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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1S.11/2006 /scd 
 
Urteil vom 31. August 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Postfach, 3003 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 
3011 Bern, 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 
Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer, 
vom 3. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels durch eine kriminelle Organisation. Am 28. März 2006 erliess die BA einen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten und liess ihn gleichentags festnehmen. Auf Antrag der BA vom 29. März 2006 bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland mit Verfügung vom 30. März 2006 die Anordnung der Untersuchungshaft. Ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten vom 3. April 2006 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland mit Haftprüfungsentscheid vom 19. April 2006 ab. 
B. 
Am 29. Juni 2006 stellte der Angeschuldigte erneut ein Haftentlassungsgesuch. Die BA leitete dieses am 3. Juli 2006 mit ablehnendem Antrag wiederum an das Haftgericht III Bern-Mittelland. Mit Haftprüfungsentscheid vom 12. Juli 2006 wies das Haftgericht auch dieses Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob X.________ am 17. Juli 2006 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Er beantragte die Aufhebung des Haftprüfungsentscheides vom 12. Juli 2006 und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 3. August 2006 stellte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes fest, dass der Haftprüfungsentscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 12. Juli 2006 nichtig sei und sie wies das Haftentlassungsgesuch vom 29. Juni 2006 zuständigkeitshalber an das eidgenössische Untersuchungsrichteramt (eidg. URA). 
C. 
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 3. August 2006 gelangte die BA mit Beschwerde vom 9. August 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Haftsache zur materiellen Beurteilung durch die Beschwerdekammer. 
 
Das Bundesstrafgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, während vom Haftgericht III Bern-Mittelland keine Stellungnahme eingegangen ist. Der private Beschwerdegegner hat ebenfalls auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Er stellt jedoch einen Haftentlassungsantrag und beruft sich auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) ist seit 1. April 2004 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege im Jahr 2007 kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.1 S. 155). 
 
Die vorliegende Beschwerde ist zulässig. Im Rahmen der Zwangsmassnahmenbeschwerde beurteilt das Bundesgericht auch Streitigkeiten über die Zuständigkeit in Haftsachen, die wie im vorliegenden Fall mit materiellen Fragen des Haftrechts sachlich eng verknüpft sind (vgl. BGE 131 I 436 ff.). Die BA ist grundsätzlich beschwerdelegitimiert (vgl. BGE 130 IV 154 E. 1.2 S. 155 f. mit Hinweisen). 
 
Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). 
2. 
Das Bundesstrafgericht erwägt im angefochtenen Entscheid, Art. 47 Abs. 2 BStP sehe zwar seit 1. Januar 2002 die Möglichkeit vor, "im Rahmen eines Bundesstrafprozesses eine kantonale Gerichtsbehörde anzurufen". Dies stelle jedoch "eine Ausnahme dar". Das Bundesgericht habe in BGE 131 I 436 entschieden, dass "der ein Haftentlassungsgesuch abweisende Entscheid nicht von derjenigen Behörde gefällt werden darf, welche die Anklage vor Gericht vertritt". Daher müsse "der Bundesanwalt, wenn er sich dem Haftentlassungsgesuch widersetzen will, die Sache dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zum Entscheid überweisen". Damit habe "das Bundesgericht zu erkennen gegeben, dass für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig" sei. Die "funktionelle und sachliche Unzuständigkeit" des kantonalen Haftgerichtes, welches über das Haftentlassungsgesuch vom 29. Juni 2006 entschieden hat, stelle "einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar". Durch die Unwirksamkeit des haftrichterlichen Entscheides vom 12. Juli 2006 werde "die Rechtssicherheit nicht gefährdet". "Angesichts der eingetretenen Verzögerungen" habe das Eidg. URA jedoch "schnellstmöglich" über das Haftentlassungsgesuch vom 29. Juni 2006 zu entscheiden. 
 
Die Bundesanwaltschaft rügt, der angefochtene Entscheid vom 3. August 2006 verstosse gegen Bundesrecht. 
3. 
Zwischen der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft und der anschliessenden Haftprüfung (auf Ersuchen des bereits Inhaftierten hin) ist zu differenzieren. Das Verfahren der Haftanordnung ist im Gesetz wie folgt geregelt: Der verhaftete Beschuldigte wird unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen (Art. 47 Abs. 1 BStP). Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist auch der Bundesanwalt zum Erlass des Haftbefehls berechtigt (Art. 45 Ziff. 1 BStP). Besteht nach wie vor ein Haftgrund, so veranlasst der Bundesanwalt unverzüglich die Zuführung an die für die Haftprüfung zuständige kantonale Gerichtsbehörde oder den eidgenössischen Untersuchungsrichter (eidg. UR) und stellt Antrag auf Bestätigung der Haft (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BStP). Hat der eidg. UR den Haftbefehl erlassen, nimmt er selbst unmittelbar die Haftprüfung vor (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BStP). Die richterliche Behörde entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung des Inhaftierten über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft (Art. 47 Abs. 3-4 BStP). Auch das kantonale Haftgericht wendet die einschlägigen Haftvorschriften des BStP an (vgl. Art. 45 Ziff. 1 BStP). 
 
Zum Haftprüfungsverfahren (gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch) bestimmt das Gesetz Folgendes: Der Beschuldigte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 52 Abs. 1 BStP). Gegen die Abweisung durch den eidg. UR oder durch die BA (im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren) kann bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP). Die Möglichkeit einer erstinstanzlichen haftrichterlichen Prüfung durch ein kantonales Haftgericht - wie bei der Haftanordnung, Art. 47 Abs. 2 BStP - ist bei der Haftprüfung gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch nicht vorgesehen (Art. 52 BStP). 
In BGE 131 I 436 hat das Bundesgericht entschieden, dass auch bei der Prüfung von Haftentlassungsgesuchen nach Art. 52 BStP der Praxis zu Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK grundsätzlich Rechnung zu tragen sei. Deshalb dürfe die Behörde, welche nach Art. 52 Abs. 1 BStP mit dem Haftentlassungsgesuch befasst wird, nicht die selbe sein, die in der Folge Anklagefunktionen ausüben könnte. Entweder sei bei der BA ein Staatsanwalt des Bundes zu ernennen, der ausschliesslich für Haftentlassungsgesuche zuständig wäre. Oder aber das Ersuchen sei mit entsprechendem Antrag der BA an das Eidg. URA zu übermitteln, falls die BA dem Haftentlassungsgesuch keine Folge geben wolle (BGE 131 I 346 E. 1.3-1.4 S. 440 f.). 
4. 
Entgegen der Auffassung der BA ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass Haftentlassungsgesuche nach Art. 52 Abs. 1 BStP einem kantonalen Haftgericht zur erstinstanzlichen Prüfung vorgelegt werden könnten. Die mögliche Zuständigkeit des kantonalen Haftgerichtes (Art. 47 Abs. 2 BStP) beschränkt sich nach ausdrücklicher Regelung des Gesetzes auf das Haftanordnungsverfahren. Ein dreistufiges richterliches Prüfungsverfahren bei Haftentlassungsgesuchen ist weder vom Gesetz vorgesehen, noch läge es im Interesse einer beförderlichen Erledigung von Haftsachen nach BStP. Die entsprechende Praxis der Beschwerdekammer ist jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zwar als unbegründet abzuweisen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch im Lichte des Beschleunigungsgebotes von Art. 31 Abs. 4 BV, die Haftsache nicht dem eidg. URA oder der Beschwerdekammer (als Haftgericht gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP) zur materiellen Behandlung zu übermitteln, sondern ausnahmsweise direkt durch das Bundesgericht zu behandeln: Das Haftentlassungsgesuch datiert vom 29. Juni 2006. Am 17. bzw. 18. Juli 2006 hat der Inhaftierte bei der Beschwerdekammer den Antrag wiederholt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Dennoch hat die Beschwerdekammer zwei Wochen später (am 3. August 2006) zwar den Haftprüfungsentscheid vom 12. Juli 2006 als nichtig bezeichnet, das (mehr als einen Monat zuvor eingereichte) Haftentlassungsgesuch jedoch materiell nicht behandelt und bloss über die Zuständigkeitsfrage entschieden. Bei dieser Sachlage nimmt im vorliegenden Fall (in Nachachtung von Art. 31 Abs. 4 BV) ausnahmsweise das Bundesgericht selbst unverzüglich eine Prüfung des Haftentlassungsgesuches vor. 
6. 
Der private Beschwerdegegner hat in seinem Haftentlassungsgesuch zunächst den Haftgrund der Kollusionsgefahr bestritten, da "die Aussagen der Belastungszeuginnen deponiert" und "die Frauen ausser Landes geschafft" worden seien. "Mit anderen Personen" bestehe ebenfalls keine Gefahr der Verdunkelung; die Mitbeschuldigten hätten jedenfalls "problemlos einvernommen" werden können. Auch Fluchtgefahr liege nicht vor. 
6.1 Gemäss den Vorschriften des BStP darf Untersuchungshaft nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist, nämlich "dringender Fluchtverdacht" oder Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 1-2 BStP). Kollusionsgefahr besteht, falls "bestimmte Umstände" vorliegen, "welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde" (Art. 44 Ziff. 2 BStP). Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr vorliegt (Art. 50 BStP). 
6.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes muss gerade im Prostitutionsmilieu in der Regel von einer erhöhten Gefahr von Druckversuchen bzw. Kollusionsneigung ausgegangen werden. In begründeten Fällen kann die Verdunkelungsgefahr auch nach erfolgter Befragung der relevanten Gewährspersonen (und allenfalls sogar nach Anklageerhebung) noch weiter fortbestehen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2-3.5 S. 23-27). Entsprechendes muss umso mehr im Umfeld des mutmasslichen organisierten Menschenhandels bzw. der gewerbsmässigen Förderung der Prostitution gelten. Zwar haben im vorliegenden Fall schon zahlreiche Befragungen von Auskunftspersonen und Zeug(inn)en stattgefunden. Wie sich aus den Akten ergibt, stehen jedoch noch weitere Einvernahmen von anderen Gewährspersonen aus, insbesondere aus dem Umfeld des Beschuldigten. Die Ermittler werfen ihm ausserdem vor, er habe in die Schweiz eingeschleuste Frauen angewiesen, gegenüber der Polizei und Dritten keine Angaben zu machen über die Art und Weise ihrer Einreise sowie über die Verhältnisse in den fraglichen Bordellen. Zwar gebe es unterschiedliche Aussagen über die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten; in dem von ihm frequentierten Prostitutionsmilieu herrsche jedoch ein "Klima der Angst", was sich auf die Aussagebereitschaft der Betroffenen auswirke. Darüber hinaus befindet sich der vorliegende komplexe Fall noch in einem relativ frühen Stadium der Ermittlungen. Die Untersuchung ist nicht abgeschlossen. 
6.3 Bei dieser Sachlage ist die Annahme von Kollusionsgefahr durch die eidgenössischen Justizbehörden bundesrechtskonform. Es kann offen bleiben, ob auch noch alternative besondere Haftgründe zusätzlich in Frage kämen. 
7. 
Im Haftentlassungsgesuch wird sodann der Standpunkt vertreten, die bisherige Haftdauer sei unverhältnismässig, weil die BA bzw. die Bundeskriminalpolizei die Ermittlungen nicht ausreichend vorangetrieben hätten. 
 
Der Inhaftierte bestreitet mit Recht nicht, dass die bisherige Haftdauer (von bisher ca. fünf Monaten) noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt ist, die ihm im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1-4.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Entgegen seiner Ansicht bestehen auch keine objektiven Anhaltspunkte für den Vorwurf, die ermittelnden Behörden hätten das Verfahren verschleppt (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.). Daran ändert insbesondere das Vorbringen nichts, der Beschuldigte sei seit seiner Verhaftung "sieben Mal einvernommen" worden, die Befragungen hätten jeweils "nicht länger als 90 Minuten" gedauert, und zwischen den Einvernahmen seien "jeweils zwischen 11 und 24 Tage" vergangen. Wie sich aus dem Haftdossier ergibt, handelt es sich hier um komplexe Ermittlungen mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten und umfangreichen Akten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bundesbehörden die Ermittlungen in bundesrechtswidriger Weise nicht ausreichend vorangetrieben hätten. 
 
Die bisherige Haftdauer erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform. 
8. 
Im Verfahren vor Bundesgericht macht der private Beschwerdegegner schliesslich noch geltend, im hängigen Haftprüfungsverfahren sei das Beschleunigungsgebot von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden. Er sei "vorliegend das Opfer eines Kompetenzkonflikts zwischen einzelnen Behörden" geworden, "auf welchen er direkt keinen Einfluss nehmen" könne. Daher sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
8.1 Wie bereits dargelegt, datiert das Haftentlassungsgesuch vom 29. Juni 2006. Am 17. bzw. 18. Juli 2006 hat der Inhaftierte bei der Beschwerdekammer den Antrag wiederholt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Dennoch hat die Beschwerdekammer zwei Wochen später zwar den Haftprüfungsentscheid vom 12. Juli 2006 als nichtig bezeichnet, das mehr als einen Monat zuvor eingereichte Haftentlassungsgesuch jedoch materiell nicht behandelt und bloss über die Zuständigkeitsfrage entschieden. Das Bundesgericht sieht sich daher veranlasst, im vorliegenden Beschwerdeverfahren selbst eine Haftprüfung vorzunehmen. Ein Haftprüfungsverfahren, das bis zur richterlichen Entscheidung zwei Monate dauert, kann grundsätzlich nicht mehr als "raschestmöglich" im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV angesehen werden (vgl. BGE 117 Ia 372 E. 3c S. 377 f.; 114 Ia 88 E. 5c S. 91 f., je mit Hinweisen auf die Strassburger Praxis, insbes. EGMR vom 21. Oktober 1986 i.S. Sanchez-Reisse c. CH, Série A, vol. 107 = EuGRZ 1988 S. 523 ff.; zur betreffenden Praxis s. auch Andreas Donatsch in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 62 N. 22 f.; Marc Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] 2 ff./35 ff., S. 36-38). Die Verfahrensrüge des privaten Beschwerdegegners erweist sich damit als begründet. 
8.2 Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Haftprüfungsverfahren führt in der Regel nicht automatisch zur Haftentlassung des Angeschuldigten, sofern - wie hier - materielle Haftgründe gegeben sind und auch die Haftdauer noch verhältnismässig ist. In einem solchen Fall genügt nach der Praxis grundsätzlich die Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten. Das Haftentlassungsgesuch hingegen ist abzuweisen (vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5d S. 92 f.). Es wird Sache der zuständigen Strafverfolgungsbehörden sein, der festgestellten Verletzung von Parteirechten im weiteren Verfahrensverlauf in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (vgl. BGE 122 IV 103 E. 4 S. 111; 117 IV 124 E. 4d S. 129, je mit Hinweisen). Ausserdem hat die Verletzung von Verfahrensgarantien im vorliegenden Fall auch Auswirkungen auf die Frage der Parteientschädigung (vgl. E. 9 in fine). 
9. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der BA (zur Zuständigkeitsfrage) abzuweisen ist. 
 
Das Haftentlassungsgesuch des privaten Beschwerdegegners vom 29. Juni 2006 wird ebenfalls abgewiesen. Es wird jedoch festgestellt, dass der prozessuale Anspruch des Inhaftierten auf eine raschestmögliche richterliche Haftprüfung (gemäss Art. 31 Abs. 4 BV) verletzt worden ist. 
 
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der beschwerdeführenden BA um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
 
Die Kostenfolgen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Zwar dringt der private Beschwerdegegner mit seinem Haftentlassungsgesuch nicht durch, und er hat auf eine Beschwerdeantwort (zur Zuständigkeitsfrage) grundsätzlich verzichtet. Seine als Verfahrensbeteiligter erhobene Rüge, im Haftprüfungsverfahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, ist jedoch zu schützen. Damit rechtfertigt es sich, ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Haftentlassungsgesuch des privaten Beschwerdegegners wird im Sinne der Erwägungen (Ziff. 8) abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat dem privaten Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. August 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: