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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_141/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anerkennungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 19. Juli 2018 (ZK2 18 29). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf einen schriftlichen Darlehensvertrag vom 21. Juni 2016 verpflichtete das Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 18. Mai 2018 A.________ in Gutheissung der Klage von B.________ zur Zahlung eines Betrages von Fr. 4'000.-- nebst Zins und beseitigte im betreffenden Umfang in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Landquart den Rechtsvorschlag (im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise als Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bezeichnet). 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 19. Juli 2018 mangels eines genügenden Rechtsbegehrens und einer hinreichenden Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat C________ für die Schuldnerin am 23. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch C.________, welche offensichtlich nicht Rechtsanwältin und deshalb nicht zur Vertretung von A.________ befugt ist. 
Eine Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels tauglicher Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2) ohnehin nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht ist, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Überdies muss die Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerde enthält - ausser dass die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird - kein Rechtsbegehren; schon daran scheitert sie. 
Sodann werden in der Begründung keinerlei verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen; vielmehr erfolgen bloss appellatorische Ausführungen. Diese gehen überdies auch an der Sache vorbei, indem nicht aufgezeigt wird, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung erfolgt wären, so dass das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Es wird einzig geltend gemacht, das "geschuldete Darlehen" sei ein vom Gläubiger minutiös geplantes Mittel zur sexuellen Nötigung gewesen und dieser habe, wie an Mimik, Manieren und Tonlage erkennbar gewesen sei, sich daran ergötzt, unbestraft das System zu manipulieren; man habe den Richter telefonisch nicht erreichen können bzw. dieser habe auch nicht zurückgerufen, so dass man ihm die richtigen Tatsachen - welche man nicht schriftlich habe einreichen können, weil sie dann unweigerlich der Gegenseite zugestellt worden wären - nicht habe unterbreiten können. All diese Ausführungen stünden, soweit sie in prozessual zulässiger Form vorgetragen worden wären, in keinem Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren mit Präsidialentscheid nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli