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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_405/2012 
 
Urteil vom 31. Oktober 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 11. Mai 2012 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2012, 
in die Verfügung vom 23. Juli 2012, worin auf Ausstandsbegehren nicht eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des anberaumten Kostenvorschusses angesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 8. Oktober 2012, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. Oktober 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Stadt Kloten schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Oktober 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel