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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_589/2007 /blb 
 
Urteil vom 31. Oktober 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Versicherung V.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 28. September 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchem eine Beschwerde gegen eine Einkommenspfändung abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten werden konnte, 
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Oktober 2007, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht unter Hinweis auf den Entscheid der ersten Instanz erwog, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Auslagen nicht belegt, weshalb sie nicht in das Existenzminimum aufgenommen werden könnten, wobei Steuern im Existenzminimum ohnehin keine Berücksichtigung fänden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass in der Beschwerdeschrift m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG) sind, wobei der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal er sich darin nicht mit den vorgenannten Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist, 
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies und es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen für ihre Gewährung fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Oktober 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: