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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_723/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Zufikon, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2018 (WBE.2018.194). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die auf kantonalem Recht beruhende, seitens der Gemeinde festgelegte Beibehaltung des im Sozialhilfebudget anrechenbaren Mietzinses per 1. Februar 2018 auf dem Niveau der vom Beschwerdeführer bis Ende November 2017 gemieteten Wohnung bestätigte, 
dass es weiter die von der Gemeinde ebenfalls auf der Grundlage kantonaler Rechtsbestimmungen auf den 1. Februar 2018 vorgenommene Begrenzung der anrechenbaren Krankenkassenprämien auf das Niveau der kantonalen Richtprämie bestätigte, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, sondern lediglich seine Sicht der Dinge wiedergibt, ohne auf das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene auch nur ansatzweise einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid konkret gegen von der Verfassung geschützte Rechte verstossen soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel