Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1327/2023
Urteil vom 31. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichterin Wohlhauser,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, Widerruf (mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. August 2023 (STBER.2023.22).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 10. Januar 2023 sprach das Amtsgericht von Solothurn-Lebern A.________ verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig. Es widerrief eine frühere Geldstrafe und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer (teilweise als Zusatzstrafe zur widerrufenen Strafe ausgesprochenen) bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.--, beide unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.--. In einem Fall stellte es das Verfahren infolge Verjährung ein. A.________ erhob gegen das Urteil Berufung, wobei er diese auf den Widerruf der Geldstrafe beschränkte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, die sie auf die Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geld- sowie der Freiheitsstrafe eingrenzte.
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 16. August 2023 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung und Schuldsprüche fest. Es verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei es deren Vollzug im Umfang von 11 Monaten aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Weiter sprach es eine Busse von Fr. 100.-- aus. Auf den Widerruf der Geldstrafe verzichtete es.
B.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 lit. a zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 404 StPO.
1.1. Er macht diesbezüglich geltend, er habe seine Berufung auf den Widerruf des bedingten Vollzugs seiner vorbestehenden Geldstrafe beschränkt, während die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Anschlussberufung einzig auf den bedingt aufgeschobenen Vollzug der Freiheitsstrafe bezogen habe. Die im Rechtsmittelverfahren geltende Dispositionsmaxime, das Verbot der reformatio in peius sowie die Trennbarkeit der Materie stünden einer Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz entgegen.
1.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
Das Bundesgericht hat die Möglichkeit der Beschränkung einer Berufung allein auf die Frage des Strafmasses (unter Ausschluss des bedingten Strafvollzugs), und umgekehrt auf die Frage des bedingten Strafvollzugs (unter Ausschluss des Strafmasses), aufgrund des engen Konnexes verneint. Es hielt fest, dass sich bei Anfechtung des Strafmasses durch den Berufungskläger die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auch auf die Frage des bedingten Strafvollzugs erstreckt und umgekehrt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 383 Regeste sowie E. 1.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stützt sich im Rahmen ihrer Erwägungen zum Prüfungsumfang ausdrücklich auf besagten Entscheid, ohne dass der Beschwerdeführer darauf Bezug nehmen würde. Inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Abweichung von dieser Rechtsprechung aufdrängen würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Vorliegend richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Widerruf einer Geldstrafe. Gemäss obigem Entscheid lässt sich diese Frage grundsätzlich nicht getrennt von derjenigen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs beurteilen (BGE 144 IV 383 E. 1.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin wandte sich mittels Anschlussberufung sodann direkt gegen die erstinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Prüfungsbefugnis der Vorinstanz umfasste damit auch die Frage des Strafmasses. Ein Verstoss gegen Art. 404 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen.
1.3. Dem Verbot der "reformatio in peius" zufolge darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung lag in casu ein gegen den Strafvollzug - und damit zugleich gegen das Strafmass - gerichtetes, zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergriffenes Rechtsmittel vor. Mithin erweist sich das Verschlechterungsverbot nicht als verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 334 Abs. 1 StPO und Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2.1. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe Anklage beim Amtsgericht als Einzelgericht eingereicht. Dessen Urteilskompetenz sei im Kanton Solothurn gemäss § 12 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn [GO/SO; BGS 125.12] auf maximal 18 Monate Freiheitsstrafe begrenzt. Da das erstinstanzliche Gericht keine Überweisung an das Amtsgericht (Dreiergericht) vorgenommen habe, sei die Vorinstanz ebenfalls an die Strafobergrenze von 18 Monaten gebunden gewesen. Mit der Erhöhung der Strafe auf 21 Monate habe die Vorinstanz ihre Urteilskompetenz verletzt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein erstinstanzliches Kollegialgericht ausgehebelt, wie ihn die Regelung in Art. 19 StPO vorsehe. Zudem sei sein Anspruch auf ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht schlechthin verletzt worden.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von (a) Übertretungen; (b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 StGB (bzw. nach Art. 59 Abs. 3 StGB, in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
2.2.2. Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO).
2.2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. c GO/SO beurteilt der Amtsgerichtspräsident als Strafrichter alle Verbrechen und Vergehen sowie die damit zusammenhängenden Übertretungen, soweit der Staatsanwalt in der Anklage eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten [...] beantragt.
2.3. In der Strafprozessordnung findet sich keine ausdrückliche Norm, welche das Ermessen des Berufungsgerichts bezüglich der Strafzumessung bei von Einzelgerichten gefällten erstinstanzlichen Urteilen einschränkt. Ob eine solche Beschränkung implizit aus Art. 19 Abs. 2 StPO fliesst, ist im Rahmen einer Auslegung besagter Norm zu klären.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist sodann der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 150 IV 277 E. 2.3.2; 150 II 489 E. 3.2; je mit Hinweisen). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 V 385 E. 5.1; Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; siehe zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Formstrenge nach Art. 2 Abs. 2 StPO zudem BGE 148 IV 1 E. 3.5; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 334 Abs. 1 StPO erlaubt den Kantonen die Schaffung erstinstanzlicher Einzelgerichte (unter anderem) zwecks Beurteilung von Verbrechen und Vergehen bis zu einer Strafhöhe von 2 Jahren Freiheitsstrafe.
Der Botschaft zufolge sollte Art. 19 Abs. 2 StPO der Entlastung erstinstanzlicher Gerichte dienen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1139). Im Rahmen der Beratung des Gesetzestextes gab namentlich der Umfang der Strafkompetenz allfälliger Einzelgerichte zu Diskussionen Anlass (vgl. dazu BGE 150 IV 447 E. 2.3.3). Eine irgendwie geartete Bindungswirkung im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren scheint dagegen weder bezweckt noch diskutiert worden zu sein. Auch in der Lehre wird sie soweit ersichtlich weder thematisiert noch vertreten (vgl. z.B. Henzelin/Maeder Morvant, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., 2019, N. 7 ff. zu Art. 19 StPO; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl., 2016, N. 10 f. zu Art. 19 StPO; Kipfer/ Lukács, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 4 ff. zu Art. 19 StPO; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl., 2023, N. 4 ff. zu Art. 19 StPO).
Vielmehr stattete der Gesetzgeber die Berufungsgerichte in Art. 398 Abs. 2 StPO (vorbehältlich gewisser explizit geregelter Einschränkungen, vgl. namentlich Art. 398 Abs. 4 StPO sowie Art. 391 Abs. 2 StPO) mit voller Kognition aus. Gemäss dem klaren Wortlaut dieser Norm kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (ebenso deutlich der französische wie auch der italienische Gesetzestext: "la juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement"; "Il tribunale d'appello può esaminare per estenso la sentenza in tutti i punti impugnati"). Die Beurteilung ist grundsätzlich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Von dieser freien Überprüfung sind auch reine Ermessensfragen - wie namentlich die Strafzumessung - erfasst (Kistler Vianin, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., 2019, N. 11 zu Art. 398 StPO; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 1 zu Art. 398 StPO). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, wonach die erstinstanzliche Beurteilung einer Sache durch ein Einzelgericht eine entsprechende Einschränkung des Strafermessens des Berufungsgerichts bewirken müsse, findet mithin weder in den einschlägigen Materialien noch in der Lehre eine Stütze.
Weiter zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Ausfällung einer höheren als der einzelgerichtlich zulässigen Strafe durch das Berufungsgericht reflexartig die Rechtmässigkeit eines (vor einem Einzelgericht ordnungsgemäss durchgeführten) erstinstanzlichen Verfahrens beschlagen bzw. einen Anspruch auf ein erstinstanzliches Kollegialgericht vermitteln sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Bei Fehlen eines wesentlichen unheilbaren Mangels stünde einer Rückweisung des Verfahrens an ein erstinstanzliches Kollegialgericht Art. 409 Abs. 1 StPO entgegen (vgl. dazu BGE 143 IV 408 E. 6.1). Während der erstinstanzliche Einzelrichter die Sache also zwecks Ausdehnung der Strafkompetenz dem Kollegialgericht überweisen könnte (resp. müsste, vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO), sähe sich das Berufungsgericht in dieser Hinsicht definitiv gebunden. Im Ergebnis käme den erstinstanzlichen Einzelgerichten damit ein umfassenderes Strafermessen als den übergeordneten Berufungsgerichten zu. Dies erscheint nicht sachgerecht.
Schliesslich haben die Kantone (und der Bund) von der in Art. 19 Abs. 2 StPO gewährten Möglichkeit in sehr unterschiedlichem Mass Gebrauch gemacht. Während einige Kantone die einzelgerichtliche Strafkompetenz auf ein Jahr Freiheitsstrafe beschränken, liegt sie andernorts (wie beispielsweise im Kanton Solothurn) höher. Gewisse Kantone kennen gar keine Einzelgerichte (vgl. dazu BGE 150 IV 447 E. 2.3.3). Daraus fliessende, kaum zu rechtfertigende Unterschiede im Strafermessen der Berufungsgerichte dürften dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 19 Abs. 2 StPO nicht vorgeschwebt haben.
2.4.2. Die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation von Art. 19 Abs. 2 StPO ist abzulehnen. Nach dem Gesagten liegt in casu weder eine Verletzung der sachlichen Zuständigkeit der ersten Instanz noch des gesetzlich und verfassungsmässig vorgesehenen Instanzenzugs vor. Inwiefern sich sein Anspruch auf ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht als verletzt erweist, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Das Berufungsgericht kann somit - unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht als Einzel- oder Kollegialgericht tagte - innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und unter pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens, sowie unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius, auch auf eine höhere Strafe als die in Art. 19 Abs. 2 StPO genannten zwei Jahre Freiheitsstrafe (oder die gemäss der anwendbaren Gerichtsorganisationsgesetzen geltenden Strafgrenzen für erstinstanzliche Einzelgerichte) erkennen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe und rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe diverse prognoserelevante Umstände komplett ausser Acht gelassen.
3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.4 mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2).
Als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug wurde die teilbedingte Strafe eingeführt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der vollständige Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
3.2.
3.2.1. Vorliegend wurde eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten verhängt, womit grundsätzlich von der Regel des vollständigen Strafaufschubs auszugehen ist. Offenkundig nimmt die Vorinstanz jedoch mit Blick auf die Vorstrafen, das Tatvorgehen sowie das seitherige Verhalten des Beschwerdeführers eine ungünstige Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe an. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers bewegt sie sich dabei im Rahmen ihres Ermessens.
3.2.2. Die Vorinstanz argumentiert hauptsächlich mit der grossen strafrechtlichen Vorbelastung des Beschwerdeführers. Dieser wurde mit Urteil der ersten Instanz wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs (begangen von 25. Mai 2018 bis 11. Dezember 2020), mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern (begangen am 25. Mai 2018 und 18. April 2019), mehrfacher Missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern (begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis 21. Februar 2020), grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn (begangen am 18. April 2019), mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis 21. Februar 2020) sowie Nichteinholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (begangen in der Zeit von 25. Dezember 2020 bis 16. Februar 2021) schuldig gesprochen. Im Rahmen der Täterkomponente listet die Vorinstanz sodann die mannigfachen - bis ins Jahr 2007 zurückreichenden - und mehrfach einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie die bisher gegen ihn angeordneten Administrativmassnahmen auf. Sie hält im Rahmen ihrer Ausführungen zum Widerruf nachvollziehbar fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Probezeit mehrfacher Delikte schuldig gemacht habe, wobei die neuen Delikte ähnlicher Natur wie die bisherigen seien, womit sich grundsätzlich negative Schlüsse für seine Legalprognose ziehen liessen.
3.2.3. Sodann anerkennt die Vorinstanz durchaus, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und seit dem 20. Dezember 2020 deliktisch nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Weshalb seine (angebliche) Beförderung zusätzlich speziell Erwähnung finden müsste, ist dagegen nicht einsichtig. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von der Notwendigkeit einer günstigen Prognose ausginge. Sie erwägt einzig, die erste Instanz stelle eine solche zu Unrecht.
3.2.4. Die Vorinstanz zieht - nebst der "unbekümmerten deliktischen Tätigkeit" des Beschwerdeführers - seine besondere Hartnäckigkeit und Dreistigkeit in ihre Würdigung mit ein. Dabei scheint es für die Legalprognose durchaus relevant, dass dieser noch am Tag der polizeilichen Einvernahme ein neues Fahrzeug einlöste. Den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen zufolge ist er nämlich seit dem 9. Juli 2002 nicht mehr im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis und seit dem 5. November 2008 resp. dem 14. Oktober 2014 in der Schweiz mit einem Verwendungsverbot für sämtliche Kategorien belegt. Seit der Verurteilung vom 2. Mai 2018 wurde ihm sodann in regelmässigen Abständen eine Sperrfrist für den ausländischen Fahrausweis auferlegt resp. wurde diese verlängert (zuletzt bis am 4. Juni 2025). Der vorinstanzliche Schluss, wonach es sich bei seiner Beteuerung, dass er reinen Tisch machen wolle, um "eine hohle Phrase" handle, ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres vertretbar. Die Vorinstanz stellt zudem fest, der Beschwerdeführer habe die Auskunftsperson angewiesen, das Fahrzeug auf einem Platz ausserhalb seines Grundstücks abzustellen, um nicht aufzufallen. Der Umstand, dass besagtes Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt beim Haus des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurde, lässt diese Feststellung nicht willkürlich erscheinen. Dass die Vorinstanz auch darin Anhaltspunkte für eine gewisse Dreistigkeit erkennt, ist nicht zu beanstanden. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz Ungereimtheiten bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründungen für ausgebliebene Therapiebemühungen, was ebenfalls sachgerecht ist.
3.2.5. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf die Bewährungshilfe nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie von ihm selber anerkannt, setzt sich die Vorinstanz damit auseinander. Sie hält fest, dieser habe trotz mehrfacher Nachfrage nicht erklären können, weshalb er in derart notorischer Art und Weise immer wieder aufs Neue delinquiert habe und lediglich auf seine angebliche "Dummheit" verwiesen. Entsprechend scheine es ihm weiterhin an Einsicht zu fehlen. Weiter habe er die Bewährungshilfe nur in Anspruch genommen, um die drohende Untersuchungshaft zu umgehen. Zudem handle es sich bei ihm um einen mehrfach verurteilten Betrüger, der sich bewusst sei, was von ihm gehört werden wolle. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie die Einschätzung der Bewährungshilfe relativiert. Dass der Beschwerdeführer vom Leiter persönlich und nicht "irgendeinem Mitarbeiter" betreut worden sei, tut derweil nichts zur Sache. Wie aufgezeigt unterstellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Dummheit, sondern hält lediglich fest, er selber habe sein wiederholtes deliktisches Verhalten so begründet. Entsprechend widerspricht sie sich nicht, wenn sie ihm ein berechnendes Aussageverhalten zutraut. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Tatverschulden in diesem Rahmen Gewicht beimessen würde. Mit dem "notorischen Rechtsbruch" meint sie vielmehr die persistente Delinquenz des Beschwerdeführers, die seiner schlechten Legalprognose zugrundeliegt.
3.2.6. Somit ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil hinreichend, dass aufgrund der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung, der Hartnäckigkeit und Dreistigkeit des Beschwerdeführers sowie mangels überzeugender Einsicht und Reue von einer schlechten Legalprognose hinsichtlich eines vollbedingten Vollzugs auszugehen ist. Um dieser Rückfallgefahr hinreichend zu begegnen, erachtet die Vorinstanz einen Vollzug der 21-monatigen Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten als geboten. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass der teilweise Strafvollzug eine günstige Legalprognose erlaubt und gleichzeitig für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweis; Urteil 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.3.3). Weder liegt hierin eine Verletzung des vorinstanzlichen Ermessens noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern die Vorinstanz die Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils noch eingehender hätte begründen sollen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert abschliessend eine "generelle" Verletzung der Begründungspflicht. Soweit er sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vollzug der Strafe bezieht, erweist sich die Begründungsdichte im angefochtenen Urteil - wie oben aufgezeigt - als ausreichend. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ist nicht auszumachen. Darüber hinaus erweist sich die Rüge als unsubstanziiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret