Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_575/2023
Urteil vom 31. Oktober 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ersatzkasse UVG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Mai 2023 (S 2021 33).
Nach Einsicht
in die beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhobene Beschwerde vom 12. September 2023 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Mai 2023 an A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Mai 2023,
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2023, mit dem dieses die bei ihm eingegangene Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 16. Juni 2023 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber