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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_890/2024  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juli 2024 (UH230198-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person und Missachtung eines audienzrichterlichen Verbots. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 25. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete A.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus.  
 
B.b. Die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. April 2021 ab. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.  
 
B.c. Das Bundesgericht hiess die von A.________ erhobene Beschwerde am 15. Mai 2023 teilweise gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_672/2021).  
 
B.d. Mit Beschluss vom 19. Juli 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ eine Genugtuung von Fr. 260.-- für den zeitlich übermässigen Polizeigewahrsam zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2024 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne seiner in der Beschwerde gemachten Ausführungen zurückzuweisen. Als Gerichtsstand sei alsdann der Kanton Schwyz zu bezeichnen und das Verfahren sei an ein ordentliches erstinstanzliches Gericht mit voller Kognition zu überweisen. Es sei festzustellen, dass kein etablierter materieller Sachverhalt vorliege, die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanzen, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich anerkannt wurden, willkürlich seien und die Vorinstanzen Art. 6 EMRK und Art. 29 BV verletzen würden. Entsprechend sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung/Korrektur im Sinne seiner in der Beschwerde gemachten Darstellungen zurückzuweisen. Eventualiter sei eine mehrfache Verletzung der EMRK festzustellen. Zudem seien ihm - unter Feststellung, dass die Verweigerung einer Entschädigung, welche sämtliche Prozesskosten deckt, eine Verdachtsstrafe darstelle - die bisherigen Verfahrenskosten von Fr. 5'400.-- zu erstatten und ihm eine Genugtuung/Entschädigung für unrechtmässige Haft, Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung zuzusprechen. Subeventualiter sei die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung neu festzusetzen und ihm darüber hinaus eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- "für Verletzung in den persönlichen Verhältnissen für falsche Anschuldigungen durch die Behörden" auszurichten. Ausserdem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht. Darauf ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum, zumal die Verletzung von Verfassungsrecht auch mit Beschwerde in Strafsachen gerügt werden kann. 
 
2.  
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die diversen Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers. Solche Begehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.2 mit Hinweis). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.1 mit Hinweis). Worin vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse erblickt werden könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht ansatzweise dargetan. 
 
3.  
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2024 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Kritik des Beschwerdeführers am Beschluss des Obergerichts Zürich vom 20. April 2021 und an der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2020 ist folglich nicht einzugehen. Desgleichen gilt in Bezug auf die gegen die Polizei und die Staatsanwaltschaft gerichteten Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der falschen Anschuldigung. Diese bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Behörden und Gerichte des Kantons Zürich seien befangen, weshalb jene des Kantons Schwyz als zuständig zu erklären seien, ist ihm nicht zu folgen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht teilweise durchgedrungen ist, lässt sich hierfür nichts ableiten. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, sind Fehlentscheide grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO oder allgemein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erwecken. Dies kann nur ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteil 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2.3). Solches ist vorliegend zu verneinen. Auf die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers kommt es nicht an. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht mehrfach eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) geltend. Dabei wirft er der Vorinstanz zunächst vor, sich nicht zu seinen gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwände geäussert zu haben. Ihm sei dadurch "formelles Recht" verweigert worden. Er habe einen Anspruch auf Entschädigung/Genugtuung. Konkret seien ihm Auslagen in der Höhe von Fr. 270.-- und Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'200.-- zu ersetzen. Zudem sei ihm eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.-- und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- auszurichten.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteil 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.3).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer interpretiert die Tragweite des im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafsache ergangenen Rückweisungsentscheids unzutreffend. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 zu den in E. 5.1 hiervor aufgeführten Ansprüchen abschliessend geäussert und diese verneint. Darauf ist nicht zurückzukommen. Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bildet einzig und allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für zeitlich unverhältnismässigen Polizeigewahrsam zusteht. Mit den darüber hinaus vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen musste sich die Vorinstanz nicht mehr befassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der daraus fliessenden Begründungspflicht ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Eine "formelle Rechtsverweigerung" ist nicht erkennbar. Ebenso wenig besteht Anlass, die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung bzw. -korrektur zurückzuweisen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, im Anschluss an das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil keine Vernehmlassung bei ihm eingeholt zu haben. Dadurch habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, ihm "die Rechtsbehelfe gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO vorenthalten" und in Verletzung von Art. 29a BV sowie Art. 6 EMRK seinen "Anspruch auf einen Instanzenzug mit einer Instanz mit voller Kognition verwehrt".  
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 145 I 167 E. 4.1; je mit Hinweisen). Inwieweit nach der Gutheissung einer Beschwerde und der Rückweisung ein Äusserungsrecht besteht, richtet sich nach den noch zu entscheidenden Fragen (BGE 119 Ia 136 E. 2e; Urteile 6B_1236/2023 vom 22. April 2024 E. 2.1; 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Allgemein erscheint eine erneute Anhörung dann als notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss (BGE 119 Ia 136 E. 2e; Urteil 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.1).  
 
6.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1; 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch kein Selbstzweck. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; Urteil 6B_1236/2023 vom 22. April 2024 E. 2.1).  
 
6.3. Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsurteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam fest, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach die polizeiliche Vorführung als solche verhältnismässig war, nicht zu beanstanden sei. Für die zeitliche Angemessenheit ihrer Umsetzung liesse sich daraus jedoch nichts ableiten. Die Vorinstanz habe mit Blick auf die zeitlichen Gegebenheiten denn auch erwogen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Genugtuung zustehen würde. Deren Ausrichtung könne ihm - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigert werden. Für den zeitlich übermässigen Polizeigewahrsam komme die genannte Bestimmung nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.4.3).  
Die Vorinstanz musste sich im Rückweisungsverfahren damit einzig und allein mit der Genugtuung für zeitlich übermässigen Polizeigewahrsam befassen. Da sich die von der Vorinstanz in ihren Beschlüssen wiedergegebenen zeitlichen Gegebenheiten der Zwangsmassnahme direkt aus den Akten ergeben (vgl. kantonale Akten act. 8/10/5 sowie 8/10/17) und der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt im ersten Verfahren vor Bundesgericht nicht bestritten hat, bestand vorliegend kein Anlass, ihn hierzu nochmals anzuhören. Was die Höhe der Genugtuung betrifft, ist schliesslich festzuhalten, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei der Bemessung der Genugtuung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 200.-- pro Tag Freiheitsentzug auszugehen sei, der gängigen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer ist in seiner zum Rückweisungsurteil führenden Beschwerde denn auch selbst von einer Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag ausgegangen (vgl. kantonale Akten act. 11 S. 2 und 11). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen von der genannten Praxis nahelegen würden, machte er weder damals noch in seiner vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht geltend. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, solange damit ein rechtlich geschütztes Interesse einhergeht. Ein solches ist aufgrund seiner Ausführungen nicht ersichtlich. Seine Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Anderweitige Rechtsverletzungen sind - soweit sie überhaupt hinreichend gerügt werden - nicht erkennbar. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den formellen Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6 mit Hinweisen). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer