Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_30/2022
Urteil vom 31. Oktober 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_505/2022
vom 29. September 2022.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_505/2022 vom 29. September 2022 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Haftentlassung infolge Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_505/2022 vom 29. September 2022 ersucht hat;
dass sich der Gesuchsteller in seiner nicht verständlichen Eingabe auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli