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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_517/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sympany Versicherungen AG, 
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Versicherungsdeckung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Juni 2023 (S 2021 87). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1982 geborene A.________ arbeitete ab dem 1. Februar 2013 bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer Barbetrieb und war dadurch bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Mai 2016 lenkte A.________ in angetrunkenem Zustand sein Motorfahrzeug kurz vor Mitternacht über einen Feldweg. Bei einem Wendemanöver rutschte er im steilen Wiesland ab. Das Fahrzeug überschlug sich und A.________ wurde aus dem Personenwagen geschleudert (Polizeirapport vom 29. Juni 2016).  
Die Sympany erbrachte zunächst Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Mit Verfügung vom 30. August 2017 verneinte sie jedoch ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 7. Mai 2016 wegen fehlender Versicherungsdeckung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 fest. 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie des Einspracheentscheids. Es sei festzustellen, dass die Sympany aus dem Unfall vom 7. Mai 2016 uneingeschränkt leistungspflichtig sei und kein Rückforderungsanspruch in Bezug auf bereits ausbezahlte Taggelder bestehe. Es seien weiterhin Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund des Unfalls vom 7. Mai 2016 zu erbringen (Unfalltaggelder und/oder eine Invalidenrente). Eventualiter sei festzustellen, dass die Sympany aufgrund des Unfalls vom 7. Mai 2016 leistungspflichtig sei (Unfalltaggelder und/oder Invalidenrente). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Sympany schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel. Ein solcher findet im bundesgerichtlichen Verfahren in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Er erhielt die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, auch ohne eine explizite Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels durch das Bundesgericht. Es erfolgte keine Eingabe mehr seinerseits. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos geworden (vgl. Urteil 6B_307/2014 vom 4. Mai 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 I 105). 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung mit Zeugenbefragung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Mangels entsprechender Begründung besteht bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine mündliche Parteiverhandlung abzuhalten. Überdies vermöchte die Durchführung einer solchen einen allfälligen Mangel im kantonalen Verfahren in Anbetracht der beschränkten Kognition des Bundesgerichts in vorliegender Sache (vgl. dazu nachfolgende E. 3.2) ohnehin nicht zu heilen (vgl. Urteil 8C_638/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
3.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_325/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 1.2, in: SVR 2022 UV Nr. 27 S. 109).  
 
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 137 II 353 E. 5.1; Urteil 8C_622/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2 mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 7. Mai 2016 verneint hat.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 146 V 364 E. 7.1; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 [AS 2016 4375, 4387]), wonach im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Mai 2016 die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen des UVG sowie der UVV zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 146 V 51 E. 2.3), zutreffend dargelegt. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. Im angefochtenen Urteil findet sich eine zutreffende Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen. Dies betrifft einerseits Art. 3 Abs. 2 UVG, wonach die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage endet, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Anderseits betrifft es die Regelungen zu den Teilzeitbeschäftigten, die nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, wenn deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber unter acht Stunden beträgt (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV).  
 
5.  
Gegenstand des Einspracheentscheids und des vorinstanzlichen Urteils war einzig die Frage nach der Versicherungsdeckung (vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1). Nicht einzutreten ist demnach auf die Rüge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der bereits ausbezahlten Taggelder bestehe. 
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Barbetrieb der B.________ GmbH mit der "Ussufete" am xxx 2016 eingestellt und der Mietvertrag über die Räumlichkeiten auf Ende März 2016 hin gekündigt worden seien. Die Übergabe des Mietobjekts habe am 1. April 2016 stattgefunden. Die Parteien seien sich uneinig darüber, ob der Beschwerdeführer für die Betreibergesellschaft B.________ GmbH auch nach Ende des Barbetriebs bzw. nach Übergabe der Lokalität in den Monaten April und Mai 2016 noch Arbeiten im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche geleistet habe.  
Dazu hat das kantonale Gericht festgestellt, dass der Grossteil der Arbeiten in der Zeit zwischen Barschliessung und Lokalübergabe (Ende März 2016) sowie allenfalls noch in den ersten paar Apriltagen (bis und mit 6. April 2016) angefallen sei. Für die nachfolgende Zeit liessen sich nur noch sporadische, kleinere Tätigkeiten nachvollziehen, mit denen sich ein Zeitaufwand von acht Stunden pro Woche nicht erklären lasse. Es komme hinzu, dass die erst nach dem Unfallzeitpunkt erfolgte Verrechnung von Lohn (mit einem Inhaber-Kontokorrent) sowie die ebenfalls erst nach dem Unfallereignis neu auf den 31. Mai 2016 hin terminierte Versicherungskündigung lediglich Indizien für ein Arbeitsverhältnis und einen Lohnfluss bieten würden. Im konkreten Fall sei deren Aussagekraft geringer zu gewichten als die Vielzahl von übereinstimmenden echtzeitlichen Angaben und Dokumenten, die auf ein Ende des (fixen) Arbeitsverhältnisses auf Ende März 2016 hindeuteten. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei bis zum Unfallzeitpunkt erwerbstätig gewesen und habe eine mindestens den halben Lohn rechtfertigende Arbeit von acht Stunden pro Woche geleistet. Er sei bis zum 31. Mai 2016 beschäftigt gewesen. Bis dahin (und somit über den 31. März 2016 hinaus) sei ihm auch Lohn gezahlt worden. Der Anschlussvertrag bei der Ausgleichskasse GastroSocial sei für ihn erst auf den 31. Mai 2016 gekündigt worden und es habe eine UVG-Police mit bezahlten Prämien vorgelegen.  
 
7.  
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss und es nicht genügt, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 141 V 416 E. 4). Auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihre Begründung in vorherigen Eingaben haben, ist mithin nicht einzugehen. 
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz hat dargelegt, für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende März 2016 hin sowie für die vom Beschwerdeführer nur noch sporadisch und in geringem Umfang ausgeübte Tätigkeit (d.h. unter acht Stunden pro Woche) spreche unter anderem das Verhalten "der ersten Stunde" der Geschäftsführerin und Mutter des Beschwerdeführers. So sei der von ihr ausgefüllten Unfallmeldung an die Krankenversicherung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt nicht mehr angestellt und zuletzt bis März 2016 beschäftigt gewesen sei. Erst nach Intervention durch den Versicherungsbroker sei die Sachverhaltsdarstellung dahingehend angepasst worden, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt noch bei der B.________ GmbH gearbeitet habe.  
Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, seine Mutter (Geschäftsführerin) sei in Versicherungsfragen unbedarft, weshalb die Unfallmeldung nicht beigezogen werden dürfe, vermag er keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Ausfüllen der Unfallmeldung und dabei insbesondere bei Angaben zum Arbeitsverhältnis spezielle Versicherungskenntnisse notwendig sein sollen. 
 
8.2. Das kantonale Gericht hat festgehalten, laut Arbeitsvertrag vom 8. März 2013 sei der Beschwerdeführer zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'937.70 angestellt gewesen. Zwischen Februar 2013 und Oktober 2014 seien für ihn regelmässig Lohnabrechnungen erstellt und gemäss Buchhaltungsbelegen Löhne ausbezahlt worden. Im Jahr 2015 habe sich das geändert. Damals habe der Beschwerdeführer die Aufwendungen für seinen privaten Lebensunterhalt über das Geschäftskonto beglichen und erst am 31. Dezember 2015 eine Kontokorrentforderung der Gesellschaft von total Fr. 53'669.37 mit seinem Lohnanspruch verrechnet. Dies entspreche einem Monatslohn von Fr. 4'128.41 (x 13). Aus dem Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung sei sodann gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer spätestens seit November 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei; jedenfalls habe er sich im November 2015 zum wiederholten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, da ihm die Tätigkeiten in der Bar körperlich zu anstrengend geworden seien. Mit Blick auf die verminderte Arbeitsfähigkeit bei einer gleichzeitig (gegenüber der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung) höheren Entlöhnung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr entsprechend dem ursprünglichen Arbeitsvertrag gearbeitet habe und entlöhnt worden sei. Es habe sich bei dessen Bezügen zumindest teilweise um Soziallohn gehandelt, der sich mehr nach den finanziellen Bedürfnissen des Beschwerdeführers als nach einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gerichtet habe.  
Der Beschwerdeführer moniert, er habe umfassende Arbeiten geleistet und somit auf mehr als die Hälfte des Lohnes Anspruch gehabt. Somit sei die Annahme, es handle sich um Soziallohn, willkürlich. Dabei zeigt er nicht (substanziiert; vgl. E. 3.3 hiervor) auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen diesbezüglich offensichtlich unrichtig sein sollen. 
 
8.3. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Erwägungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung betreffend UVG-Obligatorium wegen Risikowegfalls/Aufgabe der Geschäftstätigkeit willkürfrei sind. Das kantonale Gericht hat sich dabei auf das Besprechungsprotokoll der Sympany mit dem Beschwerdeführer vom 23. März 2017 gestützt und nachvollziehbar dargelegt, dass auf der bereits vor dem Unfall bei der Versicherung bestellten Verzichtserklärung ursprünglich das Datum des 31. März 2016 eingesetzt und dieses erst nach dem Unfallzeitpunkt händisch auf den 31. Mai 2016 angepasst worden sei.  
 
8.4. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Schlusskontrolle der Ausgleichskasse. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ging diese ursprünglich von einem Arbeitsabschluss per Ende März 2016 aus und plante ihre Schlusskontrolle entsprechend. Erst am 8. September 2016 bzw. im April 2017 sei die Ausgleichskasse laut Vorinstanz durch den Buchhalter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Anstellung nicht bis Ende März, sondern bis Ende Mai 2016 gedauert habe. Demgegenüber habe ein Schreiben der Ausgleichskasse vom 4. April 2016, wonach das Abrechnungskonto auf den 31. März 2016 hin beendet werde, echtzeitlich offenbar zu keiner Reaktion Anlass gegeben, wie dies grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre, so das kantonale Gericht weiter. Soweit der Beschwerdeführer dagegen namentlich vorbringt, es handle sich um Fehler von Drittpersonen, für die er nicht einzustehen habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
8.5. Der Beschwerdeführer weist auf verrichtete Arbeiten ab April 2016 hin, für die er deutlich mehr als acht Stunden pro Woche aufgewendet habe. Entgegen seinen Darstellungen hat sich die Vorinstanz damit bereits auseinandergesetzt. So hat sie unter Berücksichtigung der von ihm aufgelegten Dokumente namentlich erkannt, dass die Inventarisierung und Inventarschätzung bereits im November 2015 durch die C.________ AG erfolgt sei. Was die Übergabe des Lokals betrifft, hat das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, dass die Mietlokalität am 1. April 2016 übergeben worden sei und in den folgenden Tagen noch Nachbesserungen stattgefunden hätten. Insbesondere betreffend die Beseitigung der Mieterschäden würden zahlreiche Belege dafür sprechen, so die Vorinstanz weiter, dass diese vor dem 7. April 2016 behoben worden seien. Auch die Abwicklung der Haftpflichtversicherung sei bereits vor diesem Datum besprochen worden. Gemäss kantonalem Gericht lasse sich den Bankauszügen übereinstimmend entnehmen, dass das Mieterdepot bereits am 6. April 2016 ausgelöst und gutgeschrieben worden sei. Das bestätige zusätzlich, dass die Mieterschäden vorher behoben worden seien. Sofern die dagegen vorgebrachten Einwände überhaupt in der Beschwerde selber genügend vorgebracht sind, erschöpfen sie sich weitgehend in der Darstellung der eigenen Sichtweise, was zur Begründung von Willkür nicht genügt (vgl. E. 3.3 oben).  
Das kantonale Gericht hat zudem erkannt, dass am 15. und 16. April 2016 noch einzelne Gegenstände veräussert worden seien. Dabei sei dem Beschwerdeführer allerdings kein nennenswerter Aufwand entstanden. Allfällige weitere Verkäufe seien nicht im Rahmen der Arbeitstätigkeit für die B.________ GmbH erfolgt. Denn der Beschwerdeführer liefere nicht im Ansatz einen Beleg dafür, dass es anders gewesen sein solle. Dies wiege umso schwerer, als allfällige Erlöse an sich in der Geschäftsbuchhaltung hätten ausgewiesen werden müssen. Solches sei bis und mit Ende 2016 nicht geschehen. Mit seiner appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer auch in diesen Punkten keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen (vgl. E. 3.3 oben). 
 
8.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe nicht begründet, weshalb es auf Zeugenbefragungen verzichtet habe und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK), dringt er nicht durch. Denn die Vorinstanz ist darauf eingegangen, weshalb sie auf die Abnahme der offerierten Beweise verzichtet hat. So hat sie dargelegt, es sei grundsätzlich glaubhaft, dass der Beschwerdeführer noch Tätigkeiten nach Einstellung des Barbetriebs erledigt habe. Insofern seien Befragungen des Beschwerdeführers oder von Zeugen zum Sachverhalt entbehrlich. Zudem ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seinem zeitlichen Aufwand oder zum genauen Arbeitszeitpunkt habe machen können, weshalb es nicht erfolgversprechend sei, hierzu Jahre später ihn selbst und/oder verschiedene Zeugen zu befragen. Mit dem nicht weiter unterlegten Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie seine offerierten Beweise nicht abgenommen habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Im Sinne einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2) hat ihr Verzicht auf Zeugeneinvernahmen ebenso wenig den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
 
8.7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 24. März 2016 noch über ein Guthaben von mindestens 20 Ferientagen verfügt. Er moniert zwar zu Recht, dass die Vorinstanz darauf mit keinem Wort eingegangen ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten, dass das kantonale Gericht nicht verpflichtet gewesen ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei den Angaben betreffend die noch ausstehenden Ferien handelt es sich um subjektive Angaben des Beschwerdeführers, die nicht weiter belegt sind. Mithin dringt er auch in diesem Punkt nicht durch.  
 
8.8. Zusammenfassend ist das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung weder willkürlich noch verletzt sie sonst ein Prinzip der Bundesverfassung (Art. 5 BV) oder Art. 6 EMRK. Das kantonale Gericht hat mithin kein Bundesrecht verletzt, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids eine Versicherungsdeckung für das Ereignis vom 7. Mai 2016 verneint hat. Bei diesem Ergebnis ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Begutachtung und zu neuem Urteil abzusehen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber