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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_655/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, 
Gemini Sammelstiftung, 
Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 11. August 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz nach Würdigung der medizinischen Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen gestützt das durch die Abklärungsstelle MGZ (Medizinische Gutachten Zug) erstattete Gutachten vom 20. Mai 2015 zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer sei sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, 
dass der Beschwerdeführer nichts darlegt, was darauf hinweisen könnte, dass diese vorinstanzliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollte, 
dass er sich in appellatorischer Weise auf eine eigene Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt, 
dass die Eingabe vom 23. September 2016 die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde damit offensichtlich nicht erfüllt, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, der Gemini Sammelstiftung, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann