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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_52/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 24. Juli 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beschwerdeführer) im Rahmen eines beim Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich hängigen Schlichtungsverfahrens beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, das zuständigkeitshalber dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich überwiesen wurde; 
dass der Obergerichtspräsident, nachdem er dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt hatte, um seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen und sich zum Anspruch in der Hauptsache zu äussern, das Gesuch mit Urteil vom 1. Juli 2015 wegen Aussichtslosigkeit abwies; 
dass das Obergericht auf die dagegen erhobene Beschwerde und das darin gestellte Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 24. Juli 2015 nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht offen steht, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG zulässig ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass das Obergericht das Ausstandsbegehren für unzulässig befand, weil es nicht gegen bestimmte Personen, sondern "pauschal gegen 'das Obergericht'" gerichtet gewesen sei, und auf die kantonale Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, die Beschwerdeschrift enthalte keine genügenden Rügen; 
dass der Beschwerdeführer auf diese Begründung nicht eingeht, sondern dem Bundesgericht mit seinen frei gehaltenen Ausführungen zu erläutern versucht, weshalb seinem erstinstanzlichen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mangels Aussichtslosigkeit hätte entsprochen werden müssen; 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen offenbar irrtümlich davon ausgeht, die  Aussichtslosigkeit seiner erstinstanzlichen Begehren sei im kantonalen Verfahren  verneint worden, während der Obergerichtspräsident in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 mit der Formulierung "mangels Erfüllung der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit" in Wahrheit gerade zum Ausdruck brachte, er halte die Klage des Beschwerdeführers  für aussichtslos;  
dass die auf diesem Missverständnis beruhende Beanstandung des Beschwerdeführers an der Sache vorbeigeht; 
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz