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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_401/2009 
 
Urteil vom 31. August 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2009. 
 
In Erwägung, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2009 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 26. Juni 2009 das Gesuch des M.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ vom 31.März/2. April 2008 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) und die Vorinstanz ihm daher zu Recht vollen Beweiswert beigemessen hat, zumal sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auch mit den Auffassungen der SUVA-Ärzte (Bericht der Dres. med. B.________ und E.________ vom 13. Oktober 2006; vgl. ausserdem die relativierende Ergänzung des Dr. med. E.________ vom 17. November 2006) sowie der Ärzte des Zentrums Y.________ (Berichte vom 4. Mai, 29. Oktober und 18. Dezember 2001, 17. Juli 2003, 13. Oktober 2005 und 7. Juni 2006 sowie Zeugnis vom 24. Januar 2003) eingehend und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat und der Verschiedenheit von Behandlungs- und Gutachtensauftrag auch Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4), wenn eine Spezialklinik involviert ist, welcher keine besondere Patientennähe zugeschrieben werden kann, 
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ festgestellt hat, dass in einer körperlich leichten, gut adaptierten Tätigkeit - mit ganztägiger Präsenz und etwas reduziertem Rendement - eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe, 
dass diese Feststellung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, noch als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
dass der Beschwerdeführer lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. August 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann