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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_171/2024  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber D. Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc D. Veit, Dominik Elmiger und Dr. Suzan Can, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Schaffner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 12. Februar 2024 (ERZ 23 70). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit schriftlichem Vertrag vom 18. August 2019 bestellte B.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) bei der C.________ AG (im Oktober 2019 umfirmiert in D.________ AG und im November 2020 in A.________ AG; Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) einen von der E.________ Ltd. (nachfolgend "E.________") noch zu entwickelnden und zu produzierenden Sportwagen X.________ zu einem Preis von GBP 4 Mio. Es sollten bloss 24 Stück des Fahrzeuges gebaut werden und die Lieferung an den Gesuchsteller war für Mitte 2021 vorgesehen. Der Gesuchsteller überwies drei Tage später den Kaufpreis an die Gesuchsgegnerin. Diese leitete die Zahlung nicht an E.________ weiter. 
Im Februar 2020 gab die E.________ bekannt, die Arbeiten am Sportwagen X.________ einzustellen und stattdessen den Y.________ zu entwickeln. In der Folge führten die Parteien Gespräche über einen Ersatzkaufgegenstand, einen Z.________, der ebenfalls von der E.________ erst noch zu entwickeln und zu produzieren war. Die E.________ stellte die Arbeiten an der Spezifikation eines Z.________ für den Gesuchsteller Anfang 2021 ein. Am 22. Juni 2021 kündigte die E.________ jegliche Zusammenarbeit mit der Gesuchsgegnerin und liefert seither keine Fahrzeuge mehr an diese. 
Im August 2022 verlangte der Gesuchsteller die Rückzahlung des Kaufpreises von der Gesuchsgegnerin mit der Begründung, der Sportwagen könne nicht geliefert werden. Die Gesuchsgegnerin verweigerte die Rückzahlung. 
 
B.  
Am 13. Oktober 2022 leitete der Gesuchsteller für Fr. 4'435'200.-- nebst Zins die Betreibung ein. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2022 Nr. xxx des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland Rechtsvorschlag, worauf sich der Gesuchsteller am 15. November 2022 mit einem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung an den Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhod en wandte. Mit Urteil vom 10. August 2023 hiess das Einzelgericht das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'435'200.-- nebst Zins seit 15. September 2022. 
 
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Das Obergericht wies mit Urteil vom 12. Februar 2024 die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Einzelgerichts. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner begehrt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin replizierte. Der Beschwerdegegner verzichtete auf Duplik. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 82 SchKG und Art. 57 ZPO, da die Vorinstanz zu Unrecht die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners bejaht habe.  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin brachte vor der Vorinstanz vor, in der Vereinbarung vom 22./26. August 2022 zwischen der E.________ und dem Beschwerdegegner habe sich Letzterer verpflichtet, seine Geldforderung gegenüber der Beschwerdeführerin an die E.________ abzutreten. Es fehle dem Beschwerdegegner an der Aktivlegitimation, weil es wahrscheinlich sei, dass er seine Forderung gegen die Beschwerdeführerin an die E.________ abgetreten habe. Die Vorinstanz folgte diesem Argument nicht. Sie erwog, der Beschwerdegegner habe sich zwar in der genannten Vereinbarung zur Abtretung verpflichtet. Die Beschwerdeführerin habe aber für diese vom Beschwerdegegner bestrittene Behauptung keine Beweise angeboten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seine Forderung noch nicht abgetreten habe. Dies erstaune auch nicht, weil gemäss der vorerwähnten Vereinbarung die Abtretung erst erfolgen solle, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Dies sei offensichtlich nicht der Fall und die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners sei ohne Weiteres zu bejahen.  
 
3.1.2. Vor Bundesgericht beruft sich die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 140 III 372 und das Urteil 5A_46/2018 darauf, dass es Sache des Beschwerdegegners sei, Beweise vorzulegen, dass die Abtretung nicht erfolgt sei. Er sei diesbezüglich beweisbelastet.  
Diese Urteile helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter. Die Entscheide betreffen die Situation, in der ein Rechtsnachfolger des im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigers um Rechtsöffnung ersucht (BGE 140 III 372 E. 3.3.3; Urteil 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1). In dieser Konstellation hat das Bundesgericht erwogen, dass der Rechtsnachfolger seine Rechtsnachfolge liquide nachweisen muss (kürzlich Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 1.2, zur Publ. vorgesehen, mit Hinweis auf die beiden genannten Urteile). In casu verlangt aber nicht ein Rechtsnachfolger die Rechtsöffnung, sondern der auf dem Rechtsöffnungstitel genannte Gläubiger. 
Unter den gegebenen Umständen ist es an der Beschwerdeführerin als Schuldnerin, ihre Einwendung, dass die Forderung vom Beschwerdegegner abgetreten worden sei, glaubhaft zu machen, also substantiiert darzulegen und mit Beweismitteln zu belegen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; vgl. Urteile 5A_989/2021 vom 3. August 2022 E. 5; 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3). Das hat die Vorinstanz richtig erkannt. Sie kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine solchen Beweise offeriert habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner seine Forderung noch nicht abgetreten habe. Dass sie solche Beweise entgegen der Vorinstanz offeriert hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf (Erwägung 2.2), sondern sie wiederholt bloss ihre unbelegten Annahmen, dass die Abtretung "wahrscheinlich" sei und mit dem erstinstanzlichen Urteil ein "durchaus rechtskräftiges Urteil" vorliege. Sie zeigt damit aber nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie darin keine glaubhaft gemachte Abtretung erkannte. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die von der Vorinstanz bejahte Passivlegitimation. Die Vorinstanz habe ihre Passivlegitimation angenommen, obschon die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner nicht zweifellos klar sei. Insbesondere sei der Kaufvertrag nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern auch von ihrer Muttergesellschaft, der F.________ AG, unterzeichnet worden.  
Bereits beide Vorinstanzen haben sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und es verworfen. Sie haben im Wesentlichen dargelegt, es sei klar, dass die primäre Leistungspflicht die operativ tätige Beschwerdeführerin treffe und ihre Muttergesellschaft bloss die Funktion einer Garantin habe. Dagegen wiederholt die Beschwerdeführerin bloss erneut ihren Standpunkt, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen (Erwägung 2.1), inwiefern der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre, als sie die genannte Identität bzw. die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin bejahte. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin im gleichen Zusammenhang lediglich entgegen der Vorinstanz behauptet, der Rechtsöffnungstitel sei "nicht zweifellos klar" und auslegungsbedürftig, ohne diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung rechtsgenüglich darzulegen. 
 
3.3. Die Vorinstanz prüfte, ob die im Vertrag enthaltene Suspensivbedingung eingetreten sei. Sie erwog zunächst, dass diese mit der Nichtproduktion des X.________ durch die E.________ eingetreten sei. Als zweite, selbsttragende Begründung ging die Vorinstanz auf die Kündigung jeglicher Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin durch die E.________ ein. Sie erwog, auch die Kündigung führe zur Unmöglichkeit der Lieferung eines noch herzustellenden Autos, weil die Beschwerdeführerin bei der E.________ keine Fahrzeuge mehr spezifizieren und danach beziehen könne.  
Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt. Denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 4). 
Diesen Anforderungen kommt die Beschwerdeführerin nicht nach. Sie wendet sich zwar gegen die erste Begründung. Mit der zweiten Begründung, wonach sie bei der E.________ aufgrund der Kündigung der Zusammenarbeit keine Fahrzeuge mehr beziehen könne, setzt sie sich aber nicht, zumindest nicht hinreichend, auseinander (Erwägung 2.1), wie auch der Beschwerdegegner zu Recht erkennt. Es fehlt damit an einem Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der ersten Beanstandung. 
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch zu beurteilen, ob die E.________ den X.________ wieder produziert, wie das die Beschwerdeführerin erstmals vor der Vorinstanz behauptete, denn selbst wenn die E.________ dieses Fahrzeug wieder herstellen würde, was der Beschwerdegegner bestreitet, könnte die Beschwerdeführerin aufgrund der unstrittigen Kündigung der Zusammenarbeit keine Fahrzeuge mehr bei der E.________ beziehen. Ohnehin beachtete die Vorinstanz dieses erstmals vor ihr vorgebrachte Novum nicht, was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zwar pauschal beanstandet, ohne sich aber rechtsgenüglich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen (Erwägung 2.1) und ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, aus welchem Grund dieses Novum im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hätte zugelassen werden sollen. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin hat bereits vor den Vorinstanzen eingewendet, es sei zu einer Vertragsänderung gekommen und der Beschwerdegegner habe einem neuen Kaufgegenstand zugestimmt (Lieferung eines Fahrzeuges Z.________ anstelle eines X.________). Die Vorinstanz teilte auch diesen Standpunkt nicht. Sie kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin diese Vertragsänderung nicht habe glaubhaft machen können. Dagegen postuliert diese, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Einwendung gestellt habe, indem sie eine Wahrscheinlichkeit "von mehr als 51%" gefordert habe. Damit seien Art. 82 SchKG und Art. 8 ZGB verletzt.  
 
3.4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 149 III 310 E. 5.2.1.2; 145 III 213 E. 6.1.3). Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 am Ende; Urteile 5A_349/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.2; 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 4.1; 5A_283/2016 vom 23. August 2016 2.3.1; 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3).  
 
3.4.2. Auf Rüge der Beschwerdeführerin hin hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorab dargelegt, warum die Praxis der Ausserrhoder Gerichte, wonach bei der Glaubhaftmachung die Wahrscheinlichkeit "mindestens 51%" betragen müsse, bundesrechtskonform sei. Wie es sich mit diesem Prozentsatz im Einzelnen verhält, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, denn die Vorinstanz ging in ihrer konkreten Beweiswürdigung nicht weiter auf den Prozentsatz von "mindestens 51%" ein. Vielmehr referierte sie zutreffend die gerade genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung (Erwägung 3.4.1) und kam gestützt darauf zum Schluss, dass vorliegend also zu fragen sei, ob die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Parteien den Vertrag vom 18. August 2019 angepasst oder einen neuen Vertrag geschlossen hätten, grösser sei als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies nicht geschehen sei. Sie ging damit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom richtigen Beweismass aus. Von einer überhöhten Anforderung an die Glaubhaftmachung kann keine Rede sein.  
 
3.4.3. Die Vorinstanz setzte sich in der Sache in einer mehrseitigen Beweiswürdigung im Detail mit den einzelnen Indizien und den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Erwägungen der Erstinstanz auseinander. Sie kam dabei zum Beweisergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Indizien ein Beweisgrad "von deutlich unter 50%" für die Wahrheit der Einwendung der Beschwerdeführerin vorliege. Dieser vorinstanzlichen Würdigung stellt die Beschwerdeführerin ihre eigene Sicht gegenüber und bezeichnet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich. Sie legt mit ihren Ausführungen aber nicht hinreichend dar, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung geradezu offensichtlich unrichtig wäre (Erwägung 2.2). Es bleibt damit bei der Beweiswürdigung der Vorinstanz.  
 
3.4.4. Die Beschwerdeführerin moniert, es sei auslegungsbedürftig, ob die Rückforderungsklausel nach Ziff. 4 der besonderen Vereinbarung des Vertrages vom 18. August 2019 im Fall der Vertragsanpassung Anwendung finde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vertragsanpassung wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen, wie gerade dargelegt wurde (Erwägung 3.4.3.). Für den Fall, dass es zu keinem neuen Vertrag gekommen ist, erkennt die Beschwerdeführerin selbst, dass sich die vertragliche Rückforderungsklausel "nur auf den X.________" bezieht. Inwiefern die Rückforderungsklausel in diesem Zusammenhang auslegungsbedürftig wäre, zeigt sie nicht auf.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht die unechten Noven zur Vertragsänderung aus der nachträglichen Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 13. Februar 2023 beachtet habe.  
 
3.5.1. Die Beschwerdeführerin stört sich vorab an der vorinstanzlichen Feststellung, dass sie den Beschwerdegegner in der vorprozessualen Korrespondenz "nur kurz" über ihren Einwand ins Bild gesetzt habe. Sie verkennt jedoch, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist (Erwägung 2.2). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar.  
 
3.5.2. Die Beschwerdeführerin moniert im gleichen Zusammenhang, dass die Vorinstanz Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO verletzt habe, indem sie die unechten Noven des Beschwerdegegners zugelassen habe. Der Beschwerdegegner wäre gehalten gewesen, diese Vorbringen bereits im Rechtsöffnungsgesuch vorzubringen, und nicht erst in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023.  
Die Vorinstanz kam diesbezüglich zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Erstinstanz die Noven in der Eingabe vom 13. Februar 2023 zu Recht zugelassen habe. Wie der Beschwerdegegner zu Recht erkennt, beruht der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz auf drei Begründungen. Die Beschwerdeführerin wendet sich dabei vor Bundesgericht nur gegen das erste Argument und bezeichnet dieses pauschal als "irrelevant", ohne hinreichend darzulegen (Erwägung 2.1), warum der erste Standpunkt der Vorinstanz nicht relevant und der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre. Auf die anderen Argumente geht die Beschwerdeführerin nicht ein, zumindest nicht rechtsgenüglich. Es hat damit sein Bewenden (oben Erwägung 3.3). 
 
4.  
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens werden nicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens angefochten. Nachdem die Beschwerde erfolglos ist, bleibt es auch ohne weiteres beim Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz. 
 
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 23'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 25'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger