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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 526/06 
 
Urteil vom 31. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
A.________, 1973, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 3. Mai 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1973 geborene A.________ meldete sich am 4. August 2000 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 5. Februar 1999 mit Distorsion der Halswirbelsäule bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Arbeitslosenversicherung bei und holte den Arbeitgeberbericht der Spitex X.________ und Y.________ vom 7. September 2000 ein, bei welcher die Versicherte bis Ende September 1998 zu 80 % und vom 1. Oktober 1998 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Dezember 1998 zu 50 % angestellt war. Im Auftrag der Vaudoise Versicherungen erstellte Dr. med. C.________ von der Klinik Z.________ für Epilepsie und Neurorehabilitation in S.________ das Gutachten vom 7. Februar 2001. Nach Rücksprache mit diesem Arzt veranlasste die IV-Stelle eine dreimonatige berufliche Abklärung in der Abteilung Berufsfindung und -erprobung der Klinik Z.________, welche gemäss Schlussbericht vom 2. November 2001 indessen am 26. Oktober 2001 vorzeitig abgebrochen werden musste. Dr. med. C.________ nahm am 7. Dezember 2001 zu Handen der IV-Stelle nochmals Stellung. Die SUVA führte weitere medizinische Abklärungen durch und liess unter anderem das Gutachten der Neurologischen Klinik des Spitals in E.________ vom 11. Juni 2003 erstellen. Dr. med. C.________ äusserte sich dazu in einem Bericht vom 15. Dezember 2003. 
 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 sprach die SUVA A.________ eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu, und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juni 2005 ab. 
 
Nach Einholung des Haushalt-Abklärungsberichts vom 20. Juli 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2003 eine halbe Rente und vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 eine Viertelsrente zu. Ab dem 1. Oktober 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung vom 4. August 2005). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Mai 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, ist der Rentenanspruch daher materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1), wobei das ATSG bezüglich der für den Rentenanspruch relevanten Begriffe zu keiner Änderung der Rechtslage geführt hat (BGE 130 V 343, 393). 
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV), bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 27bis Abs. 1 IVV in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 393) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG bis 31. Dezember 2002; nunmehr Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt unter der Herrschaft des ATSG grundsätzllich weiter (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen. 
2.4 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 
3. 
Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen nach der gemischten Methode auf der Grundlage eines erwerblichen Anteils von 80 % und eines Haushaltanteils von 20 % zu ermitteln. 
3.1 Die Zusprechung einer halben Rente für die Zeit ab 1. Februar 2000 (Ablauf des Wartejahres [Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 IVG] seit dem Unfall vom 5. Februar 1999) ist mit Blick auf die medizinischen Unterlagen korrekt. Sie stützt sich auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 7. Februar 2001, welches der Versicherten mit Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von rund 30 % attestierte. Davon ausgehend ermittelte die IV-Stelle für den erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 73 %, entsprechend einem gewichteten Invaliditätsgrad von 58,4 % (73 % x 0,8). Bezüglich des Haushaltanteils gelangte die Abklärungsperson laut Bericht vom 20. Juli 2004 zu einer Einschränkung von 16 % oder gewichtet mit 20 % zu einem Behinderungsgrad von 3,2 %. Dieser wird den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [Urteil S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02]) gerecht und ist damit geeignet, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Anhaltspunkte für relevante Fehleinschätzungen bestehen nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, sodass darauf abgestellt werden kann. Damit ergibt sich bei Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 80 % und des Haushaltbereichs mit 20 % gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 62 %. 
3.2 Die SUVA sprach der Versicherten - nachdem sie bis 31. Juli 2000 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. August 2000, gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 7. Februar 2001, ein solches bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgerichtet hatte - mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % zu (Verfügung vom 2. Februar 2004). Dabei stellte sie auf das Gutachten der Neurologischen Klinik des Spitals E.________ vom 11. Juni 2003 und insbesondere das neuropsychologische Teilgutachten vom 13. Mai 2003 ab, wonach in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 
3.3 Gemäss Gutachten der Neurologischen Klinik des Spitals E.________ vom 11. Juni 2003 lautet die Diagnose: Schädelkontusion links und Commotio cerebri, HWS-Distorsionstrauma mittelschweren Grades, milde traumatische Hirnschädigung. Eine Tätigkeit im angestammten Pflegeberuf sei wegen der körperlichen Belastung, vor allem im Bereich der Wirbelsäule, des Fehlens von planbaren regelmässigen Pausen und der Möglichkeit von akuten Notfallsituationen nicht realistisch. Aufgrund der aktuell klar besseren neuropsychologischen Testergebnisse und der nicht mehr nachweisbaren depressiven Reaktion müsse die bisherige Beurteilung der Eingliederungsmöglichkeiten revidiert werden. Mit Blick auf die milden neuropsychologischen Defizite und die geringen somatischen Störungen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sofern nicht eine körperliche Belastung mit Heben schwerer Lasten, längeren stereotypen Körperhaltungen oder -bewegungen im Vordergrund stehe. Zudem seien akute Belastungssituationen zu vermeiden. Diesen Anforderungen entspreche beispielsweise die von der Versicherten bereits früher ausgeübte Tätigkeit als Wohnberaterin. Eine solche Beschäftigung sei mit einem Pensum von vorerst 50 % und einer monatlichen Steigerung um 10 % bis hin zu einer vollen Tätigkeit zumutbar. Laut neuropsychologischem Teilgutachten vom 13. Mai 2003, welches auf einer Untersuchung vom 30. April 2003 beruht, liessen sich leichte Beeinträchtigungen im Aufmerksamkeitsbereich, in verschiedenen Gedächtnisleistungen (verbal und nonverbal) und in exekutiven Funktionen feststellen. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Untersuchungsbefunden vom 19. Januar 2001 sei jedoch von einer signifikanten Verbesserung in den Aufmerksamkeitsleistungen auszugehen. 
3.4 Basierend auf diesen medizinischen Unterlagen lässt es sich nicht beanstanden, wenn IV-Stelle und Vorinstanz ab April 2003 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und aufgrund eines Einkommensvergleichs von einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 57 % ausgingen, was bei gleichbleibender Einschränkung im Haushaltbereich einen Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % ergab, und die Invalidenrente nach Ablauf von drei Monaten (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) entsprechend herabsetzten. 
3.5 Weiter haben IV-Stelle und Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Neurologischen Klinik des Inselspitals E.________ vom 11. Juni 2003 für die Zeit ab Juni 2003 eine Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von 60 % veranschlagt. Auf das neurologisch-neuropsychologische Gutachten ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung abzustellen. Dieses beruht auf allseitigen Untersuchungen bezüglich Allgemein- und Neurostatus sowie in neuropsychologischer Hinsicht und erfolgte unter Beizug des Röntgendossiers. Es beinhaltet eine ausführliche Anamnese, berücksichtigt die geltend gemachten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein, und die Schlussfolgerungen der Gutachter sind begründet. Die Möglichkeit zur sofortigen Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 50 % und einer monatlichen Steigerung um 10 % bis zur vollen Arbeitsfähigkeit wird damit begründet, dass nur leichte neuropsychologische Defizite und geringe somatische Störungen festgestellt wurden. Demgegenüber beruht die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 15. Dezember 2003, in welchem die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt wird, nicht auf einer aktuellen eigenen Untersuchung, wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, weshalb ihr in beweisrechtlicher Hinsicht kein erhöhtes Gewicht beigemessen werden kann. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C.________ im Arztbericht vom 13. April 2004 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. 
4. 
4.1 Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen) hat die IV-Stelle in ihrem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 entsprechend dem von der SUVA angenommenen Valideneinkommen bei einem Pensum von 80 % (vgl. den die Unfallversicherung betreffenden rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2005) festgesetzt. Es handelt sich dabei um den Verdienst von Fr. 3'410.70, den die Versicherte gemäss Angaben der Spitex im Jahre 2004 als Hilfspflegerin monatlich hätte erzielen können. Die IV-Stelle hat diesen zudem entsprechend der Rentenabstufung rückwirkend der jeweiligen Nominallohnentwicklung angepasst. 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine Stelle als Hilfstherapeutin angetreten hätte. In einem Schreiben vom 17. April 2000 bestätigte dieser zwar, dass die Versicherte "quasi als Hilfstherapeutin" bei ihm hätte tätig werden sollen. Er machte jedoch keine genauen Angaben bezüglich vorgesehenem Lohn und Arbeitspensum. Im Idealfall hätte sie dort Fr. 3'500.- im Monat, bei einem Beschäftigungsgrad von ca. 32 Stunden in der Woche verdient. Dr. med. M.________ hielt jedoch fest, dass ein Vertrag nie zustande gekommen und die Tätigkeit nie ausgeführt worden sei. 
4.2 Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle ausgehend von den Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und eines so genannten leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) von 15 % bestimmt. Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Laut den im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 dargelegten Berechnungen ergibt sich daraus eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 43,5 % und ein gewichteter Invaliditätsgrad für den erwerblichen Bereich von 34,8 % (43,5 % x 0,8). Mit der Einschränkung im Haushalt von 16 %, entsprechend einem mit 20 % gewichteten Behinderungsgrad von 3,2 %, resultiert gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 38 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Weil die 60%ige Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht spätestens ab Juni 2003 ausgewiesen ist, wurde die Rente mit Recht gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ab Ende September aufgehoben. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 31. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.