Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_102/2009 
 
Urteil vom 31. August 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________und C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Überweisung einer Forderungsklage, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 15. Juni 2009. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass die Beschwerdegegner am 7. Mai 2009 beim Zivilgericht des Greyerzbezirks eine auf Deutsch abgefasste Forderungsklage über den Betrag von Fr. 465.10 gegen den Beschwerdeführer einreichten; 
dass die Beschwerdegegner sich beim Kantonsgericht Freiburg gegen die Aufforderung des Zivilgerichts des Greyerzbezirks zur Übersetzung der Klage ins Französische beschwerten und das Kantonsgericht die Sache mit Urteil vom 15. Juni 2009 in Gutheissung ihres entsprechenden Antrags an den Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks zur weiteren Behandlung überwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 8. Juli 2009 an das Bundesgericht gelangte und sein Nichteinverständnis mit der Überweisung an den Zivilgerichtspräsidenten des Sensebezirks kundtat; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des im Hauptverfahren strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. August 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer