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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_569/2011 
 
Urteil vom 31. August 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (örtliche Zuständigkeit), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juli 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juli 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine als Berufung entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Nichteintreten auf ein Eheschutzbegehren des Beschwerdeführers) abgewiesen und diesen Entscheid bestätigt hat, 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, für eherechtliche Gesuche und Klagen sei das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO), die (in A.________ wohnhafte) Beschwerdegegnerin habe bereits am 10. Juni 2011 beim Bezirksgericht Zürich Eheschutzbegehren gestellt, denen gleichentags entsprochen worden sei, der (seit dem 1. Juni 2011 in B.________ angemeldete) Beschwerdeführer vermöge nicht nachzuweisen, dass er seinerseits bereits vor dem 10. Juni 2011 ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Höfe anhängig gemacht habe, insbesondere sei der (bestrittene) Zugang angeblicher Eingaben vom 1. und 6. Juni 2011 nicht nachgewiesen, die erste nachgewiesene Eheschutzeingabe des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Höfe sei am 14. Juni 2011 eingereicht worden, zu Recht sei daher der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf das Eheschutzbegehren des Beschwerdeführers wegen des in diesem Zeitpunkt beim Bezirksgericht Zürich schon hängigen Eheschutzprozesses nicht eingetreten (Art. 64 Abs. 1 ZPO), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht - abgesehen von der pauschalen Behauptung angeblich "verwehrt(er)" Grundrechte - keine Verfassungsrügen erhebt, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2011 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht durch einen Anwalt verbessert werden könnte, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. August 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann