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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_204/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Marcel Süsskind, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertragsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. März 2018 (ZKBES.2017.161). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) schloss mit der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Vertrag über eine Leibrente von jährlich Fr. 7'934.-- bzw. monatlich Fr. 661.20. Die Police enthielt unter dem Titel Überschussbeteiligung folgende Bestimmung: 
 
"Diese Versicherung ist ab sofort überschussberechtigt. Die Überschuss-beteiligung erfolgt in Form einer Zusatzrente und wird gleichzeitig mit der Leibrente ausbezahlt". 
Ab September 1997 wurden der Klägerin monatlich eine Leibrente von Fr. 661.20 und eine Überschussbeteiligung von monatlich Fr. 120.50 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 1. Mai 2003 teilte die Beklagte mit, sie werde die Überschussbeteiligung per 1. August 2003 wegen der gegenwärtigen wirtschaftlichen Gegebenheiten um Fr. 48.20 auf Fr. 72.30 kürzen. Seither wird die Überschussbeteiligung in diesem Betrag ausgerichtet. 
 
B.  
Am 25. November 2016 reichte die Klägerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 7'326.40 (monatlich Fr. 48.20 für die Zeit von August 2003 bis März 2006) nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2010 zu bezahlen, unter Vorbehalt weiterer Forderungen nach Einreichung des Schlichtungsbegehrens. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 18. August 2017 ab. 
Mit Urteil vom 8. März 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die von der Klägerin erhobene Beschwerde ab. Es erwog, mit der streitgegenständlichen Klausel im Leibrentenvertrag habe die Beklagte grundsätzlich keine Überschussbeteiligung garantiert und schon gar nicht einen bestimmten Betrag. Bestehe kein solcher Anspruch, müsse die Beklagte auch nicht dessen Untergang beweisen. Vielmehr trage die Klägerin die Beweislast, dass ein Anspruch auf Überschussbeteiligung entstanden sei. Die Police garantiere keinen bestimmten Betrag, womit die Bemessung der Überschussbeteiligung dem Versicherer überlassen werde. Um die Versicherten vor Benachteiligungen zu schützen, habe das Bundesamt für Privatversicherungen bis am 1. Januar 2006 die Verteilung der Überschüsse geprüft und den im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Police relevanten Überschussplan am 31. März 2003 genehmigt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. April 2018 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. März 2018 sei kostenfällig aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen; subeventualiter an die erste kantonale Instanz. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei, falls und insoweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, beantragt aber die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die Beschwerdereplik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21). 
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.  
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur offen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Dieser Betrag (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) wird nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin macht deshalb geltend, die Beschwerde in Zivilsachen sei dennoch zulässig, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 139 III 209 E. 1.2 S. 210 mit Hinweisen). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4309 Ziff. 4.1.3.1 zu Art. 70 E-BGG). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1.1). Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass bei Abschluss des Vertrages keine Überschussbeteiligung garantiert worden ist. Sie macht aber geltend, durch die jahrelang erbrachten und gleich hohen Leistungen der Beschwerdegegnerin sei eine "gefestigte und daher geschützte Situation" für sie entstanden. Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei daher, ob "für den Fall, dass eine solche vertragsähnliche Schutzstellung entstanden ist, die bisher leistende Versicherung nach Art. 8 ZGB dafür beweispflichtig ist, dass die Leistungsgrundlagen entfallen sind".  
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die entscheidrelevante Frage ist, ob ein Garantieanspruch entstanden ist - sei es bei Vertragsschluss oder durch späteres (konkludentes) Verhalten. Daran ändern die langen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Differenzierung der Beweislast bei verschiedenen Versicherungsarten nichts. Dass für diese Anspruchsentstehung sie selber beweispflichtig ist, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Für das Erlöschen eines Anspruchs ist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Verpflichtete beweisbelastet. Somit würde es sich bei der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage - so sie sich denn überhaupt stellen würde - lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall handeln, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Im Übrigen würde sich die Frage gemäss der eigenen Formulierung der Beschwerdeführerin nur stellen " für den Fall dass [...]". Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, die nicht entscheidrelevant sind; das gilt grundsätzlich, nicht nur im Hinblick auf die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Urteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 6.1; 4A_125/2017 vom 20. November 2017 E. 6, nicht publ. in: BGE 143 III 545; 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 5, nicht publ. in: BGE 133 III 453). 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit nicht einzutreten. 
 
3.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was in der Beschwerde präzise geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 589 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Zur Begründung dieser Verfassungsrüge wiederholt sie zuerst ihren eigenen Standpunkt, wonach durch die jahrelange Auszahlung der gleichbleibenden Überschussbeteiligung eine "Rechtsposition" bzw. eine "gefestigte[...] und daher geschützte[...] Situation" der Beschwerdeführerin geschaffen worden sei sowie dass "vertragliche Ansprüche auch durch konkludentes Verhalten begründet werden" könnten. Nach sechs Jahren Auszahlung der Überschussbeteiligung könne "das Recht [...] als erzeugt betrachtet werden". Die Vorinstanz habe sich geweigert, sich inhaltlich mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen, womit eine Verletzung der richterlichen Prüfungs- und Begründungspflicht vorliege.  
Die Formulierungen der Beschwerdeführerin sind unpräzis. Sie verkennt erneut, welche Rechtsfragen sich im vorinstanzlichen Verfahren eigentlich stellten, mit denen sich die Vorinstanz sehr wohl auseinandersetzte. Wenn gemäss dem ursprünglichen Vertrag keine Garantie für eine Überschussbeteiligung vereinbart war, hätte sich eine solche aus einer späteren Abänderung des Vertrages ergeben müssen. Eine solche Vertragsänderung hätte aufgrund einer tatsächlichen Willensübereinstimmung oder - mangels einer solchen - aufgrund des Vertrauensprinzips durch normativen Konsens zustande kommen müssen. Diesbezüglich spielt die Beweislast gemäss Art. 8 ZGB nur insofern eine Rolle, als die konkreten Umstände nachgewiesen werden müssen, aufgrund derer sich eine tatsächliche oder normative Willensübereinstimmung ergibt. Diese konkreten Umstände wären von der Beschwerdeführerin als die den Anspruch geltend machende Person zu behaupten und zu beweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin hatte offenbar bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass ein "bisher unbestrittenes Recht" bestanden habe, dessen Untergang von der Beschwerdegegnerin zu beweisen sei. Dazu hielt die Vorinstanz lediglich fest, ein solches habe nicht bestanden. Das ist zugegebenermassen kurz. Es ist aber derart offensichtlich, dass allein aus der sechsjährigen Auszahlung einer nicht garantierten Leistung kein normativer Konsens abgeleitet werden kann, dass dies keiner weiteren Begründung und Auseinandersetzung bedurfte. Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, dass sie weitere Umstände behauptet und zum Beweis verstellt hätte, mit denen sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. Von einer Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht kann nicht die Rede sein. Entsprechend stösst auch die Rüge einer Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ins Leere. 
 
4.2. Als aktenwidrig und damit willkürlich rügt die Beschwerdeführerin sodann die Feststellung der Vorinstanz unter Erwägung 8, die Beschwerdeführerin habe erst in der Replik gerügt, durch jahrelanges Erbringen von Leistungen sei eine Rechtsposition der Klägerin geschaffen worden, welche zur Beweislastumkehr zu Lasten der Versicherung geführt habe. Nachdem dieser Punkt nicht entscheidrelevant ist (vgl. E. 4.1), braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross