Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1025/2025  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirks Dietikon, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. August 2025 (UE250193-O/Z3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ab, das sie im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Dietikon vom 6. Mai 2025 gestellt hatte. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. September 2025 (Postaufgabe) wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts vom 25. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 29. August 2025 zu laufen und endete am 29. September 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde allerdings erst am 30. September 2025 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit unbeachtlich. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément