Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.277/2006 /leb
Urteil vom 31. Oktober 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X.________, nämlich:
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide handelnd durch Y.________ Liegenschaften,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt
Michael Thürlemann,
gegen
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons
St. Gallen, Postfach, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. August 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ und B.________ bilden die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X.________, Z.________. Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen lehnte es mit Verfügung vom 31. August 2005 ab, den auf dieser Liegenschaft durch einen Sturmwind an einer automatischen Sonnenstore verursachten Schaden zu ersetzen. Der gegen die entsprechende Verfügung erhobene Rekurs an die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen deren Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 24. August 2006 teilweise gut, hob den Rekursentscheid der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt sowie die Verfügung der Gebäudeversicherungsanstalt vom 31. August 2005 auf und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die erste Instanz zurück (Ziff. 1). Es auferlegte die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- je zur Hälfte den Versicherten und der Gebäudeversicherungsanstalt (Ziff. 2); ebenso verfuhr es hinsichtlich der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- (Ziff. 3); zudem wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Ziff. 4).
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Oktober 2006 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, die Ziff. 2, 3 und 4 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids seien aufzuheben, es seien die amtlichen Kosten der kantonalen Rechtsmittelverfahren der Gebäudeversicherungsanstalt aufzuerlegen und es seien ihnen die ausseramtlichen Kosten der kantonalen Rechtsmittelverfahren zu entschädigen.
Die Akten des Verwaltungsgerichts sind eingeholt, hingegen sind keine weiteren Instruktionsmassnahmen (wie Schriftenwechsel) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Art. 87 Abs. 1 OG), bloss zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gelten Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f.), welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 OG sofort gesondert mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können. Selbst wenn, wie vorliegend, der kantonale Entscheid nur in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden soll, gilt das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Kostenentscheide bringen in der Regel keinen solchen Nachteil mit sich (vgl. BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; s. auch Urteile 1P.106/2002 vom 11. Oktober 2002 E. 1.3 und 1P.598/2000 vom 28. März 2001 E. 2). Dass es sich im Falle der Beschwerdeführer anders verhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 OG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Gebäudeversicherungsanstalt und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: