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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_562/2007 
 
Urteil vom 31. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 14. November 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007, verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von P.________ wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 4. bis 15. und ab 18. September 2006. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2007 ab. 
 
P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bejahung seiner Vermittlungsfähigkeit. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers massgebenden gesetzlichen Grundlagen unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Eingehend geprüft hat es des Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Arbeitslosigkeit bis zu dem die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts zeitlich begrenzenden Erlass des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2007. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die diesbezüglichen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Dasselbe gilt hinsichtlich der mit der Beschwerde aufgelegten Dokumente, welche als neue Beweismittel von vornherein nur zulässig sind, soweit erst der kantonale Entscheid Anlass für deren Beibringung bot (E. 1 hievor), wovon indessen kaum die Rede sein kann. Teilweise lagen die eingereichten Unterlagen im Übrigen bereits im kantonalen Verfahren vor, teilweise beschlagen sie die Zeit erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2007 und müssen deswegen unbeachtlich bleiben. Das von der Vorinstanz aus den festgestellten Umständen tatsächlicher Art, insbesondere der mehrfachen Vereitelung der Teilnahme an einem vom Verein X.________ angebotenen vorübergehenden Beschäftigungsprogramm und der damit einhergehenden wiederholten Verletzung von Meldepflichten, gefolgerte Fehlen der Vermittlungsbereitschaft und damit der Vermittlungsfähigkeit sowie deswegen schliesslich auch der Taggeldberechtigung ist mit den bundesrechtlich vorgesehenen Rechtsfolgen vereinbar. Von einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG jedenfalls kann nicht gesprochen werden. 
3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-Nord, zugestellt. 
Luzern, 31. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl