Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.676/2006 /ggs
Urteil vom 31. Oktober 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausstand,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 20. September 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und § 15 des Verkehrsabgabengesetzes des Kantons Zürich vom 11. September 1966 (LS 741.1). Anfangs Juni 2006 erfolgte die Anklage. Ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Staatsanwalt Esseiva lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Mai 2006 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs von X.________ wies die kantonale Direktion der Justiz und des Innern am 31. Juli 2006 ohne Rechtsmittelbelehrung ab. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. September 2006 nicht ein.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 9. Oktober 2006 verlangt X.________ unter anderem die Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Mai 2006, der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Juli 2006 sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2006. Mit einer weiteren Eingabe, datiert vom 9./10. Oktober 2006, ergänzte X.________ seine Beschwerde.
2.
Im vorliegenden Fall steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).
2.1 Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 89 Abs. 1 OG) ist in Bezug auf die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Juli 2006 (zugestellt am 11. September 2006) sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2006 eingehalten. Nachdem das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Juli 2006 verneint hat und auch keine andere kantonale Rechtsmittelinstanz besteht, ist die vorliegende Beschwerde auch gegen den Direktionsentscheid grundsätzlich zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG).
2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare, wenn möglich belegte Rügen (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide nicht hinreichend auseinander. Insbesondere behauptet er, der Staatsanwalt sei befangen und ermittle einseitig, ohne jedoch darzulegen, auf welche Anhaltspunkte und Tatsachen er diese Behauptungen stützt.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer zudem unter Berufung auf BGE 132 I 92 E. 1.6 S. 96 und Art. 18 Abs. 2 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV/ZH) das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Juli 2006 kritisiert, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Nach der Rechtsprechung hat der in Art. 18 Abs. 2 KV/ZH verankerte Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung zur Folge, dass dem Beschwerdeführer aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 132 I 92 E. 1.6 S. 96). Das Verwaltungsgericht hat diese Bedeutung von Art. 18 Abs. 2 KV/ZH erkannt und in seinem Entscheid Ausführungen zu den möglichen Rechtsmitteln gemacht. Der Beschwerdeführer konnte, wie die vorliegende Beschwerde zeigt, den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern ohne weiteres fristgerecht anfechten. Es ist somit unter Berücksichtigung der Rügen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern ihm wegen der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung durch die Direktion der Justiz und des Innern ein Nachteil erwachsen sein soll. Auf diese Rüge kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden.
3.
Es ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
4.
5.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft, der Direktion der Justiz und des Innern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: