Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_619/2019
Urteil vom 31. Oktober 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019 (200 19 554 IV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2019,
in Erwägung,
dass der Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2017 (Verfahren 200 17 141 IV; vgl. Urteil 9C_336/2017 vom 19. Juni 2017), dessen Revision gestützt auf Art. 61 lit. i ATSG verlangt wird, die in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2017 festgehaltene Anwendung des Fragenkatalogs gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 bei der (rechtskräftig) angeordneten Begutachtung des Beschwerdeführers bestätigt,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 5. Januar 2017 erreichen will und ihm "nach Stornierung des Gutachtensauftrages (...) ein neuer Fragenkatalog nach den gültigen Vorschriften des BSV [IV-Rundschreiben vom 3. Januar 2018 und Anhänge VI, VII, VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI)] unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt werden kann",
dass, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, das IV-Rundschreiben vom 3. Januar 2018 und die Anhänge VI-VIII des KSVI keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG sind (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107), womit sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht beanstanden lässt,
dass das Bundesgericht im Urteil 9C_362/2019 vom 21. Juni 2019 E. 3.1 darauf hinweist, die beabsichtigte (und immer noch nicht stattgefundene) Begutachtung habe auf der Grundlage des neuen Fragenkatalogs gemäss den Anhängen VI-VIII des KSVI zu erfolgen (zum Anspruch des Versicherten, sich zum Katalog der Expertenfragen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335 und BGE 138 V 271 E. 1.1 in fine S. 275),
dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler