Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_151/2022
Urteil vom 31. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2022 (RT220122-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 13. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zürich 7 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins sowie für Fr. 1.--, abzüglich Fr. 100.-- (Valuta 6. September 2021). Die Betreibung betrifft eine Ordnungsbusse im Rahmen der direkten Bundessteuer des Jahres 2019.
Gegen das Rechtsöffnungsurteil erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 Beschwerde. Mit Urteil vom 6. September 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen - sowie gegen ein weiteres Urteil (dazu Verfahren 5D_150/2022) - hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 20. Oktober 2022 hat er eine weitere Eingabe eingereicht.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen schildert er die Vorgeschichte der Bussenverfügung. Ausserdem macht er geltend, die Betreibung hätte storniert werden müssen, weil er die Busse am 4. September 2021 bezahlt habe. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass diese Zahlung angerechnet wurde (vgl. oben E. 1). Bereits das Bezirksgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, er behaupte nicht und es ergebe sich auch nicht aus den Akten, dass der Rest (Zinsen, Betreibungskosten) beglichen worden sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was er diesbezüglich in der kantonalen Beschwerde vorgetragen hat und er geht nicht darauf ein, dass das Obergericht die kantonale Beschwerde als weitgehend mangelhaft begründet und neue Behauptungen als unzulässig erachtet hat.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg