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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 2/06 
 
Urteil vom 31. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, Tödistrasse 17, 8000 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 11. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene W.________ war vom 1. April 1985 bis 30. Juni 1997 als Aufseher/Hundeführer in der Kantonalen Strafanstalt X.________ tätig und dadurch bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Verwaltung ging dabei davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche die bei einer lang dauernden Krankheit zu bestehende einjährige Wartezeit auslöst, am 1. Juli 1997 eingetreten sei, setzte den Rentenbeginn aber wegen verspäteter Anmeldung erst auf den 1. Januar 2001 fest. 
B. 
Am 26. Juli 2004 reichte W.________ Klage gegen die BVK resp. den Kanton Zürich als deren Träger ein mit dem Antrag, es sei ab 1. Juli 1998 eine BVG-Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % nebst Verzugszins zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gewährte W.________ die unentgeltliche Verbeiständung und wies die Klage mit Entscheid vom 11. November 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung auch für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
 
Der Kanton Zürich lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen, namentlich wegen eines Rückenleidens, invalid und hat deswegen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Streitig und zu prüfen ist, ob die BVK BVG-Invalidenleistungen zu erbringen hat. Voraussetzung hiefür wäre nebst anderem, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während des am 30. Juni 1997 beendeten Versicherungsverhältnisses bei der BVK und der daran anschliessenden, mangels Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses zu berücksichtigenden einmonatigen Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist (vgl. Art. 23 BVG). Dies wird vom Beschwerdeführer bejaht und vom Beschwerdegegner verneint. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der Rechtsgrundlagen zunächst erwogen, dass die IV-Stelle bei der am 17. Januar 2003 verfügten Rentenzusprechung zwar den Beginn der für die Bestimmung der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Juli 1997 festgesetzt hat, dies aber für die BVK als BVG-Versicherer nicht verbindlich ist, da diese nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren eingezogen worden war (BGE 129 V 73; vgl. auch BGE 132 V 1). Dies ist zu Recht nicht umstritten. Der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist somit für die Belange der beruflichen Vorsorge frei zu überprüfen. 
2.2 Die Vorinstanz hat dies getan und ist zum Ergebnis gelangt, die für die Bestimmung der Leistungspflicht des BVG-Versicherers massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Sommer 1998 und somit jedenfalls nach Beendigung der Versicherungsdeckung durch die BVK eingetreten. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage und ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass im Laufe der über zehnjährigen Anstellungszeit in der Strafanstalt X.________ zwar wiederholt krankheits- und unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten zu verzeichnen waren. Selbst wenn indessen diesbezüglich ein enger sachlicher Zusammenhang zu dem letztlich invalidisierenden Gesundheitsschaden bejaht werden könnte, was nach Lage der Akten zweifelhaft ist, fehlte es jedenfalls an dem für eine Leistungspflicht der BVK zusätzlich erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den früher aufgetretenen Beeinträchtigungen und der Invalidität (vgl. BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war nach diesen Arbeitsunfähigkeiten, namentlich auch nach der letztmaligen im Jahr 1996, welche im Übrigen durch einen Hundebiss verursacht wurde und somit auch sachlich nicht mit der in der Folge eingetretenen Invalidität zusammenhing, zumindest über mehrere Monate hinweg ohne wesentliche gesundheitsbedingte Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit arbeitstätig. Damit wurde der enge zeitliche Zusammenhang zur späteren Invalidität in massgeblicher Weise unterbrochen (vgl. SZS 2002 S. 153 [Urteil P. vom 21. Juni 2000, B 19/98]; Urteil A. vom 8. Februar 2006, B 100/05, Erw. 3.2). 
2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Weshalb für die streitige Leistungspflicht der BVK nicht auf den von der IV-Stelle festgelegten Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich und zutreffend erläutert. Sodann genügt nicht, dass schon früher gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind. Massgebend ist, dass diese nicht zu einer zeitlich eng mit der späteren Invalidität zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Dies ergibt sich zuverlässig aus den Akten, namentlich auch aus dem vom Arbeitgeber aufgelegten Personaldossier des Versicherten, in welchem die gesundheitsbedingten Absenzen in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten und Zeugnissen aufgeführt sind. An dieser Beurteilung vermag die auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützte und durch keine weiteren Anhaltspunkte bestätigte anamnestische Aussage in einem Arztbericht vom 22. Juli 2002, wonach Probleme mit dem Bewegungsapparat zur Aufgabe der Tätigkeit in der Strafanstalt X.________ geführt hätten, ebenfalls nichts zu ändern. Dass die in der Folge invalidisierende Gesundheitsschädigung eine wesentliche Rolle bei der - durch Selbstkündigung des Versicherten bewirkten - Beendigung des Arbeitsverhältnisses gespielt hat, kann gestützt auf die Akten, insbesondere auch den Bericht des Arbeitgebers vom 4. April 2005, verneint werden. Danach stand hiebei der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer beruflichen Neuorientierung im Vordergrund. Von ergänzenden Abklärungen, vor allem auch der letztinstanzlich erneut beantragten Befragung eines Zeugen, welcher gesundheitliche Probleme bestätigen soll, sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb mit der Vorinstanz darauf zu verzichten ist. Es kann im Übrigen auf die einlässlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4. 
Zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 31. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i. V.