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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_804/2017  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Muri, Zivilgericht. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Ausstand; Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen und Abberufung der Verwaltung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, 
vom 28. August 2017 (ZSU.2017.133). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ klagte mehrfach beim Bezirksgericht Muri gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________. Seine Klage auf Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen vom 24. Juni 2014 wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 infolge Klageanerkennung abgeschrieben (Verfahren OZ.2015.1), jene auf Abberufung der Verwaltung mit Urteil vom 6. Januar 2017 abgewiesen (Verfahren SZ.2016.21).  
 
A.b. Am 3. Februar 2017 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten, worin er dessen Ausstand in sämtlichen ihn betreffenden Verfahren am Bezirksgericht sowie die Aufhebung und Neubeurteilung der Abschreibungsverfügung (Verfahren OZ.2015.1) verlangte. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 22. März 2017 ab.  
 
A.c. Daraufhin erhob A.________ gegen die Abschreibungsverfügung (Verfahren OZ.2015.1) am 20. Februar 2017 und gegen das Urteil vom 6. Januar 2017 (Verfahren SZ.2016.21) am 6. April 2017 Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Erstere zog er am 10. April 2017 wieder zurück, Letztere hiess das Obergericht am 19. Juni 2017 gut unter Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht zu neuem Entscheid.  
 
A.d. Die von A.________ gegen den Rückweisungsentscheid vom 19. Juni 2017 gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg (Urteil 5A_693/2017 vom 14. September 2017).  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 6. Januar 2017 focht A.________ beim Bezirksgericht Stockwerkeigentümerbeschlüsse vom 30. Juni 2016 an (Verfahren OZ.2017.2).  
 
B.b. Am 6. Februar 2017 verlangte er den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Aufhebung seiner Verfügungen vom 11. und 13. Januar 2017, mit welchen er Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung der Klageantwort angesetzt hatte. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 22. März 2017 ab.  
 
B.c. Mit Eingabe vom 6. April 2017 beantragte A.________ erneut den Ausstand des Gerichtspräsidenten sowie die Aufhebung und Neuausführung aller seiner Amtshandlungen im laufenden Verfahren. Ebenso begehrte er die Aufhebung und Neubeurteilung der Abschreibungsverfügung vom 7. Dezember 2016 (Verfahren OZ.2015.1) sowie des Urteils vom 6. Januar 2017 (Verfahren SZ.2016.21).  
 
B.d. Zwei Tage später, am 8. April 2017, erklärte er den Rückzug seiner Klage.  
 
B.e. Am 21. April 2017 sandte der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts A.________ dessen Eingabe vom 6. April 2017 unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück.  
 
B.f. Der Gerichtspräsident verfügte am 13. Juni 2017 die Abschreibung des Verfahrens OZ.2017.2 infolge Klagerückzugs.  
 
C.   
A.________ erhob am 31. Mai 2017 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht, verlangte die Aufhebung des Schreibens vom 21. April 2017 und hielt an seinen im Ausstandsgesuch vom 6. April 2017 gestellten Begehren fest. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2017 ab. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten in den Verfahren OZ.2015.1, OZ.2017.8 und SZ.2017.21. Eventualiter sei das Verfahren zur ordnungsgemässen Durchführung und anschliessenden Neubeurteilung aufgrund des vom Bundesgericht festgestellten Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  
 
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), in dem eine behauptete Rechtsverweigerung des erstinstanzlichen Gerichts beurteilt wurde. Der angefochtene Entscheid beendete das bei Beschwerdeerhebung vor der ersten Instanz hängige Hauptverfahren nicht, sodass es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (Urteile 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1; 5A_499/2014 vom 18. November 2014 E. 1.1; 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1). Weil die geltend gemachte Rechtsverweigerung selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht behoben worden wäre, ist von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dort geht es um die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum sind grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Natur zu betrachten (Urteil 5A_222/2007 vom 4. Februar 2008 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 134 III 237). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar enthält der angefochtene Entscheid keine Angaben zum Streitwert, doch ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten des Bezirksgerichts (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62 mit Hinweisen), dass dieses den Streitwert auf rund Fr. 100'000.-- schätzte (Akten OZ.2017.2, act. 38). Das Streitwerterfordernis ist somit erfüllt (Art. 51 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt bildet allein der vorinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid OZ.2015.1 vom 7. Dezember 2016 bzw. den Entscheid SZ.2016.21 vom 6. Januar 2017 richtet.  
 
1.3. Sodann kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer materielle Begehren stellt (Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten in den Verfahren OZ.2015.1, OZ.2017.8 und SZ.2017.21 sowie diverse Feststellungsbegehren), da im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (Urteil I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2, in: SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102; vgl. auch Urteil 5A_413/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 24 mit Hinweis). Sodann ist der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt, so gilt hierfür - ebenso wie für die behauptete Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu im Einzelnen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.2. Diesen Anforderungen wird die streckenweise schwer verständliche Beschwerdeschrift mehrfach nicht gerecht. Dies gilt zum einen für jene Passagen, in welchen sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern sich stattdessen darauf beschränkt, die Gründe dafür aufzuführen, weshalb der Bezirksgerichtspräsident seiner Ansicht nach befangen sein soll. Zum anderen rügt er - unter anderem im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung - wiederholt eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BV), ohne diese aber substanziiert zu begründen. Der blosse Hinweis, die Vorinstanz habe die von ihm in den Rz. 4-22 seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde vorgetragenen Tatsachen und Beweise nicht gewürdigt, ohne deren Entscheidrelevanz darzutun, genügt nicht. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
3.   
Dem Streit liegt der Umstand zugrunde, dass das Bezirksgericht das am 6. April 2017 gestellte Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten (betreffend die Verfahren OZ.2015.1, SZ.2016.21 und OZ.2017.2) nicht behandelte und stattdessen unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an den Beschwerdeführer retournierte. Gemäss dieser Bestimmung werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Vorgehen eine Rechtsverweigerung. 
 
3.1. Mit Bezug auf die Nichtbehandlung seines Ausstandsgesuchs im Verfahren OZ.2017.2 rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine Rechtsverweigerung mehr, sodass das Bundesgericht die Sache in diesem Punkt nicht zu prüfen hat (vgl. vorne E. 2.1).  
 
3.2. Für das Verfahren OZ.2015.1 erging am 6. Dezember 2016 eine Abschreibungsverfügung infolge Klageanerkennung. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe dagegen am 20. Februar 2017 Berufung erhoben und diese am 10. April 2017 wieder zurückgezogen. Damit sei das Verfahren rechtskräftig beendet gewesen. Bei dieser Sachlage sei es nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch, soweit es das Verfahren OZ.2015.1 betraf, als unbeachtlich retournierte.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Klage im Verfahren OZ.2015.1 hätte mangels Vollmacht des Parteivertreters der Beklagten gar nicht gültig anerkannt werden können. Streitgegenstand ist vorliegend indessen nicht das Verfahren OZ.2015.1, sodass der Beschwerdeführer die Gültigkeit der Klageanerkennung im hiesigen Verfahren nicht in Frage stellen kann (vgl. bereits vorne E. 1.2). Vielmehr gilt es zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass das Bezirksgericht das Ausstandsgesuch vom 6. April 2017 nicht behandeln musste. Der Beschwerdeführer hatte bereits am 3. Februar 2017 ein Ausstandsbegehren im Zusammenhang mit dem Verfahren OZ.2015.1 beim Bezirksgericht gestellt. Dieses entschied darüber mit Beschluss vom 22. März 2017 (Akten des Bezirksgerichts OZ.2015.1, act. 91-98). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, in seinem Gesuch vom 6. April 2017 neue bzw. andere als die in seinem Gesuch vom 3. Februar 2017 genannten Ausstandsgründe vorgetragen zu haben. Weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Ergebnis hätte kommen sollen, dass das Bezirksgericht über das erneute Gesuch vom 6. April 2017 hätte entscheiden müssen, ist somit nicht dargetan. Der Beschwerde ist in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. 
 
3.3. Mit Bezug auf das Verfahren SZ.2016.21 führte die Vorinstanz aus, der Endentscheid sei am 6. Januar 2017 gefällt worden und der Beschwerdeführer habe dagegen am 6. April 2017 Berufung erhoben. Soweit er mit seinem Ausstandsgesuch vom gleichen Tag die Aufhebung des Entscheides erlangen wolle, hätte er den Ausstandsgrund in seiner Berufung vortragen müssen. Während des hängigen Rechtsmittelverfahrens habe somit kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seines Ausstandsbegehrens für das Verfahren SZ.2016.21 durch das Bezirksgericht bestanden.  
Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe an der Behandlung seines Ausstandsgesuchs für das Verfahren SZ.2016.21 weiterhin ein schutzwürdiges Interesse, da dieses Verfahren infolge Rückweisung durch das Obergericht an das Bezirksgericht wieder aufgenommen worden sei. Sein Ausstandsbegehren vom 6. April 2017 stellte der Beschwerdeführer innert der gegen den Entscheid vom 6. Januar 2017 laufenden Rechtsmittelfrist. Zu jenem Zeitpunkt hatte das Obergericht seinen Rückweisungsentscheid (vom 19. Juni 2017) noch gar nicht gefällt, denn das Berufungsverfahren war am selben Tag gerade erst bei ihm anhängig gemacht worden. Das Bezirksgericht war somit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs nicht zuständig und musste es nicht behandeln (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 468 f. mit Hinweis). Dass das Bezirksgericht sein Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht hätte weiterleiten sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch in diesem Punkt gelingt es ihm folglich nicht, darzutun, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzte. 
 
4.   
Letztlich ficht der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Kostenregelung an. Da er dies aber nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens tut, braucht sich das Bundesgericht hierzu ebenfalls nicht zu äussern. 
 
5.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Muri, Zivilgericht, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, und der Stockwerkeigentümergemeinschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller