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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_214/2021  
 
 
Urteil vom 31. August 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2021 (200 20 563 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1987, war seit März 2013 - zuletzt mit einem 60%-Pensum - als Hilfselektromonteur erwerbstätig. Zudem war er gemäss Handelsregistereintrag von September 2012 bis zur Löschung per 3. März 2020 einzelzeichnungsberechtigter Inhaber der an seiner Privatadresse domizilierten Firma "B.________". Am 24. Februar 2015 meldete er sich wegen seit Juni 2014 anhaltender psychischer Überlastung mit voller Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ein geplantes Belastbarkeitstraining, welches die seit August 2014 behandelnde Psychotherapeutin med. pract. C.________ befürwortete, konnte trotz Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht durchgeführt werden. Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 24. Februar 2017). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 26. Juni 2017). Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut, indem es das Urteil vom 26. Juni 2017 und die Verfügung vom 24. Februar 2017 aufhob und die Sache zur Einholung eines den Grundsätzen von BGE 141 V 281 genügenden psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurück wies (Urteil 8C_563/2017 vom 14. März 2018).  
 
A.b. Die IV-Stelle beauftragte in der Folge den Psychiater Dr. med. D.________ mit der erforderlichen Begutachtung von A.________. Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ traf am 3. Januar 2019 bei der IV-Stelle ein (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten 2). Psychiater Dr. med. E.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Bern hielt das psychiatrische Gutachten 2 im Vergleich zu dem im Auftrag des Krankentaggeldversicherers (vgl. dazu Urteil 8C_563/2017 vom 14. März 2018 E. 4.1 und 5.2) erstellten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. F.________ vom 13. März 2015 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten 1) für weniger überzeugend. Daher leitete die IV-Stelle am 2. Mai 2019 eine weitere psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.________ ein. A.________ erhob hiegegen verschiedene Einwände. Die IV-Stelle hielt am Erfordernis der erneuten psychiatrischen Begutachtung fest (Verfügung vom 23. Mai 2019). Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 14. August 2019). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ nicht ein (Urteil 8C_560/2019 vom 23. September 2019).  
 
A.c. Psychiater Dr. med. G.________ erstattete sein Gutachten am 28. Januar 2020 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten 3). Gestützt darauf und unter Bezugnahme auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 18. März 2020 sprach die IV-Stelle A.________ mit einer Verfügung vom 9. und zwei Verfügungen vom 27. Juli 2020 eine abgestufte Invalidenrente zu; ab 1. August 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze und ab 1. März 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 51% eine halbe Invalidenrente.  
 
B.  
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kündigte A.________ mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 die Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) an und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug seiner Beschwerde. A.________ hielt in der Folge an seiner Beschwerde fest. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab. Zudem hob es die verfügte Zusprache einer abgestuften Invalidenrente auf und verneinte einen Rentenanspruch, weil die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen nach den Standardindikatoren nicht erstellt seien (Urteil vom 3. Februar 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________ zahlreiche Anträge. Im Wesentlichen beantragt er sinngemäss, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügungen der IV-Stelle vom 9. und 27. Juli 2020 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2; Urteil 2C_186/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.2).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 9. und 27. Juli 2020 verfügte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2015 und einer halben Invalidenrente ab 1. März 2018 im Rahmen einer reformatio in peius ersatzlos aufhob und einen Rentenanspruch ausschloss. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG), namentlich bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418; 141 V 281), sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 mit Hinweisen) und zu den beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung haben sich bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischen Wissen und Gewissen" darf nicht stattfinden (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1). Im Zuge der Anwendung von BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 409 und 418 bestätigte das Bundesgericht mehrfach, dass nicht von einer unzulässigen juristischen Parallelüberprüfung auszugehen ist, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb das psychiatrische Gutachten 3 des Dr. med. G.________ im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten 2 des Dr. med. D.________ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise erfüllt. Im Übrigen sind sich die beiden Gutachter hinsichtlich der Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - einig. Weiter stellte die Vorinstanz gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten 3 zutreffend fest, nach Einschätzung des Experten sei der Beschwerdeführer zwar in der bisherigen Tätigkeit als Hilfselektriker oder Hilfselektromonteur wie auch in Bezug auf andere Tätigkeiten, die eine Zusammenarbeit mit Teamkollegen und Vorgesetzten erforderten, seit Juni 2014 vollständig arbeitsunfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei er jedoch seit November 2017 während mindestens vier bis fünf Stunden pro Tag ohne Leistungsminderung arbeitsfähig.  
 
4.2. Soweit das kantonale Gericht dem psychiatrischen Gutachten 3 mit der Beschwerdegegnerin Beweiskraft zuerkannte und die Feststellung des rechtserheblichen Gesundheitsschadens darauf abstützte, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden (E. 4.1). Unter Entkräftung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwands, beim psychiatrischen Gutachten 3 handle es sich um eine unzulässige Zweitmeinung, hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass sich die Beschwerdegegnerin nach Würdigung des psychiatrischen Gutachtens 2 aus sachlichen Gründen veranlasst sah, die Neubegutachtung bei Dr. med. G.________ in Auftrag zu geben. Denn der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ habe in seinem Bericht vom 27. März 2019 einlässlich dargelegt, inwiefern das psychiatrische Gutachten 2 mangelhaft sei. Soweit der Beschwerdeführer die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz beanstandet, kann einzig eine Verletzung des Willkürverbots gerügt werden (E. 1.2 hievor). Eine solche (vgl. dazu E. 1.3 hievor) legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Folglich bleibt es dabei, dass dem psychiatrischen Gutachten 3 gemäss angefochtenem Urteil Beweiskraft hinsichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Gesundheitsschadens zukommt. Demnach leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit negativistischen (passiv-aggressiven) und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0), beide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sowie an Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.  
 
5.  
 
5.1. Soweit die Vorinstanz - im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - nach Prüfung der Standardindikatoren einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte, rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es die Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Störungen (BGE 141 V 281) falsch angewendet habe. Hinsichtlich der Einschätzungen zur Gesundheitsschädigung, Konsistenz und Ressourcenhemmung sei es bundesrechtswidrig von der Beurteilung des Dr. med. G.________ abgewichen. Mit Blick auf die gemäss psychiatrischem Gutachten 3 in einer adaptierten Tätigkeit nur - aber immerhin - um 50% eingeschränkte Leistungsfähigkeit verbleibe dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Gesundheitsstörung ein Bereich, innerhalb dessen er sich selten und in sehr geringem Umfang mit Freizeitaktivitäten beschäftigen könne. Unter Verweis auf das Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.5 stelle ein täglich stundenlanges, passiv konsumierendes Tun (Fernsehen, Computer, Telefonieren) zu Hause keine fordernde Aktivität dar. Auch die fünfmal pro Jahr stattfindende zweistündige Treibjagd und vereinzelte Autofahrten schlössen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus. Die Vorinstanz habe in den Ausführungen zum funktionellen Schweregrad übersehen, dass seine zwanghaften Störungen aktenkundig auch mit Selbstverletzungen verbunden seien.  
 
5.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist widersprüchlich. Soweit er sich selber - seit Sommer 2014 anhaltend - aus psychischen Gründen als voll arbeitsunfähig einschätzt, lassen zahlreiche Tatsachen, welchen die Vorinstanz im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren mit angefochtenem Entscheid praxisgemäss (vgl. E. 3.3 hievor) Rechnung trug, auf ein nicht wesentlich eingeschränktes funktionelles Leistungsvermögen schliessen. Mit ausführlicher und in jeder Hinsicht überzeugender Begründung nahm das kantonale Gericht zu den Standardindikatoren im Einzelnen Stellung.  
 
5.2.1. In Bezug auf die diagnoserelevanten Befunde führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der AMDP-Testung seien viele der Auffälligkeiten vom Gutachter nicht festgestellt, sondern lediglich vom Beschwerdeführer geschildert worden, weshalb das klinische Erscheinungsbild (und der Tagesverlauf) nach Einschätzung des Dr. med. G.________ im Kontrast zur subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers und dessen Selbstbeurteilung stünden. Die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der AMDP-Testung richten sich nicht gegen die eben wiedergegebenen vorinstanzlichen Feststellungen, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am Beweisergebnis, wonach die geklagten Symptome und Funktionseinbussen laut psychiatrischem Gutachten 3 nur teilweise objektivier- und nachvollziehbar seien.  
 
5.2.2. Hinsichtlich des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass eine stationäre oder teilstationäre Behandlung - trotz Zumutbarkeit und erfolgversprechender, fachpsychiatrisch begründeter Indikation - bisher nicht durchgeführt worden sei. Dies sei deshalb hervorzuheben, weil sich der Beschwerdeführer seit Juni 2014 mit bisher nur mässigem Erfolg bei med. pract. C.________ habe behandeln lassen. Diese verfüge zwar nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie. Trotzdem könne nicht auf eine nicht lege artis durchgeführte Therapie geschlossen werden. Folglich sei auch eine Therapieresistenz nicht erstellt. Daran ändere auch die subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung des Beschwerdeführers nichts. Zwar wies das kantonale Gericht darauf hin, dass die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers beim Belastungstraining laut Dr. med. G.________ wohl überwiegend als krankheitsbedingt anzusehen sei. Doch zog die Vorinstanz ebenso in Betracht, dass der Beschwerdeführer nach gutachterlicher Einschätzung einen sekundären materiellen Krankheitsgewinn aus dem Scheitern von künftigen beruflichen Massnahmen ziehe. Zudem sei gemäss psychiatrischem Gutachten 3 mit Blick auf allfällige Komorbiditäten keine ressourcenhemmende Wechselwirkung zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem depressiven Geschehen feststellbar.  
 
5.2.3. Zum Komplex Persönlichkeit stellte das kantonale Gericht zu Recht fest, laut psychiatrischem Gutachten 3 verfüge der Beschwerdeführer über beträchtliche persönliche Ressourcen. So habe er in den letzten Jahren das Jagdpatent erworben und jährlich mehrmals an Treibjagden teilgenommen. Zudem hätten es ihm seine mentalen und intellektuellen Ressourcen ermöglicht, völlig selbstständig, lediglich aufgrund von eigenen Internet-Recherchen, Eingaben ans Bundesgericht zu verfassen. Überdies sei die Tatsache, dass er als Personenwagen-Lenker eine 84 Kilometer lange Strecke bis zum Gutachter zurückgelegt habe, als Indikator für seine Konzentrationsfähigkeit und sein Aufmerksamkeitsvermögen mitzuberücksichtigen. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Auch wenn er sich nur in unregelmässigen Abständen entsprechend betätigte, legt er nicht nachvollziehbar dar, weshalb er derartige Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen nur im Rahmen von "Freizeitaktivitäten", nicht jedoch im Rahmen einer angepassten Erwerbstätigkeit zu erbringen vermöge.  
 
5.2.4. Zum sozialen Kontext stellte das kantonale Gericht zutreffend fest, nach unterschiedlichen anamnestischen Angaben sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten 3 doch von regelmässigen Kontakten des Beschwerdeführers mit Familienmitgliedern in verschieden langen Intervallen auszugehen. Obwohl er nicht mehr gemeinsam mit seiner Partnerin wohne, würden sie doch häufig zusammen kochen und die Grosseinkäufe erledigen. Auch mit Blick auf die Kurse zur Erlangung des Jagdpatents, die Mitgliedschaft in einer Jagdgesellschaft, die Tätigkeit als Wildhüterstellvertreter und Schützenmeister in einem Schützenhaus könne nicht von einem völligen sozialen Rückzug gesprochen werden. In appellatorischer Weise wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe ihm in menschenrechtsverletzender Weise das Recht auf Sozialkontakte abgesprochen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. hievor E. 1.2 i.f.).  
 
5.2.5. Abschliessend würdigte das kantonale Gericht die Beweislage zum Aspekt der Konsistenz nach den Vorgaben der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.4). Unter Berücksichtigung der detaillierten Angaben zum Tagesablauf zog die Vorinstanz zusätzlich zu den bereits genannten Aktivitäten auch die vielen Stunden pro Tag in Betracht, während welchen der Beschwerdeführer Computer-Games spielt, Videofilme schaut und Internetrecherchen tätigt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit reiche zusätzlich nicht nur für das Lenken eines Autos über lange Strecken, sondern auch für das Prästieren von langen psychiatrischen Explorationsgesprächen. Alle Haushalts- und Freizeitaktivitäten liessen gesamthaft nicht auf eine ausgeprägte Verminderung von Kraft und Ausdauer schliessen. Trotz stark eingeschränkter Sozialkontakte entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer quantitativ ein fast normales Niveau an Aktivitäten erreiche und dabei hinsichtlich Konzentration und Aufmerksamkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. Auch die Inanspruchnahme der therapeutischen Optionen spreche nur für einen beschränkten Leidensdruck.  
 
5.3. In der Gesamtbetrachtung gelangte das kantonale Gericht nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage zusammenfassend zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt seien, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen sei. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.  
 
6.  
War der Beschwerdeführer mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen im hier massgebenden Zeitraum nicht eingeschränkt, erübrigt sich mit der Vorinstanz die Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung. Denn unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug gemäss BGE 126 V 75 hätte gewährt werden müssen, da auch unter Berücksichtigung des praxisgemäss maximal zulässigen Abzuges von 25% kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% resultiert. 
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist. 
Hingegen kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt. Er ist vorläufig von den Gerichtskosten befreit. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli