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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_503/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 26. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 24 Tagen bestätigte, 
dass es dabei näher darlegte, 
- weshalb der Beschwerdeführer vorliegend gehalten gewesen wäre, sich von einer kundigen Person zeigen zu lassen, wie er jederzeit Einsicht auf sein E-Mail-Konto nehmen könne (vorbehaltlose Angabe seiner E-Mail-Adresse als Kontaktadresse der Arbeitslosenversicherung; keine ausgewiesene Zusicherung der Personalberaterin, Zuweisungen ausschliesslich per Post vorzunehmen), und 
- warum er mit dieser Unterlassung das Fortdauern seiner Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen habe (fehlende Kenntnisnahme einer Bewerbungszuweisung), was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen für rechtens erscheinen lasse, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern diese Erwägungen gegen Recht verstossen sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel