Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_727/2017
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Urteil vom 31. August 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung;
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Juli 2017.
Erwägungen:
1.
Der 1968 in der Schweiz geborene italienische Staatsangehörige A.________ verbrachte die vier ersten Lebensjahre in Italien; 1972 reiste er zu seinen Eltern in die Schweiz. 2009 zog er vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau, welcher ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilte. Er erwirkte zahlreiche Strafen. 1996 und 2001 wurden bedingte Gefängnisstrafen von 12 Monaten bzw. von 18 Monaten verhängt, namentlich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG. Nebst anderen Strafen sind zu erwähnen die Verurteilung aus dem Jahr 2007 zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von vier Jahren namentlich wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG, wobei eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, die 2014 ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Sozialhilfebetrugs sowie die am 28. April 2015 in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; eine - weitere - stationäre Suchttherapie trat A.________ im Januar 2016 an. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren in Deutschland war er dort inhaftiert und weilte während rund neun Monaten nicht in der Schweiz.
Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AuG fest; zudem lehnte es die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 10. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2016 erhobene Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 14./15. August 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit den Rechtsbegehren, es sei ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche zu erteilen; subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen zu erteilen, "welches die Abstinenz des Suchtproblems bestätigt". Am 30. August 2017 ist er innert der hierfür angesetzten Frist der Auflage nachgekommen, das angefochtene Urteil nachzureichen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
2.2. Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass seine Niederlassungsbewilligung, wie vom Verwaltungsgericht in E. 3 seines Urteils begründet, durch den Auslandaufenthalt von über sechs Monaten erloschen ist.
Das Verwaltungsgericht zeigt detailliert auf, warum es zulässig ist, dem Beschwerdeführer, der sich als EU-Bürger grundsätzlich auf das FZA berufen kann, gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Es kommt zum Schluss, dass angesichts der gesamten Umstände (z.B. konstante wiederholte schwere Straffälligkeit, Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, Verlauf entsprechender Therapien) vom Beschwerdeführer als Ausländer zweiter Generation eine gegenwärtige und hinreichend schwere und damit konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht (E. 5.4), wobei es umfassend erklärt, dass und warum eine derartige Bewilligungsverweigerung verhältnismässig ist (E. 5.5), dies auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK (E. 8). Der Beschwerdeführer behauptet, die von ihm eingebrachten Gesichtspunkte seien nicht oder nur teilweise gewürdigt worden; welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht in seinen umfassenden Erwägungen übersehen haben soll, bleibt unerfindlich. Mit der kurzen Schilderung seiner Sicht der Dinge legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen bzw. seinem Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht verletzt habe.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller