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[AZA 0] 
1A.195/2000/mks 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
31. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sigg. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Raschein, Haus Montfort, Obere Plessurstrasse 25, Chur, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kantonsgericht (Beschwerdekammer) von Graubünden, 
betreffend 
 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an Deutschland - B100220/09 Gop, hat sich ergeben: 
 
A.- Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg führt gegen X.________ und fünf weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 Ziff. 1 der deutschen Abgabenordnung (AO), Untreue gemäss § 266 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuchs (D-StGB), Vorteilsgewährung gemäss § 333 Abs. 1 D-StGB und Vorteilsannahme gemäss § 331 D-StGB. Der leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Augsburg ersuchte am 5. Juni 1996 die Schweizer Behörden im oben genannten Ermittlungsverfahren um Rechtshilfe. Das Untersuchungsrichteramt Chur entsprach am 30. August 1996 dem Begehren bezüglich der X.________, A.________, B.________ und C.________ vorgeworfenen Taten, lehnte es dagegen hinsichtlich der D.________ und E.________ vorgeworfenen Steuerhinterziehung ab, da nicht ersichtlich sei, dass sie arglistig gehandelt hätten. Auf eine gegen diese Eintretensverfügung gerichtete Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 27. August 1997 nicht ein. Nach Vornahme der rechtshilfeweise beantragten Handlungen erliess das Untersuchungsrichteramt Chur am 2. März 1998 die Schlussverfügung, die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigt wurde. Sie ordnet die Zustellung im Einzelnen bezeichneter Unterlagen an die ersuchenden Behörden an. X.________, seine Ehefrau B.X.________ und der kanadische Rechtsanwalt F.________ fochten diesen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden an. Diese wies das Rechtsmittel am 24. Juni 1998 - abgesehen von einem Nebenpunkt - ab. Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer führten X.________, B.X.________ und F.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil vom 13. Januar 1999 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (1A. 205/1998). 
 
 
 
 
B.- In einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 19. März 1999 führte die Staatsanwaltschaft Augsburg aus, aus den bereits zugestellten Unterlagen folge ein erweiterter Verdacht auf Abgabebetrug auch für die Veranlagunsperiode 1994/1995. Ausserdem müssten für die Abklärung des Vorwurfs, X.________ habe Provisionen an die Mitbeschuldigten C.________, A.________, B.________, D.________, E.________ und G.________ weitergeleitet, die Geldbewegungen auf den betroffenen Konten in der Zeit nach dem 31. Dezember 1993 überprüft werden. 
 
 
Das Untersuchungsrichteramt Chur verpflichtete mit Verfügung vom 1. April 1999 die Y.________ Bank Zürich und die Z.________ Bank, die entsprechenden Kontounterlagen für die Jahre 1994 und 1995 einzureichen. Nachdem die Unterlagen eingetroffen waren, erliess das Untersuchungsrichteramt Chur am 28. September 1999 die vom Staatsanwalt genehmigte Schlussverfügung, gemäss welcher die erhobenen Unterlagen der Staatsanwaltschaft Augsburg zugestellt werden sollen. 
 
C.- Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. 
Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 1999 ab. 
 
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Mai 2000 stellt X.________ die Anträge, der Entscheid der Beschwerdekammer sowie die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 19. März 1999 sei abzuweisen. 
Eventuell sei der Entscheid der Beschwerdekammer aufzuheben und die Sache zur Abweisung des Rechtshilfeersuchens an die Vorinstanzen zurückzuweisen. X.________ verlangt ausserdem, die beschlagnahmten Akten seien ihm unbeschwert zurückzuerstatten. 
 
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. 
Das Kantonsgericht und das Bundesamt für Polizeiwesen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, im ergänzenden Rechtshilfeersuchen würden die gegen den Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe nicht genügend und teilweise überhaupt nicht dargelegt. 
Die bisher in Deutschland durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass verschiedene Vorwürfe nicht zuträfen. 
 
b) Nach Art. 14 Ziff. 2 des für die hier streitige Rechtshilfe massgebenden Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EueR; SR 0.351. 1) müssen Rechtshilfeersuchen unter anderem die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Dabei kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfebegehren den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 125 II 258 E. 4a, 122 II 134 E. 3b, 120 Ib 112 E. 1b, 117 Ib 64 E. 5c, mit Hinweisen). Handelt es sich um ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen, so verlangt Art. 14 EUeR gemäss der Rechtsprechung nur, dass darin dargelegt wird, weshalb für die Untersuchung des bereits im ursprünglichen Ersuchen dargelegten Sachverhalts die Rechtshilfe in weiterem Umfang nötig ist, als sie schon geleistet worden ist. 
 
c) Die Staatsanwaltschaft Augsburg nennt im ergänzenden Rechtshilfeersuchen die einzelnen Geschäfte und Transaktionen, die mit den im ursprünglichen Ersuchen dargelegten strafrechtlichen Vorwürfen in Zusammenhang stehen und die in den Jahren 1994 und 1995 abgewickelt wurden. 
Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als offensichtlich unbegründet. 
 
d) In der Schweiz hängige Rechtshilfeverfahren werden gegenstandslos, wenn der ausländische Staat nachträglich auf die Rechtshilfe verzichtet. Das gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. 
Erforderlich ist dabei, dass die zuständige Behörde des ausländischen Staates ihr Rechtshilfeersuchen ausdrücklich zurückzieht. 
Solange die zuständige ausländische Behörde ihr Rechtshilfeersuchen nicht ausdrücklich zurückzieht, wird das schweizerische Rechtshilfeverfahren nicht gegenstandslos (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 21. August 1995 i.S. W. E. 3b, vom 2. Juni 1995 i.S. E. 
E. 1d, vom 1. Mai 1995 i.S. A. E. 2, und vom 11. Juli 1988 i.S. B. E. 1). Die verlangte Rechtshilfe wird daher nicht unzulässig, wenn die im ersuchenden Staat geführte Strafuntersuchung ergibt, dass bestimmte Vorwürfe nicht zutreffen oder geändert werden müssen. Im vorliegenden Fall haben die deutschen Behörden ihr Rechtshilfeersuchen weder ganz noch teilweise zurückgezogen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Schuldvorwürfen bilden deshalb insoweit keinen Grund, die ergänzende Rechtshilfe zu verweigern. Fragen kann sich hingegen, ob für die Untersuchung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Steuerbetrugs auch dann ergänzende Rechtshilfe zu leisten ist, wenn die nach der Praxis des Bundesgerichts erforderlichen Verdachtsgründe in der Zwischenzeit widerlegt worden sind. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, denn der vom Beschwerdeführer genannte Aktenvermerk des Finanzamtes Augsburg-Stadt vom 12. März 1999 (Beschwerdeschrift S. 6) genügt nicht zur Widerlegung des nicht nur vom Finanzamt, sondern auch von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurfs des Steuerbetrugs. 
 
 
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als offensichtlich unbegründet. 
 
2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung abzuweisen (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG). 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, dem Kantonsgericht (Beschwerdekammer) von Graubünden und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 31. August 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: