Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_374/2024
Urteil vom 31. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung etc.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Februar 2024 (UV230014-O/U/SBA>GEI).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ erstattete am 9. Oktober 2018 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen die B.________ AG und die C.________ AG bzw. die verantwortlichen Personen dieser Unternehmen wegen "Nötigung, Rufschädigung sowie allenfalls Täuschung". Im Strafverfahren gegen die B.________ AG und die C.________ AG erliess die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. April 2019 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen die C.________ AG (unbekannte verantwortliche Personen) betreffend Nötigung etc.
A.b. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 forderte die Staatsanwaltschaft die C.________ AG zur Edition der Geschäftsunterlagen auf, die A.________ und die B.________ AG betreffen. Zusätzlich verlangte die Staatsanwaltschaft die Personalien der natürlichen Personen, die bei der C.________ AG für die an den Beschwerdeführer versandten Schreiben verantwortlich seien. Die C.________ AG kam dieser Aufforderung am 19. Juli 2019 nach. Die Personalien der natürlichen Personen gab sie jedoch nicht bekannt bzw. konnte sie nicht bekannt geben. Zur Begründung führte sie an, es gebe "keinen eigentlichen Verfasser der Schreiben", da es sich um elektronisch verfasste, standardisierte Schreiben handle, die in einem vollständig automatisierten Prozess erfolgen und von verschiedenen Sachbearbeitern ausgelöst würden. Die Staatsanwaltschaft sistierte hierauf mit Verfügung vom 4. September 2019 das Verfahren. Sie erwog, solange die verantwortlichen natürlichen Personen innerhalb der C.________ AG unbekannt seien und niemand befragt werden könne, sei das Verfahren zu sistieren. Die Bemühungen zur Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Personen würden jedoch bis zum Eintritt der Verjährung der Strafverfolgung am 1. Oktober 2028 fortgesetzt. Diese Verfügung blieb unangefochten.
A.c. Das Strafverfahren gegen die B.________ AG stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 ein. Die von A.________ dagegen bis an das Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022).
B.
B.a. Im Strafverfahren gegen die C.________ AG erhob A.________ mit Eingabe vom 6. August 2022 eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 6. März 2023 gut und wies die Staatsanwaltschaft an, zu prüfen, ob und wie die Bemühungen zur Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Personen innerhalb der C.________ AG weiterzuverfolgen seien und den Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren.
B.b. In der Folge kritisierte A.________ mit Eingabe vom 29. April 2024 die Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft. Mit einer weiteren Eingabe vom 31. Mai 2023 wies er die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die C.________ AG seiner Auffassung nach nicht alle mit Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2019 einverlangten Unterlagen zu den Akten gereicht habe. Die Staatsanwaltschaft bestätigte A.________ mit Schreiben vom 2. Juni 2023 den Erhalt seiner Eingaben vom 29. April und 31. Mai 2024 und führte aus, die Eingaben würden nicht prioritär behandelt und könnten nicht jedes Mal "in extenso" beantwortet werden. Als Reaktion darauf erhob A.________ mit Schreiben vom 24. Juni 2023 Strafanzeige gegen die C.________ AG wegen Missachtung von Art. 292 StGB infolge unvollständiger Erfüllung der Aktenedition vom 17. September 2019.
B.c. Mit Eingaben vom 7. und 15. September 2023 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht. Diese wies die Gesuche am 19. September 2023 ab mit der Begründung, A.________ habe am 19. Juli 2023 vollumfängliche Akteneinsicht erhalten und es gebe seither keine neuen Akten. Die in den Schreiben vom 24. Juni und 15. September 2023 gestellten Anträge stellten zudem Beweisanträge dar, die im Rahmen der angekündigten Einstellungsverfügung abgehandelt würden.
Mit Eingabe vom 30. September 2023 nahm A.________ Stellung zu seinen abgewiesenen Gesuchen um Akteneinsicht. Er machte geltend, es stimme, dass er am 19. Juli 2023 vollumfängliche Akteneinsicht erhalten habe. Die gewährte Akteneinsicht betreffe allerdings das seit dem 9. Oktober 2018 gegen die C.________ AG hängige Strafverfahren und nicht das neue Verfahren wegen Missachtung von Art. 292 StGB, welches er mit Strafanzeige vom 24. Juni 2023 initiiert habe. Zudem forderte er die Staatsanwaltschaft auf, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um bei der C.________ AG alle Unterlagen betreffend seinem dortigen Dossier zu edieren.
B.d. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. September 2023 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen einer "Verweigerung des rechtlichen Gehörs". Das Obergericht Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 25. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Neben weiteren Anträgen ersucht er zur Hauptsache um Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 19. Februar 2024.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG) selbstständiger Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, wogegen die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig ist. Der Beschwerdeführer macht eine formelle Rechtsverweigerung in der Form der Verweigerung bzw. Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes hinreichend geltend. In einem derartigen Fall verzichtet die Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 143 I 344 E. 1.2; Urteil 7B_532/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 1.2). Zur Rüge einer formellen Rechtsverweigerung durch die kantonalen Strafbehörden ist der Beschwerdeführer zudem berechtigt (sog. "Star-Praxis": BGE 146 IV 76 E. 2).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich über grosse Teile seiner weitschweifigen Rechtsschrift nicht ansatzweise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, sondern schildert lediglich die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht und übt über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgehende polemische Kritik an der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft. Derartige appellatorische Ausführungen genügen den vorgenannten Begründungsanforderungen nicht, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Nachfolgend werden nur die hinreichend begründeten Rügen behandelt.
1.3. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen die C.________ AG zu Recht erkannte, es liege keine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Beschwerdeführers vor. Auf die darüber hinausgehenden Anträge und Vorbringen ist daher nicht einzutreten. Dies gilt namentlich, soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen die von ihm nicht angefochtene und damit in Rechtskraft erwachsene Sistierungsverfügung vom 4. September 2019 wendet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe seine Strafanzeige vom 24. Juni 2023 gegen die C.________ AG wegen Missachtung von Art. 292 StGB infolge unvollständiger Erfüllung der staatsanwaltschaftlich verfügten Aktenedition vom 17. September 2019 nicht behandelt und dadurch eine formelle Rechtsverweigerung begangen. In diesem Zusammenhang moniert er zudem sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei im Strafverfahren gegen die C.________ AG untätig geblieben. Eine weitere formelle Rechtsverweigerung sieht der Beschwerdeführer darin, dass ihm die Staatsanwaltschaft am 7. und 15. September 2023 die Akteneinsicht verweigert habe.
2.2. Diese Rügen sind unbegründet. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat die Staatsanwaltschaft noch während dem ersten vom Beschwerdeführer wegen Rechtsverweigerung angestrebten kantonalen Beschwerdeverfahren (siehe vorne Sachverhalt Bst. B.a) zwecks Auffindung der bei der C.________ AG für die beanzeigte Tathandlungen verantwortlichen natürlichen Personen ausdrückliche Ermittlungsaufträge an die Kantonspolizei erteilt. Darüber hinaus wurde der Leiter Inkasso der C.________ AG unbestrittenermassen am 9. Februar 2023 eingehend zur Sache befragt (siehe angefochtener Entscheid E. 2.4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann der Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage keine pflichtwidrige Untätigkeit und damit keine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen werden (siehe zu den bundesgerichtlichen Grundsätzen zur Rechtsverweigerung: BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1).
Dies gilt auch hinsichtlich der Handhabung der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2023 durch die Staatsanwaltschaft. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2023 den Eingang seiner Eingabe vom 24. Juni 2023 bestätigt und ihm in Aussicht gestellt, sie werde die darin enthaltenen Anträge um eine ergänzende Edition der Geschäftsunterlagen der C.________ AG bzw. der B.________ AG als Beweisanträge entgegennehmen und diese im Rahmen der in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung - sofern nötig - behandeln (siehe angefochtener Entscheid E. 2.5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann der Staatsanwaltschaft damit auch insoweit keine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Wenn der Beschwerdeführer mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein sollte, wird er die Handhabung seiner Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen können.
2.3. Keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung stellt sodann der Umstand dar, dass die Staatsanwaltschaft die im Rahmen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 gegen die C.________ AG erhobene Strafanzeige wegen Missachtung von Art. 292 StGB gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bisher nicht in einem separaten Verfahren untersucht. Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung exakt nach seinen Vorstellungen und seinen zeitlichen Vorgaben führt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, steht der Staatsanwaltschaft vielmehr ein Ermessensspielraum zu, wann und in welcher Form (Eröffnung einer Strafuntersuchung oder Nichtanhandnahme) sie auf die Anzeige reagieren will (siehe angefochtener Entscheid E. 2.5 lit. d). Jedenfalls hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bestätigt, dass sie seine Anzeige zu den Akten genommen hat, weshalb eine formelle Rechtsverweigerung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu verneinen ist.
Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass insoweit unter den gegebenen Umständen zum aktuellen Zeitpunkt auch noch keine relevante Verfahrensverzögerung erkennbar ist.
2.4. Von vornherein keine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beiden Gesuche des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 7. und 15. September 2023. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft diese am 19. September 2023 ausdrücklich behandelt und dabei namentlich ausgeführt, seit der am 19. Juli 2023 stattgefundenen letzten vollumfänglichen Akteneinsicht des Beschwerdeführers seien keine neuen Aktenstücke ergangen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ihm stand somit der Rechtsweg betreffend der Handhabung seines Rechts um Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft uneingeschränkt offen.
2.5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet. Sie kann, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen werden. Für alles Weitere kann auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht keine vorausgehenden Fallbeurteilungen oder Rechtsauskünfte abgibt.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn