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Nicht ausgeschlossen ist, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2). Die Anträge der Beschwerdeführerinnen sind demnach zulässig.
2.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5).
Das qualifizierte Rügeprinzip wird ergänzt durch erhöhte Begründungsanforderungen. So genügt es nicht, zwar einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anzurufen, zu dessen Begründung indessen appellatorische Kritik anzubringen oder den Schiedsspruch unter dem Deckmantel einer erhobenen Rüge freier materieller Beanstandung zu unterziehen. Das ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b). Vielmehr muss die Partei durch eine präzise Argumentation, ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch, aufzeigen, inwiefern der angerufene Beschwerdegrund gegeben ist und die Gutheissung der Beschwerde deswegen gerechtfertigt sein soll (Urteil 4A_244/2023 vom 3. April 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsspruchs nur, wenn diesbezüglich zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1).
3.3. Diese Grundsätze finden in der Beschwerde unzureichende Beachtung. Die Beschwerdeführerinnen gehen fehl, wenn sie allgemein meinen, das Bundesgericht könne den Sachverhalt überprüfen, weil das Schiedsgericht prozesskonform vorgetragene Vorbringen angeblich nicht beachtet habe. Ein Abgehen vom schiedsgerichtlich festgestellten Sachverhalt oder eine Ergänzung desselben wäre nur statthaft, wenn die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich einen zulässigen Beschwerdegrund erfolgreich anrufen würden. Ohne dies geht das Bundesgericht ausschliesslich vom Sachverhalt aus, wie er vom Schiedsgericht festgestellt wurde, und beurteilt die erhobenen Rügen auf dieser Grundlage.
4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine mehrfache Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsspruchs (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2).
4.2. Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG enthält nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d). Es ist daher unzulässig, dem Bundesgericht unter dem Deckmantel der Gehörsrüge Kritik an der materiellen Beurteilung des Falles zu unterbreiten (vgl. Urteile 4A_73/2024 vom 6. Mai 2024 E. 4.1; 4A_520/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.3.1; 4A_530/2013 vom 2. Mai 2014 E. 6.1; Carruzzo/Kiss, Les particularités du contrôle des sentences exercé par le Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage international, SJ 2023 S. 635 ff., 659).
4.3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten ihr Recht zur Kündigung des DBFO-Vertrags nicht nur auf dessen Art. 23 (5.2) gestützt, sondern auch auf die davon unabhängige gesetzliche Grundlage von Art. 119 und Art. 121 des montenegrinischen Obligationenrechts (nachfolgend: MOR). Das Schiedsgericht sei auf ihren diesbezüglichen Vortrag nicht eingegangen, sondern habe sich mit dem blossen Hinweis begnügt, dass sie betreffend die Berechtigung zur Kündigung des DBFO-Vertrags auch die Art. 119 und 121 MOR angerufen hätten. Dadurch sei ihr Gehörsanspruch verletzt worden.
Die Rüge geht fehl. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst geltend machen, hat das Schiedsgericht in Rz. 410 des Schiedsspruchs ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerinnen auch auf die Art. 119 und 121 MOR berufen hätten (" Claimants submit that they were entitled to terminate the DBFO Contract for cause both under Art. 23 (5) DBFO Contract and under the law of Monenegro [in particular Arts. 119 and 121 MCO (MOR)] because Respondent failed to pay the agreed remuneration ").
Die Mehrheit des Schiedsgerichts stützte sich in ihrer Begründung auf die Kooperationspflicht gemäss Art. 2 (7) des DBFO-Vertrags, die von Art. 5 MOR (" Duty to cooperate ") inspiriert worden sei. Ebenfalls wurde auf den Grundsatz von Treu und Glauben (" Good faith and honesty ") verwiesen, der in Art. 4 MOR verankert sei. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls (namentlich konkrete, ernst zu nehmende und strafrechtlich relevante Korruptionsvorwürfe, anhaltende Auseinandersetzung betreffend die Richtigkeit von Abrechnungen, gerichtliche Beschlagnahme von Dokumenten, Vorliegen eines DBFO-Vertrags über die Erbringung essentieller Abwasser-Entsorgungsleistungen mit einer Laufzeit von 30 Jahren) versagte die Mehrheit des Schiedsgerichts der von den Beschwerdeführerinnen am 18. Mai 2018 ausgesprochenen Kündigung die Gültigkeit:
"To summarise, the majority of the Arbitral Tribunal finds that, under the particular cirumstances of the case, the Claimants' [Beschwerdeführerinnen] duty of co-operation and loyalty under Art. 2 (7) DBFO Contract prevailed over the Claimants' right to terminate the contract under Art. 23 (5.2) DBFO Contract. The law of Montenegro recognises the concept of abuse of rights. It is connected with the principles of conscientiousness and honesty and may have the effect that, under special circumstances, the exercise of absolute and relative [...] rights can be restricted. It follows that, under the special circumstances of the present case, it was abusive and a breach of the Claimants' duty of co-operation and loyalty to terminate the DBFO Contract on 18 May 2018." (Schiedsspruch Rz. 438).
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Mehrheit des Schiedsgerichts davon ausging, die genannten Gründe um der betreffenden Kündigung vom 18. Mai 2018 die Gültigkeit zu versagen, gälten sowohl für das vertragliche wie auch für ein allfälliges gesetzliches Kündigungsrecht der Beschwerdeführerinnen. Im Übrigen hat das Schiedsgericht in Rz. 299-300 des Schiedsspruchs das Kündigungsschreiben vom 18. Mai 2018 im Wortlaut wiedergegeben. Darin wurde kein gesetzlicher Kündigungsgrund behauptet. Die Beschwerdeführerinnen gingen im Zeitpunkt der Kündigung des DBFO-Vertrags offenbar selbst nicht davon aus, dass das gesetzliche Kündigungsrecht über das vertragliche Kündigungsrecht gemäss Art. 23 (5.2) des DBFO-Vertrags hinausgeht. Ob die Mehrheit des Schiedsgerichts zu Recht davon ausgegangen ist, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei die Ausübung des Kündigungsrechts am 18. Mai 2018 rechtsmissbräuchlich und in Verletzung der im DBFO-Vertrag statuierten Kooperationspflicht erfolgt, entzieht sich der Kognition des Bundesgerichts (vgl. hiervor E. 4.2). Die Rüge einer Gehörsverletzung ist unbegründet.
4.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe die von ihnen geltend gemachten weiteren "wichtigen Kündigungsgründe" gemäss dem zweiten und vierten Aufzählungspunkt von Art. 23 (5.2) des DBFO-Vertrags nicht geprüft. Sie hätten erklärt, dass ein wichtiger Kündigungsgrund gemäss Art. 23 (5.2) zweiter Aufzählungspunkt im Versäumnis der Beschwerdegegnerin gelegen habe, zusätzliche Einnahmequellen (Gebühren/Kurtaxen) zu erschliessen. Ebenso hätten sie unter Berufung auf den Kündigungsgrund gemäss dem vierten Aufzählungspunkt von Art. 23 (5.2) aufgezeigt, dass und inwiefern die Beschwerdegegnerin weitere Verstösse gegen den DBFO-Vertrag zu verantworten habe. Das Schiedsgericht habe diese weiteren Gründe nicht geprüft, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Das Schiedsgericht hat das Kündigungsschreiben in Rz. 299-300 des Schiedsspruchs wiedergegeben. Darin werden die von der Beschwerdeführerinnen angesprochenen weiteren Kündigungsgründe nur am Rande erwähnt. Vielmehr stützen sich die Beschwerdeführerinnen hauptsächlich und ausdrücklick auf die Zahlungsausstände der Beschwerdegegnerin ("A.________
[Beschwerdeführerinnen] has not received compensation on time and remained unpaid regardless of the reasonable period that the A.________ allowed for the problem to be solved. " [Hervorhebung im Original]).
Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich und legen die Beschwerdeführerinnen auch nicht hinreichend dar, inwiefern die Erwägungen der Mehrheit des Schiedsgerichts betreffend die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts am 18. Mai 2018 bzw. die einer Kündigung zu diesem Zeitpunkt entgegenstehende vertragliche Kooperationspflicht nicht auch betreffend die weiteren Kündigungsgründe (Aufzählungspunkte) gemäss Art. 23 (5.2) des DBFO-Vertrags in gleicher Weise Geltung haben sollten. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich zu Recht geltend, das Schiedsgericht habe denn auch nicht erwogen, dass nur einzelne Aufzählungspunkte von Art. 23 (5.2) des DBFO-Vertrags nicht angerufen werden könnten, sondern habe gesamthaft auf Art. 23 (5.2) des DBFO-Vertrags verwiesen (mit Verweis auf Schiedsspruch Rz. 438 f.). Die Argumentation des Schiedsgerichts würde somit alle angerufenen Kündigungsgründe erfassen, sofern sie denn geltend gemacht worden wären. In Rz. 410 des Schiedsspruchs wird zwar der Zahlungsverzug als geltend gemachten Kündigungsgrund angegeben, aber ohne die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Einschränkung, es handle sich um den einzigen angerufenen Grund. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerinnen im Schiedsverfahren überhaupt hinreichend auf den 2. und 4. Aufzählungspunkt des DBFO-Vertrags berufen haben. Zusammenfassend ist auch diese Rüge einer Gehörsverletzung unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG.
5.1. Sie machen im Einzelnen geltend, das Schiedsgericht habe die Rechtmässigkeit der von ihnen ausgesprochenen Kündigung des DBFO-Vertrags in Verletzung der Regeln des Rechtsmissbrauchs sowie des Grundsatzes pacta sunt servanda verneint. Damit habe es den von ihnen geltend gemachten Schadenersatzanspruch und die entsprechenden Feststellungsbegehren ohne Grundlage abgewiesen. Der Schiedsspruch widerspreche sowohl in seiner Begründung als auch im Ergebnis dem Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG.
5.2.
5.2.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Gegen den materiellen Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen zählt namentlich das Prinzip der Vertragstreue (
pacta sunt servanda), der Grundsatz von Treu und Glauben oder das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1; zit. Urteil 4A_564/2021 E. 6.1.1; Urteile 4A_660/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.1; 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.1). Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2).
Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1; 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1). Diese Verfahrensgarantie ist subsidiär zu den weiteren Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG (BGE 138 III 270 E. 2.3).
5.2.2. Der Grundsatz der Vertragstreue (
pacta sunt servanda), dem die Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG eine eingeschränkte Bedeutung beimisst, ist nur verletzt, wenn sich das Schiedsgericht weigert, eine Vertragsklausel anzuwenden, obwohl es davon ausgeht, dass diese die Parteien bindet, oder umgekehrt aus einer Klausel eine Verpflichtung ableitet, obwohl es diese für unverbindlich hält. Das Schiedsgericht muss also eine Vertragsbestimmung angewendet bzw. deren Anwendung verweigert und sich damit in Widerspruch zum Ergebnis der eigenen Auslegung hinsichtlich der Existenz oder des Inhalts des strittigen Vertrags gesetzt haben. Demgegenüber werden der Vorgang der Auslegung und die rechtlichen Konsequenzen, die daraus gezogen werden, nicht vom Grundsatz der Vertragstreue erfasst, weshalb sich damit keine Rüge der Ordre public-Widrigkeit begründen lässt. Das Bundesgericht hat verschiedentlich betont, dass praktisch die Gesamtheit der sich aus der Vertragsverletzung ergebenden Rechtsstreitigkeit vom Schutzbereich des Grundsatzes
pacta sunt servanda ausgeschlossen ist (zit. Urteile 4A_73/2024 E. 5.1; 4A_532/2016 E. 3.2.2; Urteile 4A_632/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1; 4A_522/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; 4A_319/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.1).
5.3.
5.3.1. Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Vertragstreue geht fehl. Die Mehrheit des Schiedsgerichts gelangte unter anderem zum Ergebnis, die in Art. 2 (7) des DBFO-Vertrags statuierte Kooperationspflicht gehe im konkreten Einzelfall dem in Art. 23 (5.2) des DBFO-Vertrags statuierten Kündigungsrecht vor. Daher geht es um einen Vorgang der Auslegung (nämlich das Verhältnis zwischen zwei vertraglichen Bestimmungen des DBFO-Vertrags) und die rechtlichen Konsequenzen, die daraus im Einzelfall (betreffend die Kündigung vom 18. Mai 2018) gezogen werden. Dieser Auslegungs- und Anwendungsvorgang ist nicht vom Prinzip der Vertragstreue erfasst (vgl. hiervor E. 5.2.2). Ebenso wenig ist der Grundsatz der Vertragstreue verletzt, wenn die Mehrheit des Schiedsgerichts aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. dazu auch hiernach E. 5.3.2) gemäss anwendbarem montenegrinischem Obligationenrecht einer vertraglichen Bestimmung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Anwendung versagt.
5.3.2. Ebenso unbegründet sind die Einwände der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauchsverbot. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, wandte das Schiedsgericht das materielle montenegrinische Recht an, inklusive dessen Bestimmung zum Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 4 MOR). Die Mehrheit des Schiedsgerichts gelangte dabei zum Ergebnis, die Kündigung des DBFO-Vertrags vom 18. Mai 2018 durch die Beschwerdeführerinnen verstosse vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gegen dieses Rechtsmissbrauchsverbot.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, kann die angeblich überschiessende Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots montenegrinischer Ausprägung vorliegend keine Ordre public-Widrigkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG begründen, zumal sich dieser am schweizerischen Massstab orientiert. Es liegt der spiegelbildliche Fall vor, wie wenn ein Schiedsgericht einen Rechtsmissbrauch verneint. In beiden Fällen liegt eine Ordre public-Verletzung gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG nur vor, wenn ein Schiedsgericht dem Verbot des Rechtsmissbrauchs die grundsätzliche Geltung und den Gehalt überhaupt abspricht. Nicht aber, wenn eine Verletzung des Verbots des Rechtsmissbrauchs nach der rechtlichen Beurteilung des Schiedsgerichts ausscheidet (oder im spiegelbildlichen Fall bejaht wird). Ob eine dahingehende Beurteilung des Schiedsgerichts zutreffend ist, kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht überprüfen (LEIMGRUBER/GOTTLIEB, in: Berner Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2023, N. 177 zu Art. 190 IPRG; vgl. Urteil 4P. 88/2006 vom 10. Juli 2006 E. 4.2 [betreffend Vertrauensprinzip]). Eine allfällige Verletzung von Art. 2 ZGB macht den Schiedsspruch denn auch nicht per se unvereinbar mit dem materiellen Ordre public (vgl. Urteil 4A_486/2019 vom 17. August 2020 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 146 III 358).
Dass die Mehrheit des Schiedsgerichts die grundsätzliche Geltung und den Gehalt des Rechtsmissbrauchsverbots nach schweizerischer Prägung verkannt hätte, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Was sie mit ihrer Rüge eigentlich bezwecken, ist eine im Rahmen der Schiedsbeschwerde unzulässige inhaltliche Überprüfung, ob die Mehrheit des Schiedsgerichts einen Rechtsmissbrauch betreffend die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beschwerdeführerinnen zu Recht bejahte. Bezeichnend dafür ist etwa, wenn sie geltend machen, das Schiedsgericht habe die von ihnen ausgesprochene Kündigung nicht einer eigentlichen Rechtsmissbrauchsprüfung, sondern einer allgemeinen Angemessenheitsprüfung unterzogen. Unbegründet ist schliesslich ihr Vorwurf, das Schiedsgericht habe nicht begründet, weshalb es die Ausübung des Kündigungsrechts am 18. Mai 2018 als rechtsmissbräuchlich erachtet habe. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im Schiedsspruch verwiesen werden (vgl. namentlich Schiedsspruch Rz. 418 ff., 429 ff., 438). Zusammenfassend ist die Rüge einer Verletzung des Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 115'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen habe die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 160'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Gross