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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_573/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus: 
 
1. A.B.________, 
2. A.C.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Swisscom (Schweiz) AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Kalisch, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, 
 
Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, 
Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung Mobilfunkanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 31. August 2023 (VB.2022.00481). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) reichte bei der Bausektion der Stadt Zürich ein Baugesuch für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Gebäudes Vers.-Nr. EN00230 auf dem Grundstück Kat.-Nr. EN2764 am U.________weg in Zürich ein. Geplant ist eine rund 6 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage, deren einzelne Antennenmodule auf den Frequenzbändern 700-900, 1'800-2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 0°, 120° und 240° senden sollen. 
 
B.  
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Swisscom mit Beschluss vom 16. März 2021 die ersuchte Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid erhoben die Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus A.B.________ und A.C.________, sowie D.________ mit gemeinsamer Eingabe Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Erbengemeinschaft A.A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 31. August 2023 ab. 
 
C.  
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.A.________ gelangen am 20. Oktober 2023 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2023 aufzuheben. Sie stellen zudem diverse Verfahrensanträge, darunter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Verfahrens. 
Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der in Frage stehenden Mobilfunkanlage die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hingegen das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen. 
Die Swisscom beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie der Verfahrensanträge, soweit auf diese einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet das angefochtene Urteil als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. 
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.A.________ halten in einer Replik an ihren Anträgen fest und stellen zusätzliche Verfahrensanträge. Die Swisscom bestätigt in einer weiteren Eingabe, an ihren Anträgen festzuhalten, woraufhin die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.A.________ eine weitere Stellungnahme einreichten. Hierzu äusserten sich die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht mehr. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. In der Folge ist sie prozessrechtlich weder partei- noch prozessfähig. Verfahrenspartei ist damit nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln (vgl. Urteil 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 1.1; ferner Urteil 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Vorliegend treten sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft als Beschwerdeführende auf. Als Mitglieder dieser Erbengemeinschaft haben sie Gesamteigentum an der im Einspracheperimeter gelegenen Liegenschaft am V.________weg. Da sie zudem bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind sie gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist mit den Anträgen und deren Begründung einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführenden bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erheben können (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführenden erheben in ihrer Replik und einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht zahlreiche zusätzliche Vorbringen, die sie auch mit ihrer Beschwerde hätten geltend machen können. Dazu gehören insbesondere die neu gestellten Verfahrensanträge, wonach das BAFU als Überprüfungsinstanz der NISV und deren Vollzugsbestimmungen abzulehnen, stattdessen jedoch eine Stellungnahme von einer von ihr genannten technischen Hochschule einzuholen sei und zusätzlich von Strahlung betroffene Personen und Fachpersonen befragt werden sollten. Dies betrifft auch den Antrag in der unaufgeforderten Eingabe vom 27. Juni 2024, es sei zu klären, ob das BAFU legitimiert sei, zuhanden von Bundesgerichtsentscheiden Fachstellungnahmen mit erhöhtem Beweiswert abzugeben. Darauf ist nicht einzugehen. Das gleiche gilt für die im Nachgang an die Beschwerde erhobenen Rügen. 
 
3.2. Nicht einzugehen ist sodann auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit diese ausserhalb des Streitgegenstandes liegen. Dies betrifft insbesondere die Rügen im Zusammenhang mit dem auf die streitgegenständlichen Antennen nicht angewandten Korrekturfaktor und der damit zusammenhängenden Mittelung der Sendeleistung über sechs Minuten (vgl. Urteile 1C_414/2022 vom 29. August 2024 E. 1.2; 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 4.2).  
 
4.  
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz auf diverse Vorbringen ihrerseits nicht eingegangen sei. So hätten sie geltend gemacht, die elektrische Feldstärke an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 3, 4 und 6b sei falsch berechnet worden und am OMEN 2 müsse eine Abnahmemessung durchgeführt werden, weil dort mindestens 80 % der Anlagegrenzwerte ausgeschöpft würden. Zudem seien die Orte für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) auf der Grundlage von falschen Prämissen festgelegt worden. All diese Punkte seien von der Vorinstanz unbehandelt geblieben. 
 
4.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, die oben genannten Rügen der Beschwerdeführenden seien allesamt erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht worden. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen - erfolglos - die Aufhebung der Baubewilligung verlangt habe, könne sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen. Die im Verfahren vor dem Baurekursgericht nicht vorgebrachten Rügen würden sich daher als verspätet erweisen und es sei folglich nicht weiter darauf einzugehen.  
 
4.2. Die diesbezügliche Praxis des Verwaltungsgerichts wird von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sie entgegnen jedoch im Wesentlichen, dass sie sich nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen hätten. Es handle sich dabei lediglich um eine Präzisierung derjenigen Gründe, die sie bereits im Rahmen des Rekurses geltend gemacht hätten. Welche bereits vor dem Baurekursgericht vorgebrachten Bauhinderungsgründe die Beschwerdeführenden damit präzisieren, wird jedoch weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Aus den kantonalen Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden die Berechnung der entsprechenden OMEN und der Festlegung der OKA zumindest sinngemäss kritisiert hätten. Beim Baurekursgericht haben sie im Zusammenhang mit den konkreten Immissionsprognosen lediglich beanstandet, die Liegenschaft V.________ sei bei der Berechnung der OMEN vergessen gegangen. Mit diesem Vorbringen haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass für die betreffende Liegenschaft eine Immissionsprognose vorgenommen wurde und die elektrische Feldstärke mit 3.96 V/m unter dem von den Beschwerdeführenden berechneten Wert von 4.25 V/m liegt. Die Beschwerdeführenden legen dagegen nicht substanziiert dar, inwieweit die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt (vgl. E. 2.1 hiervor) bzw. infolgedessen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hätte, indem sie ihre erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Rügen inhaltlich nicht behandelt hat. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich daher als unbegründet, soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht.  
 
5.  
Weiter rügen die Beschwerdeführenden, das Qualitätssicherungssystem (QS-System) für adaptiv betreibbare Antennen sei ungenügend. Sie kritisieren namentlich, dass das QS-System softwaregesteuert und keine Echtzeit-Überwachung möglich sei. Sodann würden die umhüllenden Antennendiagramme nicht den Worst-Case abbilden. Des Weiteren stellen die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit des QS-Zertifikats in Frage. 
 
5.1. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit den QS-Systemen im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen auseinandergesetzt, die wie hier nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden. Es hat dargelegt, dass eine Echtzeitüberwachung nicht erforderlich ist, weil im QS-System eben nicht die momentane, sondern die maximale Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Zwar wird die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberin aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen sind jedoch statisch und werden nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht anzunehmen ist, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während einiger Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt werden, decken die umhüllenden Antennendiagramme zudem sämtliche Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab (vgl. Urteile 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 9.2; 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 7.3.1; 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4; je mit Hinweisen). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass zukünftige Entwicklungen adaptiver Antennen die abstrahlbaren Senderichtungen oder Antennendiagramme per Software einschränken und somit das umhüllende Diagramm für ein im Bewilligungsverfahren beantragtes Szenario nicht mehr alle physikalisch möglichen Senderichtungen umfassen wird. In diesem Fall muss die Betreiberin mithilfe des QS-Systems sicherstellen, dass die Antenne im Betrieb immer innerhalb des bewilligten Szenarios bleibt. Diese Anforderung an das QS-System ist mit Blick in die Zukunft bereits in der Vollzugshilfe für adaptive Antennen (BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, 2021, Kap. 4) festgehalten. Insofern ist auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer zukünftigen Weiterentwicklung adaptiver Antennen grundsätzlich vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen (vgl. Urteile 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 7.3.1; 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4.4).  
 
5.2. Zutreffend ist allerdings, dass die Kontrolle durch die QS-Systeme bei unrichtigen Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. So wurde vor einigen Jahren anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt, dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im Jahr 2019 das BAFU auf, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Inzwischen liegen erste Ergebnisse aus einem Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Wie das Bundesgericht im Urteil 1C_5/2022 vom 9. April 2024 detailliert dargelegt hat, stellen diese ersten Ergebnisse die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls kein Anlass, das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (zit. Urteil E. 4.6 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 7.3.2).  
 
5.3. Mit ihren weiteren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht infrage zu stellen. Ebenso wenig bringen sie Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit des ISO-Zertifikats betreffend das QS-System der Beschwerdegegnerin erwecken würden. Der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den kompletten Auditierungsbericht zum QS-Zertifikat vom 15. Dezember 2022 offenzulegen (vgl. Antrag Ziff. 11), ist daher abzuweisen.  
 
6.  
Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, es bestünde für die Durchführung von Abnahmemessungen an adaptiven Mobilfunkantennen keine taugliche Messmethode. 
 
6.1. Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass der vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) herausgegebene technische Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden kann, bis das METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (Urteile 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 6.3; 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.3; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dabei ging es auch auf die von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Verwendung von Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen und die Reflexionen ein (vgl. Urteile 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 6.3; 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 6.4; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.3 und 8.4).  
 
6.2. Auf diese Erwägungen kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden Betriebszustand als zulässig betrachtet werden. Das Gegenteil vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem Hinweis auf das Privatgutachten vom 15. August 2022 nicht aufzuzeigen. Hierzu gilt es zu beachten, dass sich das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil mit der generellen Kritik des Verfassers dieses Gutachtens an den Abnahmemessungen auseinandergesetzt hat (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1). Nicht ersichtlich ist sodann, was die Beschwerdeführenden aus einem Fachbericht des Landes Nordrhein-Westfalen abzuleiten versuchen. Darin wird lediglich summarisch die Funktionsweise der in der Schweiz vorgenommenen Abnahmemessungen beschrieben. Daraus geht hingegen nicht hervor, dass die Abnahmemessungen untauglich wären.  
Der Antrag Ziff. 5 der Beschwerdeführenden, das eingereichte Privatgutachten vom 15. August 2022 sei adäquat zu würdigen, erübrigt sich damit. Dasselbe gilt für den Antrag Ziff. 6, es sei durch eine Fachperson des BAFU eine Stellungnahme zur Analyse gemäss Fachbericht des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. 
 
7.  
Die Beschwerdeführenden machen ferner eine Verletzung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG [SR 814.01]) geltend. Sie bringen unter anderem vor, dass die Strahlung von Mobilfunkanlagen auch unterhalb der geltenden Immissionsgrenzwerte bzw. sogar unterhalb der Anlagegrenzwerte gesundheitsschädigend sei. Dies sei heute nachgewiesen. Sie kritisieren zudem, elektrosensiblen Personen und der Erfahrung nach Art. 14 USG werde nicht hinreichend Rechnung getragen. Hinsichtlich der Pulsation von Strahlung halten die Beschwerdeführenden fest, dass das BAFU deren Einfluss zu Unrecht verharmlose. 
 
7.1. Das BAFU verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und hält fest, das BAFU und die beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) habe seit diesen Urteilen keine neuen wissenschaftlichen Entwicklungen festgestellt, die einen Bedarf erkennen liessen, das Schutzkonzept oder die Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) anzupassen.  
 
7.2. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im USG und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Da die Immissionsgrenzwerte auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden sind. An Orten mit empfindlicher Nutzung müssen die unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegenden Anlagegrenzwerte eingehalten sein (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Diese wurden zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Damit wurde im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteil 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.1).  
Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen. Das BAFU hat zur fachlichen Unterstützung im Jahr 2014 die BERENIS einberufen, welche die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema sichtet und diejenigen zur detaillierten Bewertung auswählt, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sein könnten. Die Evaluationen der BERENIS werden etwa vier mal pro Jahr als Newsletter publiziert (Urteil 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 8.2; 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.1; zum Ganzen: Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
7.3. Das Bundesgericht kam im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 unter Berücksichtigung des in der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit langfristigen oder gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten (zit. Urteil E. 5.5.1). Zudem verneinte es genügende Hinweise aus der Wissenschaft, dass die "Pulsation" der Strahlung bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen verursacht (zit. Urteil E. 5.6). Zusammenfassend kam es zum Schluss, die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien rechtskonform (zit. Urteil E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.2; 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 9.3; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll, vermögen die Beschwerdeführenden mit den in der Beschwerde angerufenen Studien und Berichten, die mehrheitlich bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren berücksichtigt wurden, nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist ihre Kritik an der Fachkompetenz und wissenschaftlichen Integrität der zuständigen Mitarbeitenden des BAFU und der BERENIS nicht geeignet, die Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen Stand über die Auswirkungen hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.2). Was die Vorbringen zu elektrosensiblen Personen betrifft, gibt es zurzeit weder allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität, noch konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden. Auch wenn das Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfahrung anerkannt wird, rechtfertigen die bestehenden Wissenslücken nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteile 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 8.2; 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3; 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.4, in: URP 2010 S. 871; je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Einbezugs von Erfahrungswissen wurde im Auftrag des BAFU namentlich ein nationales medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende Strahlung eröffnet (vgl. BAFU, Schutz vor Mobilfunkstrahlung: Eröffnung der Beratungsstelle, Medienmitteilung vom 8. September 2023, <https://www.bafu.admin.ch> unter Elektrosmog und Licht: Mitteilungen [besucht am 22. Oktober 2024]). Die medizinisch geleitete interdisziplinäre Fachstelle soll Einzelfälle systematisch erfassen und dem BAFU sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig Bericht erstatten über die Einzelfallbeobachtungen und über mögliche systematische Zusammenhänge. Dies soll Erkenntnisse erzeugen im Hinblick auf die Ableitung fallbezogener Forschung und/oder für die Prüfung von Massnahmen (Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung, Bericht Mobilfunk und Strahlung, 18. November 2019, S. 105; Urteil 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.2). 
 
7.4. Es ist daher davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt in dieser Hinsicht nicht vor.  
Was die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge anbelangt, so erläutern diese nicht näher, weshalb eine ergänzende Stellungnahme des BAFU bzw. eine erstmalige Stellungnahme des BAG erforderlich und für das vorliegende Verfahren entscheidend wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist notwendig, das BAFU zur Offenlegung aufzufordern, welche Mitarbeitenden die in den Stellungnahmen vertretene Fachmeinung zuhanden des Bundesgerichts repräsentieren. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Stellungnahmen des BAFU - so wie auch vorliegend - stets von den verantwortlichen Mitarbeitenden unterzeichnet werden. Ihre Anträge Ziff. 4, 7, 8 und 9 sind daher abzuweisen. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der durch ihren eigenen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 8 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen