Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_583/2024  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission 
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 26. September 2024 (300.2024.5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2023 betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge forderte die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern A.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2024 auf, bis zum 30. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten. Am 10. Januar 2024 ersuchte A.________ bei der Rekurskommission um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 forderte die Rekurskommission ihn auf, bis zum 30. Januar 2024 das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den geforderten Belegen, namentlich den in der Verfügung aufgelisteten, einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Bundesgericht, das mit Urteil 1C_35/2024 vom 19. Januar 2024 auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eintrat. 
 
2.  
Noch vor dem Urteil des Bundesgerichts, am 12. Januar 2024, hatte A.________ der Rekurskommission das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ohne Beilage von Belegen eingereicht. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wies die Rekurskommission sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Nachfrist bis zum 20. Februar 2024 an zur Leistung des mit Verfügung vom 9. Januar 2024 eingeforderten Kostenvorschusses. Werde innert dieser Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen, werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ erneut Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_96/2024 vom 2. Mai 2024 trat dieses auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Auf das diesbezüglich gestellte Revisionsgesuch von A.________ trat es mit Urteil 1F_15/2024 vom 14. August 2024 ebenfalls nicht ein. 
 
3.  
Noch vor dem letztgenannten Urteil des Bundesgerichts, am 30. Juli 2024, hatte die Rekurskommission A.________ nochmals eine Nachfrist bis zum 12. August 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wenn innert dieser Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werde. A.________ leistete den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht. Mit Urteil vom 26. September 2024 trat die Rekurskommission daher auf seine Beschwerde gegen den Führerausweisentzug des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 15. Dezember 2023 nicht ein. 
 
4.  
Mit Eingabe vom 30. September 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission vom 26. September 2024. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Rekurskommission zur "Berichtigung". 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie aus dem erwähnten Grund nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist. Er macht, soweit seine Vorbringen sachbezogen sind, im Wesentlichen vielmehr erneut und in unsubstanziierter Weise geltend, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt worden, obschon auf seine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil 1C_96/2024 vom 2. Mai 2024 und auf sein diesen Entscheid betreffendes Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. August 2024 nicht eingetreten wurde. Zudem erhebt er in diesem Zusammenhang in pauschaler Weise verschiedene Vorwürfe gegen das Bundesgericht. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen sollte, kann dem Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur