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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_693/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Genossenschaft B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung (Ausschluss aus einer Genossenschaft), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 14. August 2018 (RB180015-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Seit Anfang 2017 ist am Bezirksgericht Zürich eine Klage von A.________ gegen die Genossenschaft B.________ betreffend Ausschluss aus der Genossenschaft rechtshängig. 
Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. April 2017 ab und das Bundesgericht trat mit Urteil vom 2. August 2017 auf die dagegen erfolgte Beschwerde nicht ein. Am 27. Oktober 2017 verfügte das Bezirksgericht ausserdem die Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten der Gegenseite, was unangefochten blieb. 
In der Folge setzte das Bezirksgericht zufolge wiederholter Eingaben (Gesuche um Verfahrenssistierung, Fristverlängerung, etc.) mehrmals Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheitsleistung, am 19. April 2018 zum vierten Mal. 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Obergericht mit Urteil vom 14. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 25. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um Wiederherstellung der Zahlungsfristen, eventualiter um Gewährung einer Zahlungsfrist von 5 Jahren oder Ratenzahlungen über 5 Jahre, subeventualiter um Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses und der Sicherheitsleistung mit je Fr. 1.--. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Kernerwägung des angefochtenen Entscheides ist, dass die Kostenvorschussfestsetzung nach durchlaufenem Rechtsmittelzug verbindlich geworden sei und es geänderter Umstände bedürfte, um darauf zurückzukommen; es würden aber weder neue Tatsachen noch Beweismittel und damit insgesamt keine Umstände vorgelegt, auf deren Grundlage eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Oktober 2017 als angezeigt erscheinen würde. 
 
3.   
Indem der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben dahingehend rügt, als den kantonalen Instanzen klar sei, dass er die geforderten Beträge nicht leisten könne, zumal ausser Rechtsschutzversicherungen keine Institute Sicherheiten anböten, sie ihn folglich mit der Geldkeule erschlagen und der Gegenseite einen taktischen Vorteil verschaffen wollten, die Prozessordnung aber in Wahrheit der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen müsse, setzt er sich nicht in topischer Weise mit der erfolgten Urteilsbegründung auseinander. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern veränderte Umstände gegeben sein sollen und die kantonalen Instanzen deshalb die ursprüngliche Kostenvorschuss- und Sicherheitsleistungsverfügung in Wiedererwägung hätten ziehen müssen. Überdies wären die Vorbringen nicht einmal im Zusammenhang mit der Erstverfügung topisch, weil die unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Prozessarmut, sondern wegen Aussichtslosigkeit der Klage verweigert worden ist. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli