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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_405/2025  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
p.a. Rechtsanwalt Patrik Mauchle, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Basil Kupferschmied, 
Beschwerdegegner, 
 
Fédération Internationale de Football Association (FIFA), 
Litigation Department, Legal & Integrity Division, 
FIFA-Strasse 20, 8044 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch 
des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) 
vom 25. Juli 2025 (CAS 2024/A/10867). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Spieler; Beschwerdeführer) ist ein ehemaliger professioneller Fussballspieler serbischer Nationalität. Er beendete seine Fussballkarriere am 1. Juli 2016.  
B.________ (Club; Beschwerdegegner) ist ein professioneller Fussballclub mit Sitz in U.________. Er ist Mitglied des polnischen Fussballverbands (Polish National Football Federation; PZPN), der wiederum der Fédération Internationale de Football Association (FIFA; interessierte Partei) angehört. 
 
A.b. Der Spieler war ursprünglich vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2012 beim C.________ angestellt. Mit Eingabe vom 11. Januar 2011 reichte der Spieler bei der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Resolution Chamber) der FIFA (FIFA DRC) gegen den C.________ Klage ein wegen ausstehender Löhne und verlangte eine Entschädigung für Vertragsbruch. Mit Entscheid vom 12. März 2015 verpflichtete die FIFA DRC C.________ zur Zahlung ausstehender Löhne von EUR 57'500.-- und PLN 11'277.42 sowie einer Entschädigung für Vertragsbruch von EUR 118'581.-- und PLN 8'040.--, nebst Zins.  
C.________ kam diesen Verpflichtungen nicht nach, worauf der Spieler im Jahr 2016 an die FIFA-Disziplinarkommission gelangte. Das Verfahren endete erfolglos, nachdem der PZPN am 28. Februar 2018 bestätigt hatte, dass C.________ ihm nicht mehr angehöre. Daraufhin teilte das FIFA Disciplinary Committee am 2. März 2018 mit, dass das Verfahren gegen C.________ nicht fortgesetzt werden könne. 
 
A.c. Am 13. Juli 2022 reichte der Spieler erneut Klage ein, diesmal gegen den B.________ als möglicher Rechtsnachfolger (sporting successor) des C.________. Nach eingehender Prüfung kam die FIFA-Disziplinarkommission mit Entscheid vom 13. April 2023 (begründet am 5. Mai 2023) zum Ergebnis, dass der neue Club zwar als sporting successor von C.________ zu gelten hat, dass ihm aber aus den im einzelnen dargelegten Gründen keine Disziplinarsanktionen aufzuerlegen seien und die Klage des Spielers demzufolge abzuweisen sei.  
Gegen diesen Entscheid reichte der Spieler am 30. Mai 2023 Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein. Gleichzeitig ersuchte er wegen Erkrankung seines Rechtsvertreters um Wiederherstellung der am 26. Mai 2023 abgelaufenen Berufungsfrist. 
Mit Schiedsentscheid vom 21. August 2023 trat das TAS nicht auf die Berufung ein bzw. eröffnete kein Verfahren in dieser Sache. Es befand, die Berufung sei zugestandenermassen verspätet eingereicht worden. Dem Antrag auf Wiederherstellung der Frist könne nicht stattgegeben werden. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_464/2023). 
 
B.  
 
B.a. Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens im Jahr 2023 (vgl. sub A.c) verlangte der Spieler am 24. Juli 2024 von der FIFA die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gegen den Club wegen Nichtbefolgung des Entscheids der FIFA DRC vom 12. März 2015. Unter anderem machte er geltend, es sei nie ein offizielles Insolvenzverfahren gegen C.________ durchgeführt worden. Zudem hätten seine Nachforschungen gezeigt, dass das Auflösungsverfahren (procedure of automatic dissolution) aufgehoben (cancelled) worden sei.  
Am 27. August 2024 teilte der Präsident der FIFA-Disziplinarkommission dem Spieler mit, dass sein erneutes Ersuchen unzulässig sei, und erklärte das Disziplinarverfahren für beendet. Zur Begründung führte er aus, der Spieler habe keine neuen Elemente dargetan, die nach Art. 71 des FIFA Disciplinary Code 2023 eine Wiedereröffnung des mit Entscheid der FIFA-Disziplinarkommisson vom 5. Mai 2023 abgeschlossenen Disziplinarverfahrens erlaube. Es liege eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 30 (7) des FIFA Disciplinary Code 2023 vor. 
 
B.b. Dagegen erhob der Spieler am 12. September 2024 Berufung an das TAS und stellte in Abrede, dass eine res iudicata vorliege. Er beantragte, der Entscheid der FIFA-Disziplinarkommission vom 27. August 2024 sei aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass der Club als sporting successor die Verpflichtungen von C.________ erfüllen muss (vgl. die Rechtsbegehren Ziffern 1-5 im Award Rz. 65). Der Club trug zufolge res iudicata auf vollumfängliche Abweisung an, eventualiter auf Rückweisung an die FIFA-Disziplinarkommission.  
Am 25. Juli 2025 wies das TAS die Berufung ab und bestätigte den Entscheid der FIFA-Disziplinarkommission vom 27. August 2024. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 25. Juli 2025 aufzuheben. Die Sache sei an das TAS zurückzuweisen mit der Weisung, dass ein neues Verfahren mit einem anderen Einzelschiedsrichter als Mr. Lars Halgreen durchzuführen und neu über die Berufung des Spielers gegen den Entscheid der FIFA-Disziplinarkommission vom 27. August 2024 zu befinden sei, alles im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen. 
Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Das TAS reichte die Akten ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Vorliegend ist der angefochtene Entscheid in Englisch abgefasst, ebenso die Beschwerde, was in der vorliegenden internationalen Schiedssache zulässig ist (Art. 77 Abs. 2bis BGG). Die Zulässigkeit von englischen Schriftsätzen ändert indessen nichts daran, dass nach Art. 54 BGG das bundesgerichtliche Verfahren und damit auch die Abfassung des Entscheids in einer Amtssprache abläuft (vgl. BGE 142 III 521 E. 1). Da Englisch keine solche ist, kann dem Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren auf Englisch zu führen, nicht entsprochen werden. Vielmehr entscheidet das Bundesgericht in einem derartigen Fall nach Ermessen, in welcher Sprache der Entscheid ergeht. Vorliegend erfolgt dies wie schon im vorangegangenen Verfahren 4A_464/2023 auf Deutsch. 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IRPG; SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, das heisst, sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Hier nicht relevante Ausnahmen bestehen, soweit es um die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder die Ablehnung eines Schiedsrichters geht (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2; 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.3; 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeanträge über die Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids bzw. die Rückweisung hinausgehen, mithin beantragt wird, das Bundesgericht habe das TAS (besetzt mit einem anderen Einzelschiedsrichter als Mr. Lars Halgreen) anzuweisen, "on the basis of the judgement of the Tribunal fédéral suisse" neu zu entscheiden, sind sie unzulässig. Denn gemäss Beschwerdebegründung strebt der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung konkrete inhaltliche Anweisungen in dem Sinne an, dass keine res iudicata vorliege. Das Bundesgericht erteilt aber, selbst wenn es die erhobene Gehörsrüge gutheissen würde, dem TAS keine Anweisungen, wie es die sich stellenden Rechtsfragen nach der Rückweisung materiell zu beurteilen habe. Insoweit ist demnach von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor, wie sie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht aufstellt (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.4).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er wirft dem Einzelschiedsrichter vor, systematisch entscheidrelevante Beweise und Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben. Erstens habe er entgegen seinem Verlangen nie Einsicht in die Antwort des Beschwerdegegners vom 30. März 2023 im zweiten Disziplinarverfahren erhalten. Zweitens sei der Einzelschiedsrichter nicht auf seinen Standpunkt eingegangen, dass die FIFA-Disziplinarkommission sein Ersuchen zu Unrecht aufgrund von Art. 71 des FIFA Disciplinary Code 2023 behandelt habe; diese Bestimmung sei vorliegend nicht anwendbar. Der Einzelschiedsrichter habe nicht begründet, weshalb er den Standpunkt des Beschwerdeführers verworfen habe. Drittens erwähne der angefochtene Schiedsentscheid nicht, dass der Beschwerdeführer mit zwei polnischen Gerichtsentscheiden wesentliche Noven vorgelegt habe, welche die Entscheidung vom 13. April 2023 geändert hätten. Viertens seien die vom Beschwerdeführer am Hearing geäusserten Vorbringen im angefochtenen Entscheid nicht wiedergegeben und nicht berücksichtigt.  
 
4.2. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
5.  
Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ist unter allen Aspekten unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann: 
 
5.1. Nachdem der Präsident der FIFA-Disziplinarkommission in seinem vor dem TAS angefochtenen Entscheid vom 27. August 2024 erkannt hatte, das erneute Gesuch des Beschwerdeführers sei zufolge res iudicata unzulässig, hatte der Einzelschiedsrichter des TAS vorab zu prüfen, ob mit Blick auf das zweite Disziplinarverfahren 2023 (vgl. Sachverhalt sub A.c) eine abgeurteilte Sache vorliegt. Dies bejahte er und begründete eingehend, weshalb er zu diesem Ergebnis gelangte. Dabei berücksichtigte er die Standpunkte der Parteien, entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers namentlich auch dessen Argumente, wobei er ausführlich aus der Berufungsschrift zitierte. Erwähnt wird sodann im angefochtenen Schiedsentscheid, dass der Einzelschiedsrichter alle tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen, Beweise und Darlegungen der Parteien berücksichtigt habe, sie jedoch nur wiedergebe, soweit sie für den Entscheid relevant und zu dessen Begründung erforderlich sind.  
Damit ist ausgewiesen, dass der Einzelschiedsrichter den Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen betreffend das Vorliegen einer res iudicata hörte, soweit er sie für relevant hielt, namentlich auch diejenigen Vorbringen, die am Hearing geäussert wurden. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass er jedes Argument des Beschwerdeführers explizit wiedergab und adressierte, ebenso wenig dass er im Einzelnen begründete, weshalb er es verwarf. Es genügt, dass sich Solches implizit daraus ergibt, dass er diesen Argumenten nicht folgte. Von einem systematischen Ignorieren der Vorbringen des Beschwerdeführers kann keine Rede sein.  
 
5.2. Im angefochtenen Schiedsentscheid wird übersichtlich dargelegt, nach welchem Prüfungsprogramm welche Fragen zur Ermittlung der abgeurteilten Sache geprüft werden. Dabei stützte sich der Einzelschiedsrichter auf Art. 30 (7) des FIFA Disciplinary Code 2023 - also entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht allein auf Art. 71 dieses Codes - und berücksichtigte, was der Beschwerdeführer dazu vorbrachte. Indessen konnte er dessen Interpretation dieser Bestimmung nicht teilen. Auch bei der Subsumtion im konkreten Fall vermochte er dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu folgen.  
Die vom eigenen Standpunkt abweichende materielle Beurteilung der relevanten Fragen bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auf die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er aufzeigen will, dass der Einzelschiedsrichter zu Unrecht eine res iudicata bejaht habe, kann das Bundesgericht nicht eintreten. Denn der Gehörsanspruch berechtigt das Bundesgericht nicht zur materiellen Überprüfung des angefochtenen Schiedsentscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung. Es ist nicht zulässig, unter dem Vorwand einer Gehörsverletzung inhaltliche Kritik an der schiedsgerichtlichen Beurteilung zu üben (BGE 142 III 360 E. 4.1.2).  
 
5.3. Das gilt auch betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an den Erwägungen des Einzelschiedsrichters zur Frage, ob aufgrund von Art. 71 des FIFA Disciplinary Code 2023 ein Anspruch auf Neubeurteilung (Revision) des rechtskräftigen Entscheids der FIFA-Disziplinarkommission vom 13. April 2023 besteht, was er ebenfalls mit eingehender Begründung und unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers verwarf.  
Dabei hielt der Einzelschiedsrichter eingangs fest, dass er alle Argumente des Beschwerdeführers und die von ihm neu vorgebrachten Umstände sehr sorgfältig geprüft habe, jedoch nicht überzeugend dargetan sei, dass diese zu einem anderen Entscheidausgang geführt hätten. Als Beispiel erwähnte er das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsgutachten von Mrs. D.________. Dass er über dieses Beispiel hinaus nicht auch die zwei vom Beschwerdeführer angerufenen polnischen Gerichtsentscheide explizit erwähnte, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie aufgrund der allgemeinen Bemerkung des Einzelschiedsrichters, er habe alle Argumente und "allegedly new evidence" sorgfältig geprüft, ohne Weiteres als implizit mitberücksichtigt gelten. Sodann hob der Einzelschiedsrichter hervor, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Elemente bereits im Mai 2023 vorlagen, also mit der Berufung gegen den Entscheid der FIFA-Disziplinarkommission vom 13. April 2023 hätten geltend gemacht werden können und müssen. Die Revision nach Art. 71 des FIFA Disciplinary Code 2023 stehe nicht zur Verfügung, um die Versäumnisse durch die verspätet erhobene Berufung gegen jenen Entscheid wettzumachen. Schliesslich scheiterte das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2024 auch an der absoluten Frist von einem Jahr nach Rechtskraft (26. Mai 2023) der zu revidierenden Entscheidung. 
Was der Beschwerdeführer diesbezüglich unter dem Deckmantel einer Gehörsverletzung vorträgt, ist durchwegs unzulässige appellatorische Kritik an der materiellen Beurteilung des Einzelschiedsrichters. Darauf kann nicht eingetreten werden (BGE 142 III 360 E. 4.1.2). 
 
5.4. In diesen Zusammenhang gehört schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe entgegen seinem Verlangen nie Einsicht in die Antwort des Beschwerdegegners vom 30. März 2023 im zweiten Disziplinarverfahren erhalten. Zum einen ist dieser Vorwurf sachverhaltsmässig nicht belegt. Im angefochtenen Schiedsentscheid wird erwähnt, dass der Club im zweiten Disziplinarverfahren 2023 der FIFA-Disziplinarkommission seinen Standpunkt vom 30. März 2023 darlegte. Jedoch geht daraus nicht hervor, dass sich die FIFA-Disziplinarkommission bei ihrem Entscheid vom 13. April 2023 darauf gestützt hätte, ohne dass der Beschwerdeführer dazu hätte Stellung nehmen können. Das Bundesgericht ist auch an die Feststellungen des Schiedsgerichts zum Prozesssachverhalt gebunden (E. 3.2).  
Entscheidend ist aber vor allem, dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf in seiner Berufung an das TAS gegen den Entscheid der FIFA-Disziplinarkommission vom 13. April 2023 hätte vorbringen können und müssen. Da er seine Berufung aber verspätet eingereicht hatte, kann er nicht nachträglich auf dem Umweg eines Gesuchs um Neueröffnung des Disziplinarverfahrens oder um Revision des Entscheids der FIFA-Disziplinarkommission vom 13. April 2023 sein Versäumnis nachholen. Schon gar nicht ist er mit diesem Vorwurf im Rahmen einer Rüge nach Art. 190 Abs. 1 lit. d IPRG zu hören. Der Einzelschiedsrichter musste sich nicht mit wegen der verspäteten Berufungserklärung verpassten Rügen befassen. 
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Einzelschiedsrichter kann auch in diesem Zusammenhang keine Rede sein. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Antrag, es sei die Sache an das TAS unter Einsetzung eines anderen Einzelschiedsrichters als Mr. Lars Halgreen zurückzuweisen, gegenstandslos. 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort entfällt eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen kann mit Blick auf die gegebenen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber: 
 
Kiss Tanner