Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_541/2022
Urteil vom 31. Oktober 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022 (AK.2022.252-AK).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung. Am 22. Juni 2022 überwies das Untersuchungsamt Uznach die Anklageschrift an das Kreisgericht See-Gaster und wies das Gesuch von A.________ vom 10. Juni 2022 um amtliche Verteidigung ab. Gegen die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung erhob A.________ mit mehreren Eingaben Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. September 2022 abwies. Die Anklagekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, aufgrund der in der Anklageschrift beantragten Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 720.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) liege ein Bagatellfall vor. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, die ihr gegenüber erhobenen, übersichtlichen Vorwürfe zu verstehen, sich dagegen zur Wehr zu setzen und einer Verhandlung folgen zu können. Damit seien die Voraussetzungen für eine notwendige oder amtliche Verteidigung nicht erfüllt.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer nicht auseinander. Mit ihren grösstenteils sachfremden Ausführungen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die Anklagekammer ihre Beschwerde in rechtswidriger Weise abgewiesen hätte. Sie legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli