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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_492/2024  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Advokaten Roberto Peduzzi und/oder Dominik Junker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung (Ausweisung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2024 (BEZ.2024.52). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_369/2024 vom 18. Juni 2024 verwiesen werden. 
Nachdem der Ausweisungsentscheid rechtskräftig geworden war, kündigte das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 2024 an, dass der Räumungsvollzug am 5. August 2024 stattfinde. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 ersuchte diese um Sistierung des Vollzugs. Das Zivilgericht nahm die Eingabe als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung entgegen und wies es mit Entscheid vom 9. Juli 2024 ab. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Juli 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2024 (Postaufgabe am 27. Juli 2024) gelangt die Beschwerdeführerin wiederum an das Bundesgericht mit dem Anliegen um Aussetzung der Räumung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine solche Darlegung erfolgt nicht ansatzweise. Die Beschwerdeführerin äussert sich - ähnlich wie in zahlreichen früheren Beschwerden - zu völlig anderen Sachen, nämlich sinngemäss zur Berichtigung ihres Familienbüchleins, zum Zivilstandsamt, zum Grundbuchamt, zur Schadensbearbeitung und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung betreffend "Spätfolgen Vergewaltigung unter Ko-Tropfen 25.04.1987 und Unfall HWS" u.ä.m. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli