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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_188/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berichtigung von Personendaten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 11. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 22. Februar 2011 verfassten B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) und C.________ im Auftrag der kantonalen Sozialversicherungsanstalt Aargau einen Überwachungsbericht über A.________ (Kläger, Beschwerdeführer). Die IV-Stelle stützte sich u.a. auf diesen Bericht und hob mit Verfügung vom 17. November 2011 die IV-Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 auf. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und das Bundesgericht schützten diese Aufhebung (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2012 vom 16. August 2013).  
 
A.b. Der Kläger reichte am 24. April 2014 beim Friedensrichterkreis X (Bezirk Laufenburg) ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten, C.________ und die Versicherung X.________ ein, worin er vom Beklagten und von C.________ die Berichtigung des "Überwachungsberichts" vom 22. Februar 2011 sowie von allen drei Beklagten "in solidarischer Verbindung" Schadenersatz aus unerlaubter Handlung bzw. aus Versicherungsvertrag im Betrag von Fr. 30'000.-- verlangte.  
Am 30. Juni 2014 reichte er beim Bezirksgericht Laufenburg eine Teilklage gegen die Versicherung X.________ ein und verlangte Fr. 30'000.-- aus Versicherungsvertrag. Dieses Verfahren (VZ.2014.10) ist noch beim Bezirksgericht Laufenburg hängig. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 23. Juni 2014 (VZ.2014.9) gegen B.________ stellte der Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg die folgenden Begehren:  
 
"1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, den über den Kläger verfassten 'Überwachungsbericht' vom 22. Februar 2011 wie folgt zu berichtigen, eventuell mit entsprechenden Bestreitungsvermerken zu versehen: 
[es folgen die beanstandeten Passagen des Überwachungsberichts] 
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (Berichtigung von Personendaten) handelt und dass weitere Forderungen im Zusammenhang mit der Verfassung des 'Überwachungsberichtes' vom 22. Februar 2011 vorbehalten bleiben. 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt) zulasten des Beklagten. 
- ..] 
4. Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als gerichtlich bestelltem Rechtsbeistand zu gewähren". 
 
 Das Bezirksgerichtspräsidium trat mit Urteil vom 18. November 2014 auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit im Wesentlichen den gleichen Begehren. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Verfahren vor Obergericht. Dieses wies mit Urteil vom 11. Februar 2015 die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unter Aufrechterhaltung seiner im kantonalen Verfahren gestellten Anträge die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2015. Auch vor Bundesgericht beantragt er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil erging in Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Es geht um eine zivilrechtliche Klage zur Durchsetzung eines Berichtigungsanspruchs nach Art. 15 DSG zwischen zwei Privatpersonen. In einer solchen Konstellation mit zwei privaten Parteien handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich das zulässige Rechtsmittel an das Bundesgericht ist (Art. 72 BGG). Das Streitwerterfordernis gilt nicht, da die Angelegenheit als nicht vermögensrechtlich zu betrachten ist (Urteile 4A_506/2014 vom 3. Juli 2015 E. 3; 4A_406/2014 / 4A_408/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 119; 4A_688/2011 vom 17. April 2012 E. 1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 III 425). Das angefochtene Urteil bildet überdies einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz führte aus, ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach Art. 15 DSG setze ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinn des Nachweises einer fortdauernden Persönlichkeitsverletzung voraus. Die betroffene Person müsse somit nachweisen, dass der Beklagte ihre Personendaten in persönlichkeitsverletzender Weise bearbeite und  die Bearbeitung andaure (unter Hinweis auf Corrado Rampini, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 15 DSG). Vorliegend sei der Beschwerdeführer nicht einmal mehr im Besitz des Überwachungsberichts, sodass von einer fortdauernden Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeiten der Daten keine Rede sein könne. Er habe daher kein Rechtsschutzinteresse an der Datenberichtigungsklage gegen den Beschwerdegegner.  
 
2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, diese Auffassung verletze Art. 15 DSG. Gestützt auf diese Bestimmung bestehe ein Anspruch auf Datenberichtigung, solange der Beschwerdegegner weiterhin uneingeschränkt und auch gegenüber Dritten an den von ihm unrichtig beurkundeten rechtlich erheblichen Tatsachen festhalte, was hier der Fall sei. Dem Inhaber eines absoluten Rechts stehe während der ganzen Zeit, während der die Verletzung anhalte, ein Abwehrrecht zu und nicht nur bei deren Beginn.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schlichtungsbegehren vom 24. April 2014 einerseits vom Beschwerdegegner und C.________ sowie der Versicherung X.________ die Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 30'000.-- "in solidarischer Verbindung " aus unerlaubter Handlung bzw. Versicherungsvertrag Nr. xxx und andererseits vom Beschwerdegegner und C.________ die Berichtigung des Überwachungsberichts vom 22. Februar 2011. Das Schlichtungsgesuch enthielt somit sowohl eine objektive (Art. 90 ZPO) wie eine subjektive (Art. 71 ZPO) Klagenhäufung. Der Beschwerdeführer prosequierte die Klagebewilligung vom 12. Juni 2014 dann mit zwei verschiedenen Klagen: einerseits der vorliegenden (Verfahren VZ.2014.9) und andererseits einer Klage lediglich gegen die Versicherung X.________ auf Zahlung von Fr. 30'000.-- (Verfahren VZ.2014.10), die nach wie vor beim Bezirksgericht hängig ist. Das wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer überhaupt gegenüber dem Beschwerdegegner einen selbstständigen Anspruch gestützt auf das Datenschutzgesetz geltend machen kann. Denn gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ist das Gesetz nicht anwendbar u.a. auf "hängige Zivilprozesse ". Diese Frage ist vorweg zu prüfen. 
 
3.1. Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG beruht auf der Idee, dass hier der Persönlichkeitsschutz durch die Spezialbestimmungen des Prozessrechts hinreichend gesichert und geregelt wird. Käme das Datenschutzgesetz ebenfalls zur Anwendung, würden sich zwei Gesetze mit zum Teil gleicher Zielsetzung überlagern, was zu Rechtsunsicherheiten, zu Koordinationsproblemen und zu Verfahrensverzögerungen führen würde (BGE 138 III 425 E. 4.3 S. 429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, den Begriff "hängige Zivilprozesse" in  zeitlicher Hinsicht auf das Vorfeld eines Zivilprozesses auszudehnen, weil eine solche extensive Auslegung vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt sei und zu Rechtsunsicherheit führe. "Hängig" ist der Zivilprozess mit Einleitung der Schlichtung gemäss Art. 62 ZPO (BGE 138 III 425 E. 4.3 unter Hinweis auf Lukas Wiget/Daniel Schoch, Das Auskunftsrecht nach DSG - eine unkonventionelle Art der Beschaffung von Beweismitteln?, AJP 8/2010 S. 999 ff., S. 1006).  
 
3.2. Wäre es bei der subjektiven und objektiven Klagenhäufung gemäss Schlichtungsgesuch geblieben, also so wie die Klage im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ursprünglich anhängig gemacht wurde, wäre ohne Zweifel davon auszugehen, dass das Berichtigungsbegehren  innerhalbeines hängigen Prozesses um geldmässige Leistungen gestellt wurde und die Berufung auf das Datenschutzgesetz daher ausgeschlossen ist. Man kann sich daher fragen, ob sich daran etwas ändert allein deshalb, weil der Beschwerdeführer die Klagenhäufung aufgebrochen und zwei separate Klagen prosequiert hat. Die Frage kann offen bleiben, denn jedenfalls besteht mit dem Verfahren VZ.2014.10 gegen die Versicherung X.________ ein zur Zeit "hängiger Zivilprozess" und ist der Zusammenhang zwischen diesem und der vorliegend zu beurteilenden datenschutzrechtlichen Berichtigungsklage derart eng, dass Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG Anwendung findet.  
 
3.2.1. Hintergrund des Prozesses VZ.2014.10 ist, dass die Versicherung X.________ ihre Leistungen aus dem mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. xxx gestützt auf den Überwachungsbericht vom 22. Februar 2011 eingestellt hat, wie der Beschwerdeführer selber dargelegt hat (vgl. Schlichtungsgesuch vom 24. April 2014, Ziff. 4 und 6). In diesem hängigen Zivilprozess soll somit der Überwachungsbericht (bzw. die damit zusammen erstellten Videoaufnahmen, vgl. Urteil 9C_645/2012 vom 16. August 2013 E. 4.3.2) offensichtlich als Beweismittel der Beklagten dienen. Gleichzeitig - aber ausserhalb des Verfahrens VZ.2014.10 - macht der Beschwerdeführer den Überwachungsbericht bzw. dessen Würdigung zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es geht somit um die Frage, ob  währendeines Zivilprozesses aber  ausserhalb desselben das Datenschutzgesetz anwendbar bleibt.  
 
 Die Frage wird in der Lehre vor allem im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung durch Dritte (z.B. Presse) oder Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG diskutiert. Dabei besteht Einigkeit, dass im Verhältnis zu Dritten, die in keiner Weise an einem hängigen Prozess beteiligt sind und deren Rechtsstellung demnach nicht durch die einschlägige Prozessordnung geregelt ist, das Datenschutzgesetz ohne weiteres anwendbar bleibt (Wiget/Schoch, a.a.O., S. 1007; Beat Rudin, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], 2015, N. 27 zu Art. 2 DSG; vgl. auch David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 32 zu Art. 2 DSG). Andererseits wird aber die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien eines hängigen Zivilprozesses könne das Datenschutzgesetz nicht mehr anwendbar sein, also beispielsweise kein selbständiges Auskunftsgesuch gestützt auf Art. 8 DSG gestellt werden. Im Verhältnis zu Dritten, die nicht Parteien des hängigen Prozesses sind (z.B. Zeugen, editionspflichtige Dritte), sei zu differenzieren. Massgeblich sei dabei der Gesetzeszweck. Das Datenschutzgesetz solle nicht die Beweislage einer Partei verbessern. Und es sei zu berücksichtigen, ob die Rechtsstellung des Dritten, insbesondere dessen Mitwirkungsrechte und -pflichten bezüglich des in Frage stehenden Begehrens bereits durch die Prozessordnung geregelt sei (Wiget/Schoch, a.a.O., S. 1007 f. i.V.m. S. 1004 f.). Eine restriktivere Auffassung geht dagegen davon aus, dass ausserhalb eines hängigen Verfahrens das Datenschutzgesetz immer Anwendung findet; nur wenn Beweismittel im Verfahren Eingang finden, sei auf diesen Vorgang  im Verfahren das DSG nicht mehr anwendbar (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., N. 32 zu Art. 2 DSG; unklar Urs Maurer-Lambrou/Simon Kunz, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 2 DSG).  
 
3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bereits entschieden hat, dass sich auch in einen hängigen Prozess einbezogene  Dritte nicht auf das Datenschutzgesetz berufen könnten, da deren Rechtsstellung durch die Prozessordnung geregelt sei (Urteil 1P.79/2000 vom 28. Mai 2001 E. 2d/cc).  
Zu Recht wird in der Lehre darauf hingewiesen, es gehe bei Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG um die Verhinderung einer  Normenkollision (Wiget/Schoch, a.a.O., S. 1007; Rosenthal/Jöhri, a.a.O., N. 32 zu Art. 2 DSG; Philippe Meier, Protection des données, 2011, Rz. 389 S. 189). Die vom Gesetzgeber bezweckte Koordination (vgl. E. 3.1) bezieht sich nicht nur auf Akteneinsichts-, Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Betroffenen. Die Botschaft erwähnt ausdrücklich, Prozessgesetze enthielten auch "Bestimmungen über die Informationsbearbeitung", indem sie etwa festlegten, "wie der Prozessstoff gesammelt und gewürdigt wird" (Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 442). Auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung kann es zu einer Normenkollision kommen, wenn das Datenschutzgesetz ausserhalb des hängigen Prozesses, aber im Hinblick auf im Verfahren zu würdigende Beweismittel anwendbar bleibt.  
 
 Mit dem vorliegenden Verfahren will der Beschwerdeführer erreichen, dass bestimmte Passagen des Überwachungsberichts anders (abgeschwächt) formuliert, eventualiter mit entsprechenden Bestreitungsvermerken (Art. 15 Abs. 2 DSG) versehen werden. Sowohl bei der Berichtigung nach Art. 15 Abs. 1 DSG wie beim Bestreitungsvermerk nach Art. 15 Abs. 2 DSG betreffend den Überwachungsbericht geht es ebenso um dessen Würdigung wie bei der Würdigung dieses Beweismittels im hängigen Verfahren VZ.2014.10. Mit der Berichtigungsklage soll gleichsam eine  ausgelagerte Würdigung der Richtigkeit des Überwachungsberichts stattfinden. Es ist denn auch bezeichnend, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführt, es handle sich um "rechtlich erhebliche Tatsachen" (vgl. E. 2.2), die es zu berichtigen gelte, womit er sinngemäss selber den Bezug zur Leistungsklage im Verfahren VZ.2014.10 herstellt. Dies ist auch bei seinen Ausführungen zum Streitwert (er geht fälschlicherweise von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus) der Fall. Dass die selbständige Berichtigungsklage einen Streitwert von Fr. 30'000.-- haben soll, begründet er mit seiner Klage vom 30. Juni 2014, d.h. dem Verfahren VZ.2014.10.  
 
 Demzufolge besteht kein selbstständiger Anspruch auf Berichtigung oder auf einen Bestreitungsvermerk gemäss Art. 15 DSG und ist die Beschwerde abzuweisen. Dass er ein schützenswertes Interesse an einem die Klage abweisenden Entscheid anstelle eines Nichteintretensentscheids hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 
 
4.  
Überdies wäre die Beschwerde auch abzuweisen, selbst wenn das Datenschutzgesetz anwendbar wäre. 
 
 Die Vorinstanz hat - wenn auch mit anderer Begründung - zu Recht das Rechtsschutzinteresse verneint. Aus den Ausführungen (E. 3) zur Nichtanwendbarkeit des Datenschutzgesetzes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Verfahren VZ.2014.10 die Richtigkeit des Überwachungsberichts bestreiten kann. Er kann dort auch den Beschwerdegegner als Zeugen anbieten. Dessen (allfällige) Aussage zur Richtigkeit des Überwachungsberichts würde dort nicht nur unter Ermahnung zur Wahrheit, sondern sogar unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) erfolgen (Art. 171 Abs. 1 ZPO), während der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren als Prozesspartei einfach die Unrichtigkeit bestreiten kann. Im Hinblick auf das hängige Verfahren VZ.2014.10 ist daher nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen der Beschwerdeführer aus der vorliegenden selbstständigen Berichtigungsklage ziehen kann. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass eine Berichtigung des Observationsberichts von Bedeutung sein könnte im Hinblick auf eine Revision (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) des Urteils 9C_645/2012, zumal dort massgeblich auf die Beurteilung der Videoaufnahmen durch den RAD-Arzt abgestellt wurde und nicht nur auf den Überwachungsbericht (vgl. zit. Urteil, a.a.O., E. 4.3). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils auch insofern, als ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor Bezirks- und Obergericht nicht gewährt wurde. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Klage ausgingen. Die Beschwerde ist somit auch insofern abzuweisen und entsprechend auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2015 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann