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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_468/2024  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel. 
 
Gegenstand 
Inventar, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juli 2024 (ABS 24 235). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 17. April 2024 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_417/2024 vom 3. Juli 2024). 
Am 7. Juni 2024 teilte das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Beschwerdeführer mit, dass ihm das Inventar mittels Verfügung zugestellt werde, da er für die Vereinbarung eines Termins nicht erreichbar sei. Es verlangte von ihm eine Unterschrift, womit er erkläre, dass das Inventar vollständig sei. Ohne ausdrücklichen Gegenbericht innert zehn Tagen werde angenommen, dass er das Inventar als vollständig erachte. 
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Zurückweisung" bezeichneten Eingabe am 24. Juni 2024 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein (Verfahren ABS 24 235). 
Am 15. Juli 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe eingereicht, die er sowohl als "Zurückweisung" des Urteils 5A_417/2014 wie auch des obergerichtlichen Entscheids ABS 24 235 bezeichnet. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer weist das bundesgerichtliche Urteil 5A_417/2024 zurück wegen Rechtsmängeln und Willkür sowie wegen "nicht korrekter Ausführung" und weil das Bundesgericht nicht nach Treu und Glauben gehandelt habe. Er wirft dem Bundesgericht Korruption mit Spielchen, Lügen und Betrügereien und Verletzungen der Menschenrechte vor. 
Das Urteil des Bundesgerichts ist rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dies betrifft auch die darin dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten. Auf das Urteil kann grundsätzlich nicht zurückgekommen werden. Der Beschwerdeführer nennt keine Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG). Soweit er geltend macht, das Bundesgericht sei verpflichtet, sämtliche Schreiben von ihm und des Obergerichts anzufordern, was es vermutlich nicht getan habe, legt er nicht dar, welches Aktenstück das Bundesgericht übersehen haben soll. Der Beizug der Akten war ohnehin entbehrlich, um die offensichtlich mangelhafte Begründung der Beschwerde festzustellen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens ist zu verzichten. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beharrt - wie bereits im Verfahren 5A_417/2024 - auf der Unterscheidung zwischen "Zurückweisung" und "Einspruch" bzw. "Einsprache". Eine "Zurückweisung" diene dazu, einen Entscheid als unzulässig oder fehlerhaft aufgrund formeller oder inhaltlicher Mängel abzulehnen, die Annahme eines Entscheids zu verhindern und um auszudrücken, dass der Entscheid nicht anerkannt werde, weil er den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Eine "Einsprache" sei hingegen der formelle Rechtsbehelf, um gegen einen Entscheid oder eine Verfügung vorzugehen. Ihr Zweck sei die inhaltliche Überprüfung und Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung. Trotz dieser Ausführungen geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Gericht auch den in einer "Zurückweisung" erhobenen Vorwürfen nachgehen muss.  
Diese Begriffe der "Zurückweisung" und der "Einsprache" bzw. des "Einspruchs" sind dem BGG (und auch der ZPO und dem SchKG) fremd. Soweit der Beschwerdeführer eine Behandlung seiner Eingaben und eine Prüfung der geltend gemachten Mängel eines anfechtbaren Entscheids wünscht, kann er dies einzig mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel (vorliegend der Beschwerde in Zivilsachen; Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) tun. Mit einer gegen einen anfechtbaren Entscheid gerichteten Eingabe, die nicht als Rechtsmittel aufzufassen ist (z.B. einer blossen Unmutsbekundung), braucht sich das Gericht hingegen grundsätzlich nicht zu befassen. Insbesondere gibt es kein "halbes" Rechtsmittel wie die dem Beschwerdeführer vorschwebende "Zurückweisung". Für die Qualifikation, ob die Eingabe ein Rechtsmittel darstellt oder nicht, ist dabei nicht die - allenfalls falsche oder fehlende - Bezeichnung der Eingabe massgeblich, sondern ihr durch Auslegung zu ermittelnder Gehalt. 
Den obergerichtlichen Entscheid im Verfahren ABS 24 235 weist der Beschwerdeführer wegen Rechtsmängeln zurück. Daraus sowie aus seinen weiteren Ausführungen (unten E. 4) ergibt sich ein hinreichender Beschwerdewille. Der Annahme eines Beschwerdewillens steht im Allgemeinen wie auch vorliegend nicht entgegen, wenn die beschwerdeführende Partei - allenfalls aus Unkenntnis - ein rechtliches Ziel anstrebt, das im jeweiligen Rechtsmittelverfahren nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer verlangt, sämtliche Schreiben von ihm und des Obergerichts beim Obergericht anzufordern (vgl. oben E. 2). Darauf ist zu verzichten. Der Beizug von kantonalen Akten ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich.  
 
4.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, kein einziges der erhaltenen Dokumente enthalte einen Gerichts- oder Amtsstempel und auch die Unterschriften auf den vorliegenden Dokumenten entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit er sich damit auf den angefochtenen obergerichtlichen Entscheid bezieht, legt er nicht dar, weshalb ein Stempel erforderlich gewesen wäre und inwiefern die Unterschriften mangelhaft sein sollen. 
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine mündliche Anweisung des Konkursamts, wonach er nicht mehr arbeiten dürfe und er die Website seiner Einzelfirma offline stellen müsse. Dies verletze sein Recht, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem habe das Konkursamt seine Betriebshaftpflichtversicherung gekündigt, die für ihn und seine Kunden unerlässlich sei. Ausserdem habe das Konkursamt seine Konten bei der C.________ für etwa drei Wochen gesperrt und damit sein Recht auf Nahrung verletzt. Alle diese angeblichen Handlungen des Konkursamts sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich einzig auf die das Inventar betreffende Verfügung vom 7. Juni 2024 bezieht. Auch seine Vorwürfe gegenüber der Krankenkasse, deren Forderung zur Konkurseröffnung geführt habe, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer verlangt, dass alle aktuellen Verfahren eingestellt und zurückgezogen werden, damit seine Einzelfirma weiterarbeiten könne. Auch dies ist nicht Verfahrensthema und der Beschwerdeführer kann vorliegend nicht beantragen, dass das Konkursverfahren gegen ihn eingestellt wird. 
Der Beschwerdeführer nennt ausserdem zahlreiche verfassungsmässige Rechte, die verletzt worden sein sollen, und er bezieht sich auch auf das Naturrecht. Er zeigt jedoch nicht auf, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. 
Die Beschwerde enthält damit keine genügende Begründung. Auf sie kann nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg