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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_765/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 31. Oktober 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. August 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 7. Oktober 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2011, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass insbesondere die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG), 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist und eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 l. E. 2.3 S. 246 f.), 
dass deshalb die blosse Berufung auf Arztberichte abweichende ärztliche Auffassungen u.a.m., mit denen sich die Vorinstanz schon auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht zu genügen vermag, 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der medizinischen Abklärungen festgestellt hat, der Gesundheitszustand des Versicherten, insbesondere der psychische, habe sich im massgebenden Vergleichszeitraum nicht erheblich geändert, 
dass die Beschwerdebegründung von vornherein insoweit nicht genügt, als sie sich auf anderes als den angefochtenen Entscheid bezieht oder sich in pauschalen Behauptungen und Unterstellungen erschöpft, 
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann zwar - im Unterschied zu früheren Verfahren - einzelne von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen kritisiert, es aber unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen konkret auseinander zu setzen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine - entscheidwesentliche - offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung deshalb nicht genügt und dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG keine Gerichtskosten zu erheben sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke