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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_151/2013, 1B_152/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.  
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide vom 13. März 2013 des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Veruntreuung von Leasingfahrzeugen, in deren Verlauf sie diverse Schriftunterlagen sowie elektronische Datenträger vorläufig sicherstellte. Am 30. Januar 2013 erliess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft im Entsiegelungsverfahren einen Zwischen- und Teilentscheid. Darin verfügte es die Entsiegelung eines ersten  Teils der sichergestellten Dokumente (nachfolgend: Unterlagen A) bzw. deren Herausgabe an die Staatsanwaltschaft (zur Durchsuchung und weiteren prozessualen Verwendung). Gleichzeitig verfügte das Zwangsmassnahmengericht (prozessleitend) Folgendes: Ein  zweiter Teil der sichergestellten Dokumente (nachfolgend: Unterlagen B) sei einer richterlichen Triage zu unterziehen, und über die Entsiegelung der sichergestellten elektronischen  Datenträger sei in einem späteren Zeitpunkt zu befinden.  
 
B.  
Am 15. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um teilweise Wiedererwägung seines Entscheides vom 30. Januar 2013. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 13. März 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, dass (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Zwischen- und Teilentscheides vom 30. Januar 2013) die richterliche Triage der sichergestellten  Unterlagen B "unter Ausschluss der Parteien" durchzuführen sei.  
 
C.   
Mit separatem Teil-Entscheid vom 13. März 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht betreffend die versiegelten elektronischen Datenträger Folgendes:  
 
"1. Folgende Positionen können durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft dieses Entscheides entsiegelt werden: (...) (Datenträger). 
 
 2. Die Staatsanwaltschaft hat unmittelbar nach Erhalt der entsiegelten Datenträger eine Sichtung durchzuführen und darüber zu befinden, welche Datenträger bzw. Dateien für das Strafverfahren noch benötigt werden und diese definitiv zu beschlagnahmen. Die Dateien ohne Deliktsrelevanz sind zu löschen." 
 
D.   
Sowohl gegen den prozessleitenden Wiedererwägungsentscheid (Verfahren 1B_151/2013) als auch gegen den Teilentscheid (betreffend elektronische Datenträger) des Zwangsmassnahmengerichtes (Verfahren 1B_152/2013), je datierend vom 13. März 2013, gelangte der Beschuldigte mit Beschwerden vom 10. April 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt (in den Hauptstandpunkten) je die Aufhebung der beiden Entscheide. 
 
 Im Verfahren 1B_151/2013 beantragen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht je, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Mai bzw. 3. Juni 2013. Im Verfahren 1B_152/2013 beantragen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Juni 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beide Beschwerden wurden von demselben Rechtsuchenden erhoben. Sie stehen in einem engen prozessualen Sachzusammenhang. Die Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen. 
 
2.   
Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den prozessleitenden Wiedererwägungsentscheid (im Verfahren 1B_151/2013) eingetreten werden kann. 
 
2.1. Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353 E. 1 S. 356).  
 
2.2. Prozessleitende Zwischenentscheide betreffend die Modalitäten der Triage im hängigen Entsiegelungsverfahren sind nach ständiger Praxis nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteil des Bundesgerichtes 1B_162/ 2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2, mit Hinweisen). Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid (bzw. Entsiegelungs-Teilentscheid) anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
2.3. Im Beschwerdeverfahren 1B_151/2013 wird ein (wiedererwägungsweise gefällter) prozessleitender Zwischenentscheid im Entsiegelungsverfahren angefochten: Darin wird verfügt, dass (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Zwischen- und Teilentscheides vom 30. Januar 2013) die  richterliche  Triageeines Teils der sichergestellten Dokumente "unter Ausschluss der Parteien" durchzuführen sei. Die Staatsanwaltschaft habe dem Zwangsmassnahmengericht die betreffenden versiegelten Unterlagen einzureichen. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass sich unter den fraglichen Akten Anwaltskorrespondenz befinden könne. Dem Zwangsmassnahmengericht sei es "ohne Weiteres möglich", eine "Sichtung" dieser Dokumente vorzunehmen und nötigenfalls eine entsprechende Aussonderung vorzunehmen, "damit sie im weiteren Entsiegelungsverfahren beurteilt werden können" (angefochtener Entscheid, S. 3). Eine (Teil-) Entsiegelung im Sinne von Art. 248 Abs. 3 StPO, nämlich eine Freigabe von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft, wird im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid nicht verfügt.  
 
2.4. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind prozessleitende Zwischenentscheide dieser Art grundsätzlich nicht selbstständig mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar.  
 
2.5. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vom Zwangsmassnahmengericht in Aussicht genommene prozessuale Vorgehen zu einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne der dargelegten Praxis führen könnte: Der Beschwerdeführer begründet den drohenden Rechtsnachteil mit materiellen Vorbringen gegen eine Entsiegelung. Er macht geltend, es drohe eine "Verletzung der Privatsphäre", falls die sichergestellten Unterlagen "an die Staatsanwaltschaft herausgegeben" würden. Dabei verkennt er, dass in der angefochtenen prozessleitenden Verfügung gar keine Freigabe von versiegelten Akten zur Durchsuchung angeordnet wird. Vielmehr erwägt das Zwangsmassnahmengericht, dem Beschwerdeführer stehe kein gesetzlicher Anspruch zu, bei der (grundsätzlich nicht parteiöffentlichen) richterlichen Triage persönlich anwesend zu sein. Das rechtliche Gehör im Entsiegelungsverfahren könne ihm auf schriftlichem Wege ausreichend gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, inwiefern seine Rechte verletzt würden, wenn er zur richterlichen Sichtung der fraglichen Dokumente nicht persönlich zugelassen wird (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3).  
 
2.6. Nach dem Gesagten kann im Verfahren 1B_151/2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
3.   
Zu prüfen ist sodann die Beschwerde gegen den Entsiegelungs-Teilentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes betreffend elektronische Datenträger (Verfahren 1B_152/2013).  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, das Zwangsmassnahmengericht habe selbst die Triage und Entsiegelung der Datenträger vorzunehmen. Er vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe diese Aufgabe in bundesrechtswidriger Weise vollständig an die Staatsanwaltschaft "delegiert".  
 
3.1.1. Im angefochtenen Entscheid werden zunächst die prozessualen Entsiegelungsschritte und materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen erörtert (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1-11, S. 1-5). Die Vorinstanz erwägt sodann, es sei bei den versiegelten elektronischen Datenträgern kein gesetzliches Entsiegelungshindernis dargetan und erkennbar. Schon der Zwischen- und Teilentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 30. Januar 2013 sei dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie zwei mitbetroffenen Gesellschaften zugestellt worden. Weder der fragliche Anwalt noch die beiden Firmen hätten geltend gemacht, die Dateien seien durch ein Berufsgeheimnis geschützt. Die Gesellschaften hätten auch nicht dargelegt, dass bis zum 7. Dezember 2012 überhaupt ein Mandatsverhätnis zu dem fraglichen Anwalt bestanden hätte. Der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren keine Auskunft darüber gegeben, seit wann er durch diesen Anwalt vertreten werde. Ebenso wenig lege er ein früheres Mandatsverhältnis zu einem anderen Rechtsvertreter dar. Der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen, indem er keine konkreten Angaben darüber gemacht habe, welche Dateien genau der Geheimhaltung bzw. dem Anwaltsgeheimnis unterliegen würden oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwiesen. Eine solche Substanzierung sei dem Beschwerdeführer umso mehr zumutbar gewesen, als er im Besitz der Originaldatenträger sei und vom Zwangsmassnahmengericht zu entsprechenden Konkretisierungen aufgefordert worden sei. Anlässlich der Sicherstellung der elektronischen Datenträger am 5. Dezember 2012 seien diese lediglich kopiert (und die Kopien versiegelt) worden. Ein gesetzliches Entsiegelungshindernis sei nicht ersichtlich.  
 
3.1.2. Zwar erscheint der blosse Wortlaut des Dispositives (Ziff. 1-2) des angefochtenen Entscheides insofern etwas mehrdeutig. In Anbetracht der (in E. 3.1.1 dargelegten) materiellen Erwägungen der Vorinstanz wird aber hinreichend deutlich, dass das Zwangsmassnahmengericht die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen selbst geprüft hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Entsiegelungsentscheid in bundesrechtswidriger Weise vollständig an die Staatsanwaltschaft "delegiert", erweist sich als unbegründet. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft angewiesen hat, vor einem allfälligen förmlichen Beschlagnahmeentscheid auch noch eine eigene "Sichtung" der zur Durchsuchung freigegebenen Datenträger durchzuführen und dabei (aus Sicht der Untersuchungsleitung) "darüber zu befinden, welche Datenträger bzw. Dateien für das Strafverfahren noch benötigt werden" (Dispositiv, Ziff. 2). Mangels ausreichender Substanzierung durch den Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren und mangels eigener Kenntnis der Strafuntersuchungsakten hatte die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Detailabklärungen zu treffen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen gegen die Hausdurchsuchungsverfügung inhaltlich nicht befasst habe.  
 
 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren von Bundesrechts wegen eine förmliche Überprüfung des Hausdurchsuchungsbefehls (Art. 244 i.V.m. Art. 241 StPO) vorzunehmen hätte. Eine solche Verpflichtung erschiene umso fraglicher, als Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft selbstständig bei der StPO-Beschwerdeinstanz anfechtbar sind (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und Art. 248 StPO eine Überprüfung von Hausdurchungsbefehlen durch das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren konsequenterweise nicht vorsieht. Es kann offen bleiben, ob die Gehörsrüge insoweit überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer bringt vor, die seiner Ansicht nach "wahllose" Hausdurchsuchung bzw. die Sicherstellung und Entsiegelung der hier streitigen Datenträger sei unverhältnismässig und stelle eine unzulässige "Fishing expedition" dar. Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer durchaus im Entsiegelungsverfahren vorbringen und konkretisieren können, indem er dargelegt hätte, inwiefern die versiegelten Dateien (oder Teile davon) keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen würden. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, hat es der Beschwerdeführer jedoch versäumt, entsprechende zumutbare Angaben zu machen. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
3.3. Auch die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Entsiegelungs-Teilentscheid lassen diesen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:  
 
3.3.1. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahme und vertritt die Ansicht, die Staatsanwaltschaft verfüge schon über genügend Beweisunterlagen. Er setzt sich dabei jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht erkennbar auseinander. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, die Entsiegelungshindernisse geltend machen, eine prozessuale Mitwirkungs- bzw. Substanzierungsobliegenheit trifft. Soweit sie behaupten, die Sicherstellung und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen sei nicht erforderlich bzw. zu Untersuchungszwecken ungeeignet, haben sie (im Rahmen des Zumutbaren) darzulegen, welche der versiegelten Gegenstände offensichtlich keinen Sachzusammenhang zum untersuchten Sachverhalt aufweisen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Beschwerdeführer weder im Entsiegelungsverfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht nachgekommen, weshalb die Rüge eines unverhältnismässigen Eingriffes in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
3.3.2. Analoges gilt für die (erneut) nicht näher konkretisierten Vorbringen, es befänden sich auf den sichergestellten Datenträgern "Aufzeichnungen persönlicher Natur des Beschuldigten" bzw. anwaltliche Korrespondenz (vgl. dazu oben, E. 3.1.1).  
 
3.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Entsiegelung von Datenträgern wendet, deren Inhaber dritte Personen sind, ist auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 StPO).  
 
4.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde im Verfahren 1B_151/2013 ist nicht einzutreten ist und dass die Beschwerde im Verfahren 1B_152/2013 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden mit diesem Entscheid in der Sache hinfällig. 
 
 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 1B_151/2013 und 1B_152/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde im Verfahren 1B_151/2013 wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Beschwerde im Verfahren 1B_152/2013 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster