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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_609/2024  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________ AG, 
 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 15. Mai 2024 (BK 24 166 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 24. Mai 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024 betreffend Beschlagnahme. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 18. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Die beiden Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet. Innert Frist hat er sie jedoch nicht abgeholt. Aufgrund seiner Beschwerde vom 24. Mai 2024 befand sich der Beschwerdeführer allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist bis zum 1. Juli 2024 nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier