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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6G_1/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, 
Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., 
Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden verurteilte A.________ am 10. Juli 2020 erstinstanzlich wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 500.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 290.-- und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.-- nahm es auf die Staatskasse und sprach A.________ eine Entschädigung von Fr. 3'767.55 aus der Staatskasse zu. 
Dagegen ging die Staatsanwaltschaft in Berufung. Mit dem Urteil Nr. O1S 20 9 vom 28. September 2021 stellte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand in Rechtskraft erwachsen war (Dispositiv-Ziffer 1). Was die Strafzumessung betrifft, trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es bestimmte, dass A.________ die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 290.-- zu tragen hat, während es die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- und die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich entschädigte es A.________ aus der Staatskasse mit Fr. 3'018.80 für das erstinstanzliche Verfahren und mit Fr. 2'600.85 für das zweitinstanzliche Verfahren, beides einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer (Dispositiv-Ziffer 4). 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden führte gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde in Strafsachen. 
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit dem Urteil 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 gut. Es hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 
 
2.  
Das Obergericht stellt ein Gesuch um Erläuterung. Es trägt vor, im Urteil 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 werde ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe sich mit ihrer Beschwerde in Strafsachen gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gewandt und das Bundesgericht habe sich nur dazu geäussert. Nicht thematisiert worden sei hingegen Dispositiv-Ziffer 2, worin das Obergericht hinsichtlich der Bemessung der Strafe nicht auf die Berufung eingetreten war. Im Dispositiv des Urteils 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 habe das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil vollumfänglich aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
3.  
 
3.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amts wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG).  
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG ist zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Erwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 Abs. 1 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann (vgl. Urteile 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1). Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 6G_2/2021 vom 26. August 2021 E. 3.1; 2G_2/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.2; 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2021 vom 9. April 2021 E. 1). 
 
3.2. Die Erläuterung oder Berichtigung erfolgt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amts wegen. Zur Gesuchstellung legitimiert ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG, wem im früheren Verfahren, das zum bundesgerichtlichen Entscheid geführt hat, Parteistellung zugekommen ist oder wer als Rechtsnachfolger auftritt. Massgebend sind hier die Regeln über die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 BGG. Erforderlich ist darüber hinaus ein Rechtsschutzinteresse (Urteil 6G_2/2021 vom 26. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis).  
Der Vorinstanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen worden ist, kommt keine Parteistellung zu. Sie ist daher zur Stellung eines Gesuchs um Erläuterung nicht berechtigt und ihr Gesuch kann lediglich als Anzeige entgegengenommen werden, welche das Bundesgericht von Amts wegen behandeln kann (Urteil 6G_2/2021 vom 26. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Das Obergericht war auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, soweit die Strafzumessung betroffen war. Zur Begründung hatte es angeführt, die Staatsanwaltschaft habe nur vorgetragen, die Busse sei nicht angemessen. Blosse Unangemessenheit könne im Berufungsverfahren aber nicht gerügt werden, wenn wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet hätten (vgl. obergerichtliches Urteil Nr. O1S 20 9 vom 28. September 2021 E. 1.6.4). 
Dem Bundesgericht hatte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und A.________ sei wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Nun hatte aber bereits das Kantonsgericht erstinstanzlich eine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 500.-- ausgesprochen, während das Obergericht auf die Berufung nicht eingetreten war, soweit die Strafzumessung betroffen war. Offenkundig hatte sich die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht also überhaupt nicht gegen die Strafzumessung gewandt, sondern im Ergebnis verlangt, dass die Strafzumessung bestätigt wird. Folgerichtig beschränkte sich das Bundesgericht im Urteil 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 auf die Feststellung, dass sich die Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gewandt hatte (vgl. dort Sachverhalt D und E. 2). Mit dem rechtskräftigen Schuldspruch und der unangefochtenen Strafzumessung durfte sich das Bundesgericht überhaupt nicht mehr befassen, nachdem die Staatsanwaltschaft nur die Verlegung der Verfahrenskosten und die Parteientschädigung angefochten hatte. 
Es trifft zu, dass das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil ohne Nennung von Dispositiv-Ziffern aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückwies. Nach dem Gesagten liegt aber auf der Hand, dass die unangefochtene Strafzumessung genauso wie der rechtskräftige Schuldspruch nicht mehr zur Disposition stehen. Vielmehr ist im Rückweisungsverfahren nur über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung neu zu befinden. 
Ein Bedarf für eine Erläuterung von Amts wegen ist nicht ersichtlich. 
 
5.  
Auf das Erläuterungsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt