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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_547/2010 
 
Urteil vom 31. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 11. Mai 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1978 geborene H.________ war seit 4. September 2006 als Produktionsmitarbeiterin für die A.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am frühen Morgen des 9. Februar 2007 kam sie als Lenkerin eines Personenwagens von der vereisten Strasse ab, rutschte die Böschung hinunter und blieb in den Bäumen hängen. Dabei zog sie sich ein HWS-Distorsionstrauma zu (Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 28. August 2007). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 23. November 2007 stellte sie ihre Leistungen mangels organisch nachweisbarer Unfallfolgen bei fehlender Unfallkausalität psychisch bedingter Beeinträchtigungen "per 30. 11. 2007" ein, wobei sie Taggelder bis 2. Dezember 2007 erbrachte. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7. November 2008). 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Mai 2010). 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die ihr zustehenden unfallversicherungsrechtlichen Leistungen seien weiterhin auszurichten. Der Eingabe liegt ein Protokoll der Invalidenversicherung (per 15. Dezember 2008) über die Massnahmen im Rahmen der Früherfassung, über die Berufsberatung und die Stellenvermittlung bei. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des am 9. Februar 2007 erlittenen Unfalls über den 2. Dezember 2007 hinaus ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch der Unfallversicherung nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Speziellen (BGE 134 V 109; 117 V 359) zutreffend umschrieben. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Die SUVA wie auch die Vorinstanz haben sich mit der vorhandenen umfangreichen medizinischen Dokumentation eingehend befasst und daraus in nicht zu beanstandender Weise ihre Schlüsse gezogen. Dies betrifft sowohl die nach dem erlittenen Unfall diagnostizierte HWS-Distorsion als auch die persistierenden Leiden (namentlich längere depressive Reaktion bei anhaltender Schmerzproblematik). Es bestehen keine hinreichend erstellten Anhaltspunkte für anhaltende, organisch objektiv nachweisbare Unfallfolgen, welche die Restbeschwerden (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zu erklären vermöchten. Ob das versicherte Unfallereignis jedenfalls eine - für die Bejahung des für den Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhangs genügende (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweisen) - wesentliche Teilursache der nach dem 2. Dezember 2007 fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bildet, braucht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht abschliessend beurteilt zu werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 
 
5. 
Liegen keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen vor, lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 9. Februar 2007 nicht ohne besondere Prüfung bestätigen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Die Vorinstanz ist im Rahmen der Adäquanzprüfung nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall erarbeiteten Rechtsprechung vorgegangen und hat - unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) - von den für eine Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien keines als erfüllt erachtet. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen den Standpunkt, die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die Adäquanz auch nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen oder Schädel-Hirntraumen massgebenden Methode, wie sie in BGE 117 V 359 entwickelt und in BGE 134 V 109 präzisiert worden ist, verneint werden muss, wie sich nachfolgend zeigt. 
 
5.1 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf ist der Autounfall vom 9. Februar 2007 innerhalb der Kategorisierung, wie sie gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. zu erfolgen hat, mit dem kantonalen Gericht als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn zu qualifizieren. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 
 
5.2 Von den massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) müssten demnach für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6 S. 367 f.). Während im angefochtenen Entscheid der adäquate Kausalzusammenhang selbst bei Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 134 V 109 bei höchstens zwei - nicht ausgeprägt - erfüllten Kriterien (erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) verneint wird, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Adäquanz sei zu bejahen, weil die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in besonderer Ausprägung erfüllt seien. 
5.2.1 Die Versicherte leidet zwar glaubhaft unter Schmerzen (Restbeschwerden namentlich in Form einer eingeschränkten HWS-Beweglichkeit mit rezidivierenden Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, unspezifischen Schwindelerscheinungen und Schmerzen im rechten Arm bei depressiver Überlagerung; Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 28. August 2007), welche zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität geführt haben, und damit unter "erheblichen Beschwerden" im Sinne von BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128. Das Leiden übersteigt das bei HWS-Distorsionen übliche Mass allerdings nicht. Allein aufgrund der nicht weiter begründeten und durch die ärztlichen Berichte nicht abgestützten Behauptung der Versicherten, wonach ein "ausgeprägte(s) typische(s) Beschwerdebild" mit den "damit verbundenen beruflichen, familiären und freizeitlichen Einschränkungen" vorliege, kann jedenfalls nicht auf eine besondere Ausprägung dieses Kriteriums geschlossen werden. 
5.2.2 Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen muss beachtet werden, dass bis zur Leistungseinstellung (2. Dezember 2007) keinerlei Bemühungen der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme einer Beschäftigung aktenkundig sind, obwohl der SUVA-Kreisarzt bereits in seinem Untersuchungsbericht vom 3. Mai 2007 einen Arbeitsversuch im Umfang einer zunächst 25%igen Arbeitsfähigkeit bei einem halbtägigen Einsatz mit der Möglichkeit, die Leistung innert eines Monats zu steigern, vorgesehen hatte. Der in der letztinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift geltend gemachte zweitägige Versuch einer Eingliederung im Betrieb der A.________ AG datiert vom Januar 2008, das Belastbarkeitstraining, welches bereits nach einem Tag abgebrochen wurde, vom August 2008. Selbst wenn diese Anstrengungen berücksichtigt werden könnten, wäre mit Blick auf die gesamten Umstände nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise vorliegen sollte (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen; Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.7.1). Weitere Erörterungen zur Frage der Zulässigkeit (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194) des erst mit Beschwerde ans Bundesgericht eingereichten Protokolls der Invalidenversicherung, in welchem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen bis 15. Dezember 2008 dokumentiert sind, erübrigen sich bei dieser Sachlage. 
 
5.3 Damit kann letztlich auch offenbleiben, ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen überhaupt in der einfachen Form erfüllt wäre, denn für das Vorhandensein weiterer Adäquanzkriterien bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Von den sieben relevanten Kriterien sind demnach höchstens zwei in jeweils nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Dies genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz (vgl. in Plädoyer 2/2010 S. 53 zusammengefasstes Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen). Sind die über den 2. Dezember 2007 hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 9. Februar 2007 verursacht, so ist die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin rechtens. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. August 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Berger Götz