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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_747/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey 
Gerichtsschreiber Leu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erläuterung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 24. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 8. Juli 2010 reichte A.________ gegen B.________ die Scheidungsklage ein. Gleichentags beantragte sie vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens.  
Mit Urteil vom 10. März 2011 stellte die Gerichtspräsidentin 4 von Baden im Präliminarverfahren fest, dass A.________ und B.________ berechtigt seien, getrennt zu leben (Dispositiv, Ziffer 1). Sie verpflichtete B.________, A.________ für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010 (unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 1'744.--) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- zu zahlen und für die Zeit von Januar 2011 bis Januar 2013 einen solchen von Fr. 3'000.-- (Dispositiv-Ziffer 4.1). Ferner nahm sie davon Vormerk, dass die Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2010 und Januar bis Februar 2011 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gestundet seien (Dispositiv-Ziffer 4.2). Schliesslich stellte sie fest, dass die Parteien unterhaltsrechtlich bis und mit September 2010 auseinandergesetzt seien (Dispositiv-Ziffer 4.3). 
 
A.b. B.________ hat den Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- in der Folge nur teilweise bezahlt, so dass während des Scheidungsverfahrens eine Unterhaltsschuld auflief, die A.________ auf "rund Fr. 50'417.08" beziffert (Beschwerde, Ziffer 10, S. 9).  
 
A.c. Am 18. September 2012 schied das Bezirksgericht Baden die Parteien. Die Ziffern 6 - 8 des Scheidungsurteils regeln die güterrechtliche Auseinandersetzung. Ziffer 9 statuiert eine gerichtliche, nicht auf einer Konvention beruhende Saldoklausel, die wie folgt lautet:  
 
"Nach Vollzug von Ziffer 6 bis 8 hievor sind die Parteien beim heutigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." 
 
A.d. Die Parteien sind sich uneinig über den Geltungsbereich dieser gerichtlichen Saldoklausel. Umstritten ist, ob sie die unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträge gemäss dem Präliminarurteil erfasst oder nicht.  
 
B.   
Am 27. Oktober 2015 beantragte A.________ die Erläuterung der Dispositivziffer 9 des Scheidungsurteils, und zwar in dem Sinne, dass diese Dispositivziffer sie nicht daran hindere, die nach Einleitung des Scheidungsverfahrens angefallenen, aber unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträge nachzufordern. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden das Erläuterungsgesuch ab. Sie verneinte das Vorliegen von Erläuterungsgründen. 
 
C.   
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. August 2016 ab. Wie die erste Instanz verneinte es sowohl eine Unklarheit des Dispositivs als auch einen Widerspruch zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. 
 
D.   
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 stellte A.________ (Beschwerdeführerin) folgenden Antrag: 
 
"Das Urteil ZOR.2016.17 vom 24. August 2016 sei aufzuheben und zwecks ergänzender Erläuterung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen; eventualiter sei das Scheidungsurteil OF.2010.237 des Bezirksgerichtes Baden vom 18. September 2012 anhand der Anträge im Erläuterungsgesuch vom 27. Oktober 2015 und der nachfolgenden Erwägungen vom Bundesgericht selbst zu erläutern bzw. klarzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des Beklagten, eventualiter des Kantons Aargaus." 
Am 26. Oktober 2016 berichtigte die Beschwerdeführerin einen sinnentstellenden Fehler in Ziffer 11 der Beschwerdebegründung. 
In seiner Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2017 beantragt B.________ (Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen, sofern und soweit auf diese einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend die Erläuterung eines Scheidungsurteils nach Art. 334 ZPO befunden hat. Anfechtungsobjekt ist demnach ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG; Urteil 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Sie beschränkt sich allerdings auf den Gegenstand der Erläuterung (Urteil 5A_439/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1). 
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie hat ferner ein aktuelles und praktisches Interesse an der beantragten Erläuterung (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG), denn diese kann eine neue Rechtsmittelfrist auslösen und Klarheit schaffen für eine allfällige Vollstreckung gegen den Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde berechtigt. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.   
Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall prüft es deshalb frei, ob die Voraussetzungen der Erläuterung gemäss Art. 334 ZPO erfüllt sind. 
 
3.   
Strittig ist die Erläuterung einer gerichtlich festgesetzten (nicht vereinbarten) Saldoklausel in einem rechtskräftigen Urteil bzw. den Erwägungen hierzu. Die Parteien sind sich uneinig, ob die Saldoklausel gestützt auf das Urteil der Gerichtspräsidentin 4 von Baden vom 10. März 2011 geschuldete, aber unbezahlt gebliebene Unterhaltsbeiträge erfasst oder nicht. 
 
3.1. Ist ein Urteilsdispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO).  
Das Erläuterungsgesuch richtet sich an das Gericht, welches das zu erläuternde Urteil gefällt hat. Mit der Erläuterung tut das Gericht seinen ursprünglichen authentischen Rechtsgestaltungswillen kund. Um den Entscheidwillen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nachzuvollziehen, zieht es auch die Prozessakten (z.B. Rechtsschriften, Gerichtsprotokolle) bei (vgl. Ivo Schwander, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 334 ZPO). Über diesen Entscheidwillen dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen (vgl. Markus Dörig, Nachverfahren im zürcherischen Ehescheidungsprozess, 1987, S. 63). 
Die Erläuterung dient lediglich der Klärung des Entscheidwillens, nicht der materiellen Änderung des bereits gefällten Urteils (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7381 Ziffer 5.23.4; Dörig, a.a.O., S. 68). Die Widersprüchlichkeit oder Unklarheit muss auf formell mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Hingegen kann eine Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N. 6 zu Art. 334 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 334 ZPO; Romina Carcagni Roesler, in: Stämplis Handkommentar SHK, 2010, N. 9 f. zu Art. 334 ZPO; Francesco Trezzini, Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 1436). Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (vgl. Urteile 5A_748/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 142 III 695; 5A_149/2015 vom 5. Juni 2015 mit Hinweisen; BBl 2006 7382; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 6 zu Art. 334 ZPO; Martin Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 2 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, a.a.O., N. 3 zu Art. 334 ZPO; Carcagni Roesler, a.a.O., N. 1 zu Art. 334 ZPO; Alexander Brunner, in: Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 334 ZPO). 
Ist der Berichtigungs- bzw. Erläuterungstatbestand erfüllt, ergeht ein neuer Entscheid, der den Parteien zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Der neue Entscheid ersetzt den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Erläuterung bzw. Berichtigung. Durch eine Erläuterung oder Berichtigung beginnt die Frist für das zutreffende Rechtsmittel von neuem zu laufen (BBl 2006 7382). Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber die Teile des ursprünglichen Urteils, welche von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist. Dieser Grundsatz, den das Bundesgericht mit Blick auf die Berichtigung wiederholt in Erinnerung gerufen hat (Urteile 4A_258/2013 vom 13. Juni 2013; 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013; 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum kantonalen Zivilprozessrecht), gilt auch für die Erläuterung. 
 
3.2. Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid, der das Vorliegen von Erläuterungsgründen nach Art. 334 ZPO verneinte, unter Bezugnahme auf dessen rechtliche und tatsächliche Begründung. Sie erwog im Wesentlichen, dass die Saldoklausel in Ziffer 9 des Scheidungsurteils klar sei und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1, bestätigt in den Urteilen 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.2 und 5A_690/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2) die im Zeitpunkt des Scheidungsurteils aufgelaufenen Unterhaltsschulden miterfasse. Die im Präliminarurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge seien damit erledigt.  
Wie das erstinstanzliche Gericht, verneinte auch die Vorinstanz einen Widerspruch zwischen der Saldoklausel und der Begründung des Scheidungsurteils. Sie erwog, die Beschwerdeführerin möge zwar im Scheidungsverfahren einen Vorbehalt bezüglich der Unterhaltsrückstände angebracht haben, das Gericht habe aber einen solchen nicht zum Urteil erhoben. Vielmehr habe sich das Gericht im Scheidungsurteil überhaupt nicht auseinandergesetzt mit den Unterhaltsrückständen. Weshalb sich das Gericht damit nicht auseinandergesetzt habe, sei irrelevant, weil eine falsche Rechtsanwendung - etwa die Nichtbeurteilung eines Antrags - mit dem Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil geltend zu machen gewesen wäre. 
Schliesslich sei das Scheidungsurteil nach den erstinstanzlichen Feststellungen auch nicht unvollständig im Sinne von Art. 334 ZPO. Dagegen bringe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Unterhaltsbeiträge seien von der Klausel nicht erfasst, und sucht Klarheit durch Erläuterung, dies im Hinblick auf eine Vollstreckung gegen den Beschwerdegegner, der in Amerika lebt. Sie legt in ihrer Beschwerde zunächst eine eigene Sachverhaltsdarstellung und zahlreiche Urkunden vor. Ferner erhebt sie gegenüber dem angefochtenen Urteil eine Rüge betreffend eine "aktenwidrige sachliche Analyse" sowie diverse prozessuale und materielle Rügen betreffend den Entscheidwillen des urteilenden Gerichts und die rechtliche Würdigung, welche diesem Willen zu Grunde liegt. Sinngemäss rügt sie sodann, die Vorinstanz habe die Erläuterungsvoraussetzungen gemäss Art. 334 ZPO zu Unrecht verneint.  
Ferner behauptet die Beschwerdeführerin mindestens sinngemäss (vgl. Beschwerde, Ziffern 6, 7, 13 und 14 mit Fussnoten) - wie im kantonalen Verfahren - eine Unklarheit der Saldoklausel, die auf Widersprüchen innerhalb der Saldoklausel bzw. im Verhältnis der Saldoklausel zu den Erwägungen beruht. Den potentiellen Widerspruch innerhalb der Saldoklausel sieht sie für den Zeitraum der erfassten Unterhaltsschulden. Dass es um "güterrechtliche" Ansprüche gehe, beschränke diese von Gesetzes wegen auf die Zeit bis zur Klageeinreichung (Stichtag der Anhängigmachung, Art. 204 Abs. 2 ZGB), doch könne die Wendung "beim heutigen Besitzstand" den Eindruck erwecken, dass auch die bis zum Scheidungsurteil aufgelaufenen Ansprüche erfasst seien; dies wiederum würde Erwägung 5.2.1 des Scheidungsurteils widersprechen (vgl. Gesuch vom 27. Oktober 2015, Ziffern 3 ff., und Replik vom 7. Dezember 2015). 
 
3.3.2. Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildere und die Feststellungen der Vorinstanz unzulässigerweise korrigiere, ohne die Willkür zu begründen. Darauf sei nicht einzutreten. Die neu eingereichten Beilagen seien aus dem Recht zu weisen, weil das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden sei und die Beschwerdeführerin die Einreichung der Beilagen nicht begründe. Das seinerzeitige Urteil mit der Saldoklausel sei klar, erst recht nach den Feststellungen in den Urteilen der Vorinstanzen. Die Erläuterungsvoraussetzungen seien zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe auch kein schutzwürdiges Interesse, nachträglich allfällige materielle Fehler des urteilenden Gerichts in Erfahrung zu bringen, weil deren Urteil rechtskräftig sei. Die Erläuterung und Berichtigung erlaubten keine Korrektur des Urteils; materielle Einwände gegen dieses wären damals mit den einschlägigen Rechtsmitteln geltend zu machen gewesen, allenfalls mit einem Revisionsbegehren. Im Erläuterungsverfahren könnten materielle Einwände gegen das ursprüngliche Urteil nicht geprüft werden. Bei der Erläuterung bzw. Berichtigung gehe es auch nicht um die Vollstreckung; ob diese möglich sei oder ob Einwände dagegen erhoben würden, sei nicht beachtlich. Dass die Beschwerdeführerin seinerzeit bezüglich den Unterhaltsschulden einen prozessual beachtlichen Vorbehalt angebracht und er ein entsprechendes Zugeständnis gemacht habe, werde bestritten, sei aber nicht entscheidend, weil kein Vorbehalt ins Urteil aufgenommen worden sei. Im Übrigen hätte er einen solchen Vorbehalt nicht akzeptiert. Für ihn sei das Gesamtergebnis wichtig gewesen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die erste Instanz hat zwar ihren Entscheidwillen bekundet, ihr Urteil aber nicht erläutert. Zu prüfen ist daher vorab, ob die Vorinstanz den Erläuterungsbedarf angesichts des erstinstanzlich geäusserten Entscheidwillens zu Recht verneint hat. Die Frage ist mithin, ob die Erläuterungsvoraussetzungen gemäss Art. 334 ZPO im Lichte des kundgegebenen Entscheidwillens zur seinerzeitigen gerichtlichen Saldoklausel und der Urteilsbegründung erfüllt sind. Nicht zu prüfen ist demgegenüber, ob das urteilende Gericht seinerzeit prozessual richtig gehandelt und mit diesem Entscheidwillen materiell richtig entschieden hat. Werden die Erläuterungsvoraussetzungen bejaht, erübrigt sich die Prüfung der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, der von ihr eingereichten Urkunden und ihrer Rüge der "aktenwidrigen sachlichen Analyse".  
 
3.4.2. Die Prüfung der Erläuterungsvoraussetzungen gemäss Art. 334 ZPO beschränkt sich nach den Parteibehauptungen auf eine Unklarheit des Dispositivs und auf einen Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der Urteilsbegründung. Um eine Unvollständigkeit des Dispositivs geht es hier nicht, weil keine Anordnung fehlt, sondern eine bestehende Dispositiv-Ziffer ausgelegt wird. Schon die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine Unvollständigkeit geltend macht (angefochtenes Urteil, E. 2.4).  
 
3.4.3. Das urteilende Gericht hat sich, wie die Vorinstanz bestätigt (angefochtenes Urteil, E. 2.4, S. 9), im Scheidungsurteil überhaupt nicht mit den Unterhaltsausständen auseinandergesetzt. Daher ist von vornherein fraglich, ob es zur Anwendung seiner Saldoklausel auf diese Ausstände überhaupt einen Entscheidwillen hatte oder ob es mit dessen Bekanntgabe bloss Unterlassenes nachholte. Das kann hier offen bleiben. Indem das urteilende Gericht im Erläuterungsverfahren seinen Entscheidwillen über die Erledigung der rückständigen Unterhaltsbeiträge mit der Saldoklausel bekannt gab, schaffte es einen Widerspruch zu den Erwägungen, die zur Saldierung der Unterhaltsschuld nichts enthalten, wohl aber die Feststellung in Ziffer 5.2.1, wonach die Beschwerdeführerin die Unterhaltsschuld von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausklammert. Die so verstandene Saldoklausel steht auch im Gegensatz zu der ins Protokoll aufgenommenen Meinung der Parteivertreter, die Unterhaltsschulden seien güterrechtlich irrelevant, weil nach dem Stichtag (Anhängigmachen der Scheidung) entstanden.  
Die Kombination einer gerichtlichen Saldoklausel, die sich nicht explizit auf die im Scheidungsverfahren aufgelaufenen Unterhaltsschulden bezieht, und das Nichterwähnen der Saldierung dieser Schulden in den Erwägungen verdeckte vor dem Erläuterungsverfahren den Entscheidwillen (vgl. dazu: Henri-Robert Schüpbach, Les voies de recours «extra ordinem judiciarum privatorum» de l'avant-projet de code de procédure civile suisse, in: RSPC 1/2005, p. 348-351), nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Vollstreckungsbehörden. Damit bestand eine Unklarheit. 
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners hat die Beschwerdeführerin durchaus ein Interesse an der Behebung des Widerspruchs bzw. an der Klärung, ohne dass dafür im Erläuterungsverfahren eine neue materielle Beurteilung vorgenommen wird. Stimmen die gerichtliche Saldierungsklausel samt dem nun kundgegebenen Entscheidwillen zu den Unterhaltsrückständen und die Erwägungen nicht überein bzw. verdeckten beide vor dem Erläuterungsverfahren den eigentlichen Entscheidwillen, dann kann eine Vollstreckungsbehörde darin einen Widerspruch sehen oder das Urteil insgesamt als unklar verstehen (zur Unklarheit wegen Widerspruchs zwischen dem Dispositiv und der Begründung vgl. Dörig, a.a.O., S. 73 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners ist das Verständnis der Vollstreckungsbehörden im Erläuterungsverfahren durchaus relevant, auch wenn darin (noch) nichts vollstreckt wird. Ist aus der Sicht der Vollstreckungsbehörden ein Widerspruch zwischen der Saldoklausel im Dispositiv und den Erwägungen bzw. eine Unklarheit des gesamten Urteils möglich, dann sind die Erläuterungsvoraussetzungen nach Art. 334 Abs. 1 ZPO erfüllt. Implizit ergibt sich dies auch aus dem erstinstanzlichen Entscheid, der den geklärten Entscheidwillen kundtut, ohne allerdings das Scheidungsurteil formell zu erläutern und/oder zu berichtigen. 
 
3.5. Der Beschwerdegegner meint, die Beschwerdeführerin hätte materielle Einwände gegen die Saldierung der Unterhaltsschuld bereits mit den einschlägigen Rechtsmitteln geltend machen müssen, allenfalls mit einem Revisionsbegehren. Das trifft nicht zu.  
Vorab ist zu erwähnen, dass die Erläuterung, anders als die Revision, weder befristet noch subsidiär zu einem anderen Rechtsmittel ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin keine missbräuchliche Verzögerung des Erläuterungsgesuchs vorwirft, sondern das seinerzeitige Nichtergreifen des Hauptrechtsmittels. Angesichts des verdeckten Entscheidwillens hatte sie jedoch keinen Anlass, unmittelbar nach Zustellung des Scheidungsurteils ein Hauptrechtsmittel und/oder ein Erläuterungsgesuch zu stellen. 
 
3.6. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Erläuterungsvoraussetzungen gemäss Art. 334 ZPO erfüllt sind. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Grundsätzlich wäre die Sache an das Bezirksgericht Baden zur Erläuterung seiner Saldoklausel zurück zu weisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Nachdem die erste Instanz ihren Entscheidwillen bereits kundgegeben und die Vorinstanz diesen bestätigt hat, würde die Rückweisung einen unnötigen prozessualen Leerlauf bedeuten. Um diesen zu vermeiden, erläutert das Bundesgericht die Saldoklausel in Ziffer 9 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Baden vom 18. September 2012 ausnahmsweise selber, hält sich dabei aber an den kundgegebenen authentischen Entscheidwillen der ersten Instanz. Die Zustellung dieses Urteils löst den Beginn des Fristenlaufs für ein allfälliges Rechtsmittel der Parteien gegen die Erläuterung des Scheidungsurteils aus. Die Rechtsmittelbelehrung zum Scheidungsurteil ist den Parteien bereits bekannt.  
 
4.   
Wird die Beschwerde gutgeheissen, dann hat der Beschwerdegegner für die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht aufzukommen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG). 
Für die Neuverlegung der Prozesskosten beider kantonaler Instanzen geht die Sache zurück an das Obergericht des Kantons Aargau. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 24. August 2016 wird aufgehoben. 
 
2.   
Es wird festgestellt, dass die Saldoklausel gemäss Ziffer 9 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Baden vom 18. September 2012 (OF.2010.237/mg) auch die gestützt auf das Urteil der Gerichtspräsidentin 4 von Baden vom 10. März 2011 (SF.2010.108/sa) geschuldeten, aber unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträge erfasst. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau zu neuem Entscheid über die Prozesskosten beider kantonaler Instanzen im Erläuterungsverfahren zurückgewiesen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, und der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Leu