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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.126/2003 /bmt 
 
Urteil vom 31. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Parteien 
G.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch L.________, 
 
gegen 
 
T.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Schmidhäusler, Postfach 430, 8853 Lachen SZ, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 4. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksamt Höfe erhob am 6. September 2000 Anklage gegen T.________ wegen Urkundenfälschung. Gemäss Anklageschrift hat dieser auf einem an die K.________ AG gerichteten Mahnschreiben zwischen dem Rechnungsbetrag und der Unterschrift von L.________, dem Geschäftsführer der G.________ AG, eine Zeile eingefügt. Der Vorwurf bezieht sich auf den mit Schreibmaschine angebrachten Quittungsvermerk "Fr. 4'757.30 in bar erhalten, Pfäffikon 3. August 1998". 
B. 
Mit Urteil vom 1. Dezember 2000 sprach das Bezirksgericht Höfe T.________ der Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einem Monat Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Forderung der G.________ AG wurde auf den Zivilweg verwiesen. 
C. 
T.________ gelangte fristgerecht mit Berufung an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; er selbst sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zur Begründung führte er namentlich aus, die Belastungszeugen S.________ und B.________ seien nicht glaubwürdig, da beide ehemaligen Mitarbeiter der K.________ AG Forderungen gegenüber derselben aus Arbeitsverhältnis bzw. gestützt auf Auftragsrecht geltend gemacht hätten. Die Aussagen der Zeugen S.________ und B.________ seien ausserdem widersprüchlich. Die gemäss Anklage geschädigte G.________ AG erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, der Angeklagte sei für seine Taten noch härter zu bestrafen. 
In Gutheissung der Berufung hob die Strafkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 4. Juni 2002, versandt am 10. Januar 2003, das Urteil des Bezirksgerichts Höfe in Sachen T.________ auf, ausgenommen die Verweisung der Zivilforderung der G.________ AG auf den Zivilweg. Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu zwei Dritteln dem Staat und zu einem Drittel der G.________ AG auferlegt. Entsprechend hatte die Geschädigte und Anschlussappellantin einen Drittel der Parteientschädigung des Angeklagten zu tragen. 
D. 
Die G.________ AG, handelnd durch L.________, gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Februar 2003 ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Juni 2002 sei sowohl in Bezug auf den Freispruch des Angeklagten als auch im Kostenpunkt, soweit der Beschwerdeführerin als Partei des Berufungsverfahrens Kosten überbunden worden seien, aufzuheben. Sie macht geltend, das Willkürverbot gemäss Art. 4 BV sei verletzt und der Grundsatz "in dubio pro reo" überstrapaziert worden. Eine Kostenüberbindung wäre nach ihrer Auffassung nur gerechtfertigt gewesen, wenn der Geschädigten grobfahrlässiges Verhalten hätte vorgeworfen werden können. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin verlangt überdies die Ansetzung einer Nachfrist zur Präzisierung ihrer Beschwerde für den Fall, dass diese "nicht den Erwartungen des Bundesgerichts entsprechen" sollte. 
T.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragt das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat sich demgegenüber nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. 
1.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht Schwyz unter anderem vor, es habe den Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Angeklagten und Beschwerdegegners überstrapaziert. Diese Maxime wird verletzt, wenn der Strafrichter im Zweifel zuungunsten des Angeklagten urteilt (BGE 127 Ia 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2b S. 35). Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass es sich bei der angerufenen Verfassungsgarantie um eine Grundrechtsposition des Angeschuldigten handelt. Auf diese kann sich die Anklage nicht berufen (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 560). Dasselbe gilt auch für den Geschädigten. Demnach ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 
1.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht Schwyz habe den Angeklagten in verfassungsrechtlich nicht haltbarer Weise freigesprochen. Bei willkürfreier Beweiswürdigung wäre nach ihrer Auffassung ein Schuldspruch unausweichlich gewesen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der an einem Strafverfahren beteiligte Anzeiger oder Geschädigte in der Sache selbst nicht legitimiert ist, gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.; 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 159 f.). Der Geschädigte ist nach dieser Rechtsprechung auch nicht zur Rüge befugt, die kantonale Behörde habe die Beweise willkürlich gewürdigt (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen; 104 Ia 156 E. 2a S. 156 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5.Auflage, Basel 2002, §105 Rz.24). Anderes gilt nur, soweit der Geschädigte zugleich Opfer ist im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220; 120 Ia 101 E. 2a S. 104 f.). Damit kann auf diese Rüge ebenfalls nicht eingetreten werden. 
1.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft deshalb im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Damit ist auch dem Begehren, es sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen, der Boden entzogen. Ein derartiges Vorgehen entspricht dem Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. 
1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nur eingetreten werden kann, soweit sie sich als ausreichend begründet erweist. Das Bundesgericht behandelt nur diejenigen Rügen, die sich gegen die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid richten und nicht dazu führen, dass zugleich die Frage aufgeworfen wird, ob die Beschwerdeführerin in der Hauptsache zu Recht unterlegen ist (BGE 129 II 297 E. 2.2 S. 300; 109 Ia 91). 
2. 
2.1 Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat erkannt, dass das Bezirksgericht Höfe die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen habe. Der Angeklagte werde für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirkskasse Höfe mit Fr. 4'880.-- entschädigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'090.70 sind zu einem Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt worden, wogegen der Kanton Schwyz nach dem angefochtenen Entscheid die anderen zwei Drittel zu tragen hat. Entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung (in der Höhe von Fr. 2'865.--) zugesprochen worden, die dem Kanton zu zwei Dritteln und der Beschwerdeführerin zu einem Drittel auferlegt worden ist. Diese macht dazu geltend, die Auferlegung von Verfahrenskosten sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigten grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Im vorliegenden Fall sei Grobfahrlässigkeit aus den Akten nicht ersichtlich. Es erscheint fraglich, ob bei einer derartigen Rüge von einer hinrechend begründeten Willkürbeschwerde auszugehen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies kann jedoch angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben. 
2.2 Vor Bundesgericht kann in Bezug auf den Kostenpunkt insbesondere gerügt werden, es fehle an der gesetzlichen Grundlage für die Kostenauflage, das kantonale Recht sehe die Kostenlosigkeit des in Frage stehenden Verfahrens vor, der Kostenspruch stehe im Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gebühr oder Parteientschädigung sei übersetzt (BGE 129 II 297 E. 2.2 S. 300 mit Hinweis). Ebenso kann - wie vorliegend - geltend gemacht werden, es sei nur bei grobfahrlässigem Verhalten zulässig, die Geschädigte Verfahrens- und Parteikosten tragen zu lassen. Es ist zwar zutreffend, dass der Geschädigte gemäss § 53 Abs. 1 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974 (StPO) im erstinstanzlichen Verfahren nur dann zur Tragung der Kosten herangezogen werden kann, wenn er das Verfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unrichtige Angaben veranlasst hat. Für das Rechtsmittelverfahren gilt diese Bestimmung indessen nicht. Nach der ständigen Praxis des Kantonsgerichts, die durch § 139 Abs. 4 StPO in der Fassung vom 16. Oktober 2002 kodifiziert worden ist, hat der Geschädigte Verfahrenskosten und Parteientschädigung nach Massgabe des Unterliegens zu tragen. Diese Regelung ist in mehreren, vor allem neueren Prozessgesetzen vorgesehen und entspricht auch Art. 497 Abs. 1 des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung. Gerade die vorliegend zu beurteilende Kostentragung zu lediglich einem Drittel hält verfassungsrechtlicher Prüfung ohne weiteres stand. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise (vgl. E. 1.4 hiervor) geltend, zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids habe für eine derartige Verlegung der Kosten die gesetzliche Grundlage gefehlt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind auch die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten die Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: