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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 286/06 
 
Urteil vom 31. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
G.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1972 geborene G.________ war als Serviceangestellte im Restaurant X.________ in Z.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. März 1997 zog sie sich ein Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule (HWS) und eine Commotio cerebri zu, da sie als Beifahrerin in einen zweiphasigen Auffahrunfall (Heckauffahrkollision und anschliessend Front-/Heckkollision) verwickelt wurde. Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Ein Jahr nach dem Unfall erlangte G.________ eine teilweise, später eine vollständige Arbeitsfähigkeit, bevor sie im März 1999 wegen zunehmenden Beschwerden wieder arbeitsunfähig wurde. Nach Durchführung verschiedenster ambulanter und stationärer Therapien und Abklärungen gab die Mobiliar bei der Klinik H.________ in Y.________ am 27. Oktober 2000 eine polydisziplinär Begutachtung in Auftrag. Die stationäre Beobachtung fand in der Zeit vom 15. April bis 9. Mai 2002 statt, das entsprechende Gutachten trägt das Datum vom 30. Juli 2004. Die Experten kamen darin zusammenfassend zur Erkenntnis, die geklagten Beschwerden seien schätzungsweise in einem Umfang von 25 % auf den versicherten Unfall zurückzuführen, wobei die psychischen im Vordergrund ständen und keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Mit Verfügung vom 5. November 2004 eröffnete die Mobiliar der Versicherten die Einstellung der Versicherungsleistungen ab 31. Oktober 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, die anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde sowie ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren (Entscheid vom 7. März 2006) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr auch ab dem 1. November 2004 Versicherungsleistungen auszurichten, wobei insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung festzusetzen und weiterhin Heilkosten zu bezahlen seien. Darüber hinaus sei ihr sowohl im kantonalen Verfahren wie auch letztinstanzlich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis vom 15. März 1997) per 31. Oktober 2004 und die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt sei. Während die Mobiliar und das kantonale Gericht hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus von der Versicherten geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges mit dem Unfall verneinen, macht die Beschwerdeführerin geltend, der anhaltende Gesundheitsschaden sei somatischer Natur und stehe in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis. Die Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin leistungspflichtig. 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.3 Anzumerken bleibt, dass wenn die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen) und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil S. vom 7. Juni 2006 E. 2.2, U 414/05, mit Hinweisen). 
3. 
Letztinstanzlich scheint nicht mehr strittig zu sein, dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Unfallversicherung, also im Oktober 2004 vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden zumindest teilweise auf das Ereignis vom 15. März 1997 zurückzuführen ist. Die behandelnden und begutachtenden Ärzte sind sich zwar über den prozentualen Anteil dieses Unfalles an den von ihnen erhobenen Befunden uneins (Dr. med. M.________, Neurologie FMH, am 5. Juni 2000: 75 %; Dr. J.________, Chiropraktor, am 31. Mai 2000: ausschliesslich Unfallfolgen; Dr. A.________, psychosomatische Beurteilung im Rahmen der Begutachtung an der Klinik H.________ vom 8. Mai 2002: 75 %; Dr. med. U.________ in der Zusammenfassung des Gutachtens der Klinik H.________ vom 30. Juli 2004: 25 %). Damit ist aber immerhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass zwischen dem Unfall und den objektivierbaren Befunden und deren Folgen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zumindest teilweise eine natürliche Kausalität besteht, was für die Bejahung des diesbezüglichen Kausalzusammenhanges genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360). 
4. 
Es bleibt zu prüfen, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist. 
4.1 Die Adäquanzbeurteilung nach einem Unfall mit HWS-Schleudertrauma (ohne organisch [hinreichend] nachweisbare Funktionsausfälle) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung zu erfolgen, sofern innerhalb einer Latenzzeit von höchstens 72 Stunden Kopf- oder Nackenschmerzen auftreten (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 f. E. 5e, U 264/97) und sich in der Folge das für derartige Verletzungen charakteristische Beschwerdebild (dazu BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) zeigt (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, dass die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zumindest teilweise vorliegen, und dass diese im Vergleich zur psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund treten, erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen). 
4.2 Nicht zulässig ist es, längere Zeit nach einem Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b, U 164/01). 
5. 
5.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, gemäss Gutachten der Klinik H.________ habe "das nach dem Unfall durch die Schleuderverletzung geprägte Beschwerdebild in der Folge in eine psychische Überlagerung umgeschlagen, welche heute eine eindeutige Dominanz aufweist". Ohne sich konkret darüber zu äussern, auf Grund welcher Rechtsprechung es seine Beurteilung abgibt, fasst das kantonale Gericht kurz zusammen, es sei keines der unfallbezogenen Kriterien erfüllt, sodass die Adäquanz zu verneinen sei. 
5.2 Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung ist auf Grund der medizinischen Akten nicht eindeutig auf ein rein psychisches Beschwerdebild zu schliessen. Gemäss Bericht der kantonalen psychiatrischen Klinik L.________ vom 9. September 1998 lag zu jenem Zeitpunkt keine aktuelle psychiatrische Diagnose vor. Der Rückfall im März 1999 erfolgte wegen cervicalen Beschwerden, wobei die sogenannten typischen Beschwerden ("Typisch für diese Art von Verletzung ist das gehäufte Auftreten von Beschwerden, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, sowie Wesensveränderungen" [BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360]) nach HWS-Distorsion geklagt wurden. Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 5. Juni 2000, die Beschwerden beruhten auf der organischen Grundlage eines stark ausgeprägten Cervicalsyndroms. Daneben bestanden auch psychiatrische Diagnosen wie diejenige einer posttraumatischen Belastungsstörung (Bericht Rehaklinik E.________ vom 17. April 2000) und rezidivierende depressive Zustände (Bericht Dr. med. W.________, Allgmeine Medizin FMH, vom 8. April 2000). In der Folge, das heisst mehr als drei Jahre nach dem Unfallereignis, kam es bei persistierenden HWS-Beschwerden zu einer Exazerbation des psychischen Beschwerdebildes (Zeugnisse Dr. med. W.________ vom 5. Juli, 22. August und 19. Dezember 2000), was die Mobiliar veranlasste, eine Begutachtung an der Klinik H.________ in Y.________ zu veranlassen. Gemäss Teilgutachten des leitenden Arztes für Schmerztherapie-Psychosomatik dieser Klinik, Dr. A.________, sei das von ihm erhobene Beschwerdebild typisch für Folgezustände nach schweren Beschleunigungstraumata, wobei er - wie Dr. med. M.________ - einen Anteil von 75 % am aktuellen Bild dem Unfall vom März 1997 zuordnet. In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung geht der federführende Gutachter, Dr. med. U.________, zwar auch von typischen Beschwerden nach HWS-Distorsion aus. Er quantifiziert den Anteil der "psychiatrischen Begleitumstände" aber auf 50 % und beantwortet die Frage, ob die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma gegenüber allfällig vorhandenen ausgeprägten psychischen Beschwerden ganz in den Hintergrund getreten seien, mit einem einfachen "Ja". 
 
Zusammenfassend ergibt sich aus den umfangreichen medizinischen Akten, dass weder unmittelbar nach dem Unfall noch über einen längeren Zeitraum danach eine psychische Erkrankung die ausgeprägt vorhandenen typischen Symptome nach Schleudertrauma überlagert hatte. Das bunte Beschwerdebild war immer vorhanden. Bei einer solchen Konstellation kann aber kaum davon ausgegangen werden, die physischen Beeinträchtigungen hätten nur eine untergeordnete Rolle gespielt und seien damit ganz in den Hintergrund getreten. Vielmehr hat - entgegen dem Einspracheentscheid und stillschweigend wohl auch der Vorinstanz - die in BGE 117 V 359 begründete Rechtsprechung zur Anwendung zu gelangen. Dabei wird auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367). 
6. 
6.1 Die Vorinstanz hat das Unfallereignis vom 15. März 1997 dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet, was auf Grund der Akten nicht zu beanstanden ist (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 4.2 S. 360 mit Hinweisen, U 193/01). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359 S. 367 f.). Im gesamten mittleren Bereich kann ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Trifft dies nicht zu, müssen bei einem Unfall im mittleren Bereich, der dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367). 
6.2 
6.2.1 Der Unfall vom 15. Juli 1997 ereignete sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen. 
6.2.2 Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung wurde ursprünglich mit Bezug auf die psychischen Unfallfolgen entwickelt und betrifft insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung einer Verletzung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Übertragen auf die Schleudertraumapraxis hat es dementsprechend als erfüllt zu gelten, wenn die Unfallverletzung in besonderer Weise geeignet ist, eine intensive, dem so genannten typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b, 383 Erw. 4b) entsprechende Symptomatik zu bewirken (vgl. BGE 117 V 369 oben Erw. 7b). Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag zwar dieses für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besondere Umstände (wie etwa eine ungünstige Körperhaltung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 E. 3c, U 16/97), welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/03 vom 7. Juli 2004, E. 4.2 mit Hinweis). Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die "typischen" Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (vgl. in SVR 2007 UV Nr. 1 veröffentlichtes Urteil S. vom 26. April 2006, U 39/04 mit Hinweis auf Urteil H. vom 28. Mai 2003 [U 12/03], Erw. 4.2.2 am Ende). Da eine erhebliche Vorschädigung der HWS durch den Unfall vom 16. Oktober 1995 ausgewiesen ist, hat dieses Kriterium als erfüllt zu gelten. 
6.2.3 Bezüglich der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild noch als in einem üblichen Rahmen liegend zu betrachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Versicherte wurde unmittelbar nach dem Unfall mit der Ambulanz ins Regionalspital C.________ eingewiesen, wo neben einer Amnesie für das Unfallereignis eine Commotio cerebri und ein HWS- Distorsionstrauma diagnostiziert wurde. Die Patientin wurde gleichentags ins Universitätsspital in R.________ eingewiesen, danach am 17. März 1997 ins Kantonsspital Chur verlegt, wo sie bis am 29. März hospitalisiert blieb. In der Folge stand die Beschwerdeführerin in ununterbrochener ärztlicher Behandlung. Auch während der vollen Arbeitsfähigkeit vom Juli 1998 bis Ende März 1999 wurde sie medikamentös und physiotherapeutisch behandelt. Daneben fanden auch verschiedene stationäre Behandlungen statt, so vom 13. September bis 8. Oktober 1999 in der Klinik T.________ und vom 7. März bis 4. April 2000 in der Rehalinik E.________. Gemäss Bericht von Schmerzspezialisten am Schweizerischen Zentrum N.________ vom 17. Dezember 2001 besteht eine Notwendigkeit einer medikamentösen Dauertherapie mit verschiedensten Produkten. Auch die Gutachter der Klinik H.________ gehen in ihrer Expertise vom 30. Juli 2004 davon aus, dass eine weitere medizinische Behandlung notwendig ist. Unter diesen Umständen ist eine siebeneinhalb Jahre übersteigende und damit ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung klar zu bejahen. 
6.2.4 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nichts bekannt. 
6.2.5 Gemäss Gutachten vom 30. Juli 2004 leidet die Beschwerdeführerin bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma 1997 unter anderem an einem chronifizierten generalisierten Schmerzsyndrom, auch wenn dieses durch verschiedene zusätzliche Faktoren wie vorbestehende psychische Schwierigkeiten und einer 1995 erlittenen ersten HWS-Distorsion erheblich mitunterhalten wird. In Würdigung dieser Sachlage ist das Kriterium der Dauerbeschwerden gegeben. 
6.2.6 Schliesslich ist auch das Kriterium der langandauernden Arbeitsunfähigkeit erfüllt, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im März 1997 - mit Ausnahme einer acht Monate dauernden vollen Arbeitsfähigkeit vom Juli 1988 bis März 1999 - immer zumindest zu 50 %, meist aber vollständig arbeitsunfähig war. Dies ist auch unter dem Aspekt zu würdigen, dass ihr von ärztlicher Seite eher Dissimulation als Aggravation attestiert wird. 
6.3 Eine Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen Kriterien, welche in gehäufter Weise erfüllt sind, ergibt, dass dem Unfall vom 15. März 1997 für die über den 31. Oktober 2004 hinaus anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, zu bejahen ist. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, vom 7. März 2006 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 15. Juni 2005 werden aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 31. August 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.